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Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund

Vom 12. Oktober 2013

(KABl. 2013 S. 282)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
28. November 2016
§ 9
wird zu § 8
§ 8
wird zu § 9 und neu gefasst
§ 10 Überschrift
neu gefasst
§ 10 Abs. 3
eingefügt
§ 12 Abs. 2 Satz 3
eingefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
9. Juni 2018
§ 6
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
3. Juni 2023
§ 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 6 Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 8 Abs. 3
geändert
§ 10 Abs. 1, 2
neu gefasst
§ 10 Abs. 3
geändert
Anlage 1
neu eingefügt
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
1. Dezember 2025
§ 11
neu gefasst
§ 12
neu gefasst
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Die gemeinsam beschließende Versammlung der Kreissynoden des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost, des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Süd, des Ev. Kirchenkreises Dortmund-West und des Ev. Kirchenkreises Lünen hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung2# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Dortmund sind alle Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Dortmund“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Besetzung des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. zwei ständig stellvertretenden Superintendentinnen oder Superintendenten (Assessorinnen oder Assessoren),
  3. der oder dem Scriba und
  4. neun weiteren Mitgliedern.
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§ 54#
Aufgaben nach Kirchenkreisleitungsgesetz

( 1 ) Den stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten werden regionale Zuständigkeiten übertragen und Referate, Fachbereiche sowie weitere gemeinsame Dienste zugewiesen. Der Kreissynodalvorstand bestimmt durch Beschluss die konkrete Ausgestaltung. Der Beschluss wird dem Landeskirchenamt zur Kenntnis gegeben.
( 2 ) Unbeschadet der Regelungen dieser Satzung führt die Superintendentin oder der Superintendent die Aufsicht über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben (Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 KO5#).
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§ 66#
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, den beiden Stellvertretenden gemäß § 4 Buchstabe b sowie der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
( 2 ) Beschlüsse der Geschäftsführung setzen die Anwesenheit der Superintendentin oder des Superintendenten oder einer Stellvertretung und der oder des Verwaltungsleitenden oder deren oder dessen Stellvertretung voraus.
( 3 ) Die Geschäftsführung nimmt die dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeitenden des Kirchenkreises vor. Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO7#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren.
( 4 ) Die nach den kirchenrechtliche Vorschriften genehmigungspflichtigen Beschlüsse in Grundstücksangelegenheiten werden von den Leitungsorganen getroffen, in deren Eigentum das Grundstück steht. Soweit der Kreissynodalvorstand das zuständige Organ ist und die Aufgaben häufige, regelmäßig wiederkehrende Standardfälle bei Erbbaurechten betreffen, kann er diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren.
( 5 ) Durch eine Dienstordnung kann der Kreissynodalvorstand die Delegation von Entscheidungsbefugnissen, die der Geschäftsführung vorbehalten oder widerruflich übertragen sind, auf die Leitungen des Kreiskirchenamtes (§ 9) und der Gemeinsamen Dienste (§ 10) festlegen. In der Dienstordnung kann der Kreissynodalvorstand die weitere Delegation von Entscheidungsbefugnissen, die den Leitungen des Kreiskirchenamtes und der Gemeinsamen Dienste übertragen sind, auf die Mitarbeitenden festlegen. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 6 ) Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD8# wahr. Dabei wird sie gemeinsam von der Superintendentin oder dem Superintendenten und von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter vertreten.
( 7 ) Für Entscheidungen der Geschäftsführung zeichnen gemeinsam die Superintendentin oder der Superintendent und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
( 8 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
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§ 79#
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Dortmund errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Verbände sowie der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Dortmund wahr.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können dem Kreiskirchenamt weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Dortmund – Kreiskirchenamt –“.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinden jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 810#
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreissynodalvorstand benannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleitung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig. Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden. Ihr obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Die Verwaltungsleitung ist Dienstvorgesetzte für die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen.
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§ 911#
Fachbereiche, Referate und weitere gemeinsame Dienste

