.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 45#
Satzung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Werther
Vom 13. Oktober 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderng der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther | 10. Juni 2013 | § 4 | neu gefasst |
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(1)1Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(2)Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74Absatz 3 KO2# in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung einen Friedhofsausschuss als Fachausschuss. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO3# einrichten.
(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Friedhofsausschuss
(1)Der Friedhofsausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(2)1Die Mitglieder des Friedhofsausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. 2Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
3Das Presbyterium beruft
- bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- bis zu zwei stimmberechtigte in dem Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu zwei stimmberechtigte sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(3)Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)1Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Friedhofsausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Friedhofsausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Friedhofsausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#§ 3
Aufgaben des Friedhofsausschusses
Die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten wird auf den Friedhofsausschuss übertragen:
1) Nach der Friedhofssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 (Verhalten auf dem Friedhof);
- Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 5);
- Verweigerung der Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 10 Absatz 6 Buchstabe d);
- Rücknahme von Grabstätten auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
- Erstattung von Friedhofsgebühren im Zuge der Friedhofssanierung (Ausnahme von § 10 Absatz 6 Buchstabe e);
- Übernahme des Nutzungsrechts von einer anderen Person (§ 12 Absatz 3);
- Öffnung von Grabstätten (§ 16 Absatz 4);
- Umbettungen (§ 17 Absatz 2);
- Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten (§ 19 Absatz 4);
- Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen (§ 21);
- Genehmigung von Grabmalen (§ 23);
- Entfernen von Grabmalen (§ 26).
2) Nach der Friedhofsgebührensatzung:
- Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren bis zur Höhe von 250 €;
- Vorauszahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren;
- Entscheidung über Widersprüche gegen Gebührenbescheide (§ 3 Absatz 5).
3) Nach der Grabmal- und Bepflanzungssatzung:
- Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmal- und Bepflanzungssatzung.
4) Sonstiges:
- Auftragsvergabe bis zu einer Auftragssumme von 5.000 €.
§ 45#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#. 2Die Satzung vom 3. August 1959 tritt damit außer Kraft.