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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil VGH 2/94)
Datum:28.02.1994
Aktenzeichen:VK 2/93
Rechtsgrundlage:KBVO § 1
BeamtVG § 7
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ruhegehalt, Dienstzeit
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 2/94 aufurufen.
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Leitsatz:

Zur Heraufsetzung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten wegen einer in der DDR begonnenen Ausbildung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der am … 1934 in Z. geborene Kläger begann nach abgeschlossener Schulausbildung das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule Potsdam. Er musste es im Spätsommer 1958 abbrechen. Aus politischen Gründen flüchtete er aus der früheren sowjetisch besetzten Zone. An der Universität Hamburg setzte er ab dem Wintersemester 1958/59 sein Studium fort. Am … 1963 schloss er es ab.
Nach durchlaufenem Vorbereitungsdienst vom Oktober 1964 bis Juli 1967 war er vom August 1967 bis Juli 1969 als Studienassessor im Lande Niedersachsen und ebenfalls als Studienassessor im Lande NRW vom August 1969 bis Juli 1970 tätig. Ab 1. August 1970 stand er als Studienrat i.K. und ab 1. Juli 1975 als Oberstudienrat i.K. am Evangelischen Gymnasium … im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Wirkung zum 1. September 1990 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Durch Bescheid vom 14. September 1990 setzte der Kirchenkreis … die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 30 Jahre fest. Dies entspricht einem Ruhegehaltssatz von 70 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Nach Zurückweisung des vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs durch die Kirchenleitung mit Bescheid vom 2. März 1993 hat der Kläger am 10. März 1993 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es nicht angehe, dass ihm die Studienzeit mit lediglich 4 Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Aus politischen Gründen seien fluchtbedingte Verzögerungen eingetreten, die in seinem Falle berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Kirchenkreises … vom 14. September 1990 und den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 29. Oktober 1990 und auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. März 1993 aufzuheben.
Die Beklagte, die dem Vorbringen des Klägers entgegentritt und sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide stützt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet.
  1. Maßgebende Rechtsgrundlage für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers sind die auch im kirchlichen Beamtenverhältnis über § 1 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung – KBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992, KABl. 1992 S. 91, anzuwendenden Bestimmungen des § 12 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Insoweit können danach, wie zwischen den Beteiligten hinsichtlich der generell für den Ausbildungsgang des Klägers zu berücksichtigenden Mindestzeit unstreitig ist, 4 Jahre als Ausbildung angerechnet werden. Für eine weitergehende Anrechnung von Studienzeiten fehlt insoweit die zwingend notwendige Rechtsgrundlage.
  2. Dem Umstand, dass der Kläger den Vertriebenenausweis „A“ erhalten und damit als Vertriebener und Flüchtling aus politischen Gründen nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt worden ist, kommt hier keine Bedeutung zu. Wie sich aus § 7 Ziff. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt, ist eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wegen politischer Verfolgungen nur bei einer Zeit rechtlich möglich, die aufgrund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unstreitig nicht gegeben.
  3. Bei der Strenge des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes und der Vielzahl der Einzelregelungen kann hier auch nicht von einer Lücke des Gesetzes gesprochen werden. Eine von einem Richter ausfüllbare echte Lücke des Gesetzes liegt dann vor, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, der Gesetzgeber würde einen Fall, wenn er an ihn gedacht hätte, in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend der Regelung eines sachverhaltlich oder rechtlich vergleichbaren Falles geregelt haben.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 24. November 1960, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG E) 11, 263 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung und Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, Urteil vom 9. Februar 1977 – VI A 1709/75 –, mit weiteren Nachweisen.
Wie die schon erwähnte Regelung in § 7 des Beamtenversorgungsgesetzes zeigt, sollten nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Bestimmungen die Fälle der aus politischen Gründen geflüchteten Personen aus der damaligen sowjetisch besetzten Zone nicht davon erfasst werden.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.