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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.02.2000
Aktenzeichen:VGH 2/94
Rechtsgrundlage:BeamtVG ÄndG 1993
BeamtVG §§ 7, 12 Abs. 1
GG Art. 3
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 2/93)
Schlagworte:Ruhegehalt
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 2/93 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Zur Heraufsetzung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten wegen einer in der DDR begonnenen Ausbildung
  2. Die Kirchen können für staatliches DDR-Unrecht gegenüber ihren Beamten und Ruhestandsbeamten nicht stärker zur Wiedergutmachung verpflichtet sein, als es der Staat gegenüber seinen Beamten ist.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Kosten des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht entstanden.
Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit wird für das Berufungsverfahren auf 4.458,24 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1934 in Z. geborene Kläger begehrt eine Heraufsetzung der festgesetzten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.
Der Kläger musste im Spätsommer 1958 ein an der Pädagogischen Hochschule in Potsdam begonnenes Lehramtsstudium abbrechen. Aus politischen Gründen flüchtete er in die Bundesrepublik Deutschland und setzte ab dem Wintersemester 1958/1959 sein Studium in Hamburg fort. Ende September 1963 schloss er es ab, um sogleich den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Daran schloss sich lückenlos die bis Ende Juli 1970 währende Assessorenzeit in Niedersachsen und NRW an. Ab dem 1. August 1970 stand er – zunächst als Studienrat i.K., später als Oberstudienrat i.K. – im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. September 1990 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Durch Bescheid vom 14. September 1990 setzte der Kirchenkreis … die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 30 Jahre fest. Dem entspricht ein Ruhegehaltssatz von 70% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es gehe nicht an, dass ihm die Studienzeit mit lediglich 4 Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Aufgrund seiner politisch bedingten Flucht seien Verzögerungen eingetreten, die nach § 7 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG berücksichtigt werden müssten.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide des Kirchenkreises … vom 14. September 1990 und des Landeskirchenamtes vom 29. Oktober 1990 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. März 1993 aufzuheben.
Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Klage abgewiesen, weil nach § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG nur die Mindestausbildungszeit berücksichtigt werden könne und die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nicht erfüllt seien; die letztgenannte Vorschrift betreffe ausschließlich die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Sie belasse keinen Auslegungsspielraum; insbesondere liege auch keine Regelungslücke vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beruft sich auf eine Regelungslücke und hält im Übrigen die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG wegen ihrer ausnahmslosen Beschränkung auf die Mindestausbildungszeiten und die des § 7 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wegen ihrer Beschränkung auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verfassungswidrig. Er sieht insoweit Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
Nachdem der Kläger auf das Gesetz zum Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) vom 23. Juni 1994, BGBl. I S. 369, hingewiesen worden ist sowie darauf, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG durch das Kirchengericht als nicht-staatlichem Gericht nicht in Betracht kommt, ist auf seinen Antrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um ihm Gelegenheit zur Klärung der Frage zu geben, ob ihm staatliche Geldleistungen als Rehabilitation zustehen.
Der Kläger teilt nunmehr mit, dass seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg durch Bescheid vom 17. März 1997 abgelehnt worden sei. Der Bescheid stütze sich auf folgende Begründung: Zwar habe eine rechtsstaatswidrige Maßnahme der Hochschule vorgelegen. Diese habe jedoch nicht zur beruflichen Benachteiligung geführt. Zum Abbruch des Studiums sei es aufgrund des Verlassens des Beitrittsgebiets gekommen. Die Nichtzulassung zur ursprünglich gewünschten Studienrichtung stelle keine individuell gegen den Kläger gerichtete politische Maßnahme dar. Ungeachtet dessen wirkten die Folgen der Maßnahme nicht mehr unmittelbar schwer und unzumutbar fort.
Der Bescheid ist nach Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seinem die Klage als unzulässig abweisenden Urteil den Bescheid des Innenministeriums bei summarischer Würdigung für rechtmäßig gehalten.
Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren nach Beendigung des Ruhens sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlich gestellten Sachantrag zu erkennen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 ist der Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 54 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) hingewiesen worden. Er hat gebeten, von dieser Verfahrensweise Abstand zu nehmen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Senat weist sie gemäß § 54 Abs. 2 VwGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die erstinstanzliche Entscheidung hat die maßgeblichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zutreffend angewendet. Das auf Bundesverfassungsrecht gestützte Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung.
Für das Begehren des Klägers gibt es weder im staatlichen noch im kirchlichen Besoldungs- und Versorgungsrecht eine Grundlage. Die eindeutigen Regelungen des inzwischen durch das BeamtVGÄndG 1993 (Gesetz vorn 20. September 1994, BGBl. I S. 2442) mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 außer Kraft gesetzten § 7 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG und insbesondere die weiterhin gültige Regelung des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG lassen eine erweiternde Auslegung im Sinne des Klägers nicht zu. Mangels gesetzlicher Grundlage können dem Kläger daher keine höheren Ruhestandsbezüge zuerkannt werden. Die genannten Regelungen können auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Dazu fehlt es dem nichtstaatlichen Kirchengericht an der Kompetenz (vgl. u.a. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 100 Rn 28).
Im Übrigen bestehen gegen die Gültigkeit der Regelungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor. Wie der Kläger selbst einräumt, steht rechtskräftig fest, dass er auf Grund des BerRehaG gegen den Staat keinen Anspruch auf Anerkennung als Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes hat. Davon muss auch der Senat ausgehen. Die maßgeblichen staatlichen Regelungen sind als solche ebenfalls unbedenklich. Wenn der staatliche Gesetzgeber in Zeiten knapper Haushaltsmittel eine Wiedergutmachung für in der DDR erlittenes Unrecht auch für die Beamten auf diejenigen qualifizierten Fälle beschränkt, die unter das BerRehaG fallen, so ist dies nach staatlichem Verfassungsrecht nicht zu beanstanden. Der staatliