.Satzung
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung
für die Evangelische Kirchengemeinde Meinerzhagen
Vom 13. November 2007
Die Evangelische Kirchengemeinde Meinerzhagen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen 2# folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. 3 Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten kann das Presbyterium nicht übertragen:
- die verantwortliche Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit;
- die allgemeinen Grundsätze für die kirchliche Arbeit und die Behandlung wichtiger kirchlicher, theologischer und konzeptioneller Fragen;
- die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer;
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich von Verkündigung, Seelsorge und Jugendarbeit, von leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Tageseinrichtungen für Kinder und von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern;
- die Wahl der Mitglieder der beratenden Ausschüsse;
- die Aufhebung und Veränderung von Gemeindegrenzen;
- die Feststellung des Haushaltsplans und ggf. der Kostendeckungspläne sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und ggf. der Baurechnungen;
- die Festsetzung des Investitionsprogramms für Baumaßnahmen;
- die Feststellung des Personalstellenplans;
- die Verfügung über Gemeindevermögen und die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundvermögen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach der Verwaltungsordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen;
- ggf. die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes;
- die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
- die Änderung der Satzung.
§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Auf Grund der Größe der Kirchengemeinde wird zur Wahrnehmung der in § 2 Absatz 5 festgelegten Aufgaben ein geschäftsführender Ausschuss gebildet. 2 Hierdurch wird das Presbyterium in erheblichem Umfang entlastet. 3 Es ist damit in der Lage, seine geistliche Leitungsfunktion für die Gemeinde und die geistliche Zurüstung seiner Mitglieder intensiver wahrzunehmen.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
(
3
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss wird in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium gebildet. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
(
4
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss hat höchstens sieben Mitglieder. 2 Geborene Mitglieder des Ausschusses sind die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister, die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister.
3 Als weitere Mitglieder können Mitglieder des Presbyteriums berufen werden. 4 Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses ist die oder der jeweilige Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Presbyteriumssitzungen;
- Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Höhergruppierungen im Rahmen des geltenden Stellenplanes, Erlass von Dienstanweisungen, Abmahnungen und andere Entscheidungen in Personalangelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt und nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung, mit Ausnahme der unter § 1 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- Abschluss von Rechtsgeschäften, soweit der Wert im Einzelfall 25.000 € nicht überschreitet in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt mit Ausnahme der Vergabe von Erbbaurechten;
- Beschlussfassung über die freien Kollekten und gegebenenfalls Beantragung eines Kollektentausches;
- Beratung des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt;
- Beratung von Rechnungsprüfungsberichten in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
(
6
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. 3 Der geschäftsführende Ausschuss unterrichtet das Presbyterium regelmäßig über seine Arbeit.
(
7
)
1 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. 2 Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Presbyteriums zuzuleiten.
#§ 3
Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister
(
1
)
Das Presbyterium gliedert die Aufgaben des Kirchmeisters in zwei Bereiche und überträgt sie gewählten Mitgliedern, nämlich der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister.
(
2
)
Die Aufgaben der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters ergeben sich aus der KirchenordnungArtikel 613#.
(3) | a) | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister plant den Haushalt zusammen mit dem geschäftsführenden Ausschuss und überwacht zusammen mit dem Kreiskirchenamt die Haushalte. Sie oder er verfügt über die Unterschriftenkompetenz im Kassen- und Rechnungswesen. Über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans kann sie oder er selbstständig verfügen, soweit sie im Einzelfall 5.000 € nicht überschreiten. |
b) | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister betreut alle Bau- und Renovierungsprojekte der Gemeinde, plant zusammen mit dem geschäftsführenden Ausschuss die Finanzierung und überwacht die Durchführung. Über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans kann sie oder er selbstständig verfügen, soweit sie im Einzelfall 5.000 € nicht überschreiten. |
§ 4
Beratende Ausschüsse (Ausschüsse für besondere Aufgaben)
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Bauangelegenheiten und Liegenschaften, Kindertageseinrichtungen, Diakonie, Jugendarbeit, Gottesdienst und Kirchenmusik Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. 3 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. 4 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 5 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 6 Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. 2 Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(
1
)
Berechtigungen, die nach dieser Satzung der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister und der oder dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(
2
)
Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung, so entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.