.
I.
§ 1
§ 24#
§ 3
II.
###§ 5
III.
###§ 65#
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford1#
Vom 17. Mai 2001
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford | 18. Februar 2012 | Überschrift | geändert | |
§ 2 Abs . 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 2 Abs.1 Satz 2 | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 1 Satz 3- 4 | neu nummeriert | ||||
§ 2 Abs. 1 Satz 3 | geändert | ||||
§ 6 Ziff. 1, 2, 4, 6, 7, 8 | geändert |
Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Herford hat gemäß Artikel 102 Absatz 2 und 104 der Kirchenordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford beschlossen:
####I.
Synodaler Ausschuss für Jugendarbeit
1 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit ist als Beratungsgremium für die evangelische Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford sowie für die Begleitung der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zuständig. 2 Durch die in den synodalen Ausschuss für Jugendarbeit delegierten Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Jugendfachausschüsse und Verbände ist die Verbindung mit der Arbeit in den Regionen gewährleistet.
###§ 1
Aufgaben
(
1
)
Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
- gegenseitige Information über die Jugendarbeit im Kirchenkreis,
- Entwicklung und Koordination von Projekten,
- Erarbeitung einer Konzeption der Jugendarbeit im Kirchenkreis,
- Zusammenarbeit mit Trägern außerschulischer Jugendbildung und anderen öffentlichen Institutionen,
- Entsendung von Delegierten in kommunale und überregionale Ausschüsse und Gremien,
- Beratung von Synodalvorlagen,
- Erarbeitung von jugendpolitischen Stellungnahmen für den Kreissynodalvorstand,
- Fachaufsicht über die Arbeit des Amtes für Jugendarbeit,
- Beteiligung bei der Berufung der oder des Synodalbeauftragten für Jugendarbeit
- Mitwirkung bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Amt für Jugendarbeit,
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Jugendarbeit,
- Aufstellung des Haushaltes für die Kreiskirchliche Jugendarbeit, das Amt für Jugendarbeit und das Freizeitheim Berghütte,
- Verwaltung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
2
)
1 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit nimmt die Belange des Freizeitheims Berghütte wahr. 2 Er bildet hierzu einen Unterausschuss, der ihm regelmäßig berichtet. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Unterausschusses.
#§ 24#
Zusammensetzung
(
1
)
1 Dem Synodalen Jugendausschuss gehören an:
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendfachausschusses jeder Region,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der CVJM-Kreisverbände Bünde und Herford,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendbundes EC und des Blauen Kreuzes,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes und des kreiskirchlichen Finanzausschusses,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- die oder der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit, die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford.
2 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben, soweit sie nicht hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind. 3 Für die Mitglieder des Ausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
1 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit kann Gäste aus dem Kreis ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere sachkundige Personen mit beratender Stimme berufen sowie weitere Gäste - z.B. aus dem Bereich Ökumene - auf Beschluss des Ausschusses einladen. 2 Dazu gehören besonders die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst und Kirchlichen Unterricht.
(
4
)
1 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit wird nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl von der Kreissynode neu berufen.
2 Vorschläge zur Berufung durch die Kreissynode erfolgen aus den Jugendfachausschüssen der Regionen, aus den CVJM-Kreisverbänden, dem Jugendbund EC, dem Blauen Kreuz, durch die Referentinnen und Referenten für allgemeinbildende und berufliche Schulen, aus dem Kreissynodalvorstand und Finanzausschuss, aus der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. 3 Die Vorschläge werden dem synodalen Ausschuss für Jugendarbeit bis spätestens zwei Monate nach der Presbyterwahl zugeleitet. 4 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit kann die Vorschläge ergänzen; dabei soll er besonders die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berücksichtigen.
(
5
)
1 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter, die beide Mitglieder der Kreissynode sein müssen. 2 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. 3 Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Ausschuss schriftlich verlangt.
4 Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5 Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit gelten im übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode.
6 Die Führung der Sitzungsprotokolle wird der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit übertragen.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der synodale Ausschuss für Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss (GA) für die Dauer von 4 Jahren.
(
2
)
1 Dem GA gehören an:
- Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit,
- die oder der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit,
- eine hauptberufliche Jugendmitarbeiterin oder ein hauptberuflicher Jugendmitarbeiter
- zwei weitere Mitglieder des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit.
2 Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit führt den Vorsitz im GA.
3 Der GA wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
4 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit gehört dem GA mit beratender Stimme an.
(
3
)
Der GA bereitet die Sitzungen des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit vor und veranlasst die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse.
(
4
)
Der GA entscheidet über die laufenden Geschäfte des Amtes für Jugendarbeit; für die Ausführung der Entscheidung sorgt die oder der Synodalbeauftragte.
(
5
)
1 Der GA berät die Regionen bei der Einstellung von Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
2 In allen die Jugendarbeit betreffenden Fragen wird er vom Kreissynodalvorstand gehört.
#II.