Der Kirchenkreis gliedert weitere Aufgaben in Fachbereichen, Referaten und weiteren gemeinsamen Diensten. Die Kreissynode entscheidet über die Wahrnehmung neuer Aufgaben bzw. Aufgabe bestehender mit Feststellung der Haushaltsplanung oder durch einzelne Beschlussfassung. Die organisatorische Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung obliegt dem Kreissynodalvorstand.
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§ 1012#
Leitung der Fachbereiche, Referate und weiterer gemeinsamer Dienste

( 1 ) Die Referate und Fachbereiche werden von der Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung geleitet. Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist die Superintendentin oder der Superintendent oder die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent, der oder dem nach § 5 das Referat bzw. der Fachbereich zugewiesen wurde.
( 2 ) Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung führt die Geschäfte im Referat bzw. Fachbereich selbstständig. Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist bei der Führung der Geschäfte des Referats bzw. Fachbereichs an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden. Ihr obliegt die Geschäftsverteilung im Referat bzw. Fachbereich. Die Referatsleitung bzw. Fachbereichsleitung ist Dienstvorgesetzte für die Mitarbeitenden im Referat bzw. Fachbereich und nimmt für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Fachbereich die Fachaufsicht wahr.
( 3 ) Für die Leitung weiterer gemeinsamer Dienste legt der Kreissynodalvorstand Art und Umfang von Fach- und Dienstaufsicht fest.
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§ 1113#
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens fünf und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes möglich.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende und von der Kreissynode zu genehmigende Geschäftsordnung beschließt. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
( 8 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 9 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
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§ 1214#
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes. Er bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
( 2 ) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie ihre oder seine Stellvertretung sowie der Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.
( 4 ) Für die Wahlen der Mitglieder des Nominierungsausschusses legt der Kreissynodalvorstand der Kreissynode seine Vorschläge vor.
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§ 1315#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die
  1. Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund – Verband der evangelischen Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen vom 26. November 2001 (KABl. 2002 S. 144),
  2. Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lünen vom 29. November 1999 (KABl. 2000 S. 53),
  3. Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost vom 19. November 2001 (KABl. 2002 S. 173),
  4. Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund-Süd vom 22. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 179),
  5. Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund-West vom 4. Juni 1980 (ohne Fundstelle im KABl.)
außer Kraft.
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Anlage 116#
(zu § 1 Gebiet, Kirchengemeinden)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Dortmund gehören derzeit die folgenden 28 Evangelischen Kirchengemeinden:
  1. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Asseln,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brackel
  3. Evangelische Kirchengemeinde Brambauer,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Brechten,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen,
  6. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund,
  7. Evangelische Elias-Kirchengemeinde Dortmund,
  8. Evangelische Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving,
  9. Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund,
  10. Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Dortmund,
  11. Evangelische St.-Marien-Kirchengemeinde Dortmund,
  12. Evangelische Miriam-Kirchengemeinde Dortmund,
  13. Evangelische Noah-Kirchengemeinde Dortmund
  14. Evangelische Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost,
  15. Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund
  16. Evangelische St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund,
  17. Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmund,
  18. Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Wickede,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Hörde,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Lünen,
  24. Evangelische Kirchengemeinde Scharnhorst,
  25. Evangelische Kirchengemeinde Schüren,
  26. Evangelische Kirchengemeinde Selm,
  27. Evangelische Kirchengemeinde Syburg-Auf dem Höchsten,
  28. Evangelische Kirchengemeinde Wellinghofen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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4 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ § 6 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 9. Juni 2018; § 6 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 780.
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9 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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10 ↑ § 9 wird zu § 8 umnummeriert durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 28. November 2016; § 8 Abs. 3 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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11 ↑ § 9 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 28. November 2016.
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12 ↑ § 10 Überschrift neu gefasst und Abs. 3 eingefügt durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 28. November 2016; § 10 Abs. 1 und 2 neu gefasst sowie Abs. 3 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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13 ↑ § 11 neu gefasst durch Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 1. Dezember 2025.
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14 ↑ § 12 neu gefasst durch Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 1. Dezember 2025.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2013. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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16 ↑ Anlage 1 neu eingefügt durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023.
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