Amt für Jugendarbeit
###§ 4
(
1
)
Die Aufgaben des Amtes für Jugendarbeit ergeben sich aus:
- der Konzeption der Jugendarbeit,
- den Dienstanweisungen der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Jugendarbeit (Synodalbeauftragte oder Synodalbeauftragter für Jugendarbeit) und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, die Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Jugendarbeit ist,
- den Dienstanweisungen der Jugend- und Gemeindereferentinnen oder Jugend- und Gemeindereferenten, denen jeweils bestimmte Gemeinden im Kirchenkreis als Arbeitsfeld und bestimmte funktionale Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis zugewiesen werden.
(
2
)
Für die Arbeit des Amtes für Jugendarbeit gelten darüber hinaus die entsprechenden Bestimmungen und Ordnungen für Jugendarbeit in der EKvW.
#§ 5
Finanzielle Ausstattung
(
1
)
Die Kreissynode beschließt im Rahmen des Synodalhaushaltes über die erforderlichen Mittel für die Arbeit des Amtes für Jugendarbeit.
(
2
)
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden vom Amt für Jugendarbeit Mittel der öffentlichen Hand (Kommunen, Landes- und Bundesjugendplan) in Anspruch genommen.
#III.
Regionale Jugendarbeit
###§ 65#
Regionale Jugendfachausschüsse
Für die regionale Jugendarbeit werden folgende Regionalausschüsse (Jugendfachausschüsse) gebildet, die ständige Ausschüsse i. S. von Artikel 102 Abs. 2 KO6# sind:
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Bünde-Lydia, Dünne und Spradow
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Bünde-Philippus und Hunnebrock-Hüffen-Werfen
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Rödinghausen, Westkilver
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Spenge
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinde Enger
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Hiddenhausen-Stephanus
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Herford-Emmaus, Herford-Kreuz und Herford-Marien
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Herford-Mitte und Herford-Petri
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Elverdissen, Herringhausen, Laar
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Löhne, Obernbeck, Mennighüffen, Siemshof
- Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden Hagedorn, Kirchlengern, Stift Quernheim
§ 7
Zusammensetzung
(
1
)
1 Der Jugendfachausschuss wird paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Presbyterien und der freien und verbandlichen Jugendarbeit besetzt. 2 Seine Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit entsprechend dem Vorschlag der Presbyterien und Verbände berufen; die Presbyterien schlagen dabei für jede Pfarrstelle bis zu zwei Gemeindeglieder zur Berufung vor. 3 Mindestens 1 Mitglied soll Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein. 4 Die Mitglieder müssen nicht Synodale oder stellvertretende Synodale sein.
(
2
)
Dem Jugendfachausschuss gehört die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Jugendarbeit oder die Vertreterin oder der Vertreter sowie die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Region mit beratender Stimme an.
#§ 8
Vorsitz, Arbeitsweise
(
1
)
Der Jugendfachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
1 Der Jugendfachausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Jugendarbeit einberufen. 3 Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des Jugendfachausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Beschlussfassung der Presbyterien sinngemäß. 4 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Jugendfachausschusses, den Vorsitzenden der Presbyterien, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit, dem Kreissynodalvorstand und dem Kreiskirchenamt zugeleitet werden.
#§ 9
Aufgaben
(
1
)
Der Jugendfachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jugendarbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden zu fördern;
- die Jugendarbeit im Bereich der Region zu koordinieren,
- Arbeitsrichtlinien und Zielvorstellungen für die Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entwickeln,
- Beschlussfassung über die im Rahmen der regionalen Jugendarbeit zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beschlussfassung über die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Region im Rahmen des Stellenplanes,
- Erarbeitung von Vorschlägen für die vom Kreissynodalvorstand zu erlassenden Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten der regionalen Jugendarbeit.
(
2
)
Die Dienstaufsicht über hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten, die Fachaufsicht von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen regionalen Fachausschusses wahrgenommen.
#§ 10
Zusammenarbeit und gegenseitige Information
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Jugendarbeit lädt die Vorsitzenden der Regionalausschüsse in regelmäßigen Abständen zu gegenseitiger Information und Abstimmung mit dem synodalen Ausschuss ein.
(
2
)
1 Die hauptberuflichen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter werden von der Synodalbeauftragten oder dem Synodalbeauftragten für Jugendarbeit monatlich zu einer Fachkonferenz eingeladen.
2 Die hauptberuflichen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter berichten regelmäßig in den Presbyterien ihrer Region.
#§ 11
7#Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford vom 18. Februar 2012.
1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford vom 18. Februar 2012.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Sätze 3 - 4 neu nummeriert, Satz 3, jetzt Satz 2, geändert durch Änderung der Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford vom 18. Februar 2012.
4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Sätze 3 - 4 neu nummeriert, Satz 3, jetzt Satz 2, geändert durch Änderung der Satzung für die Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Herford vom 18. Februar 2012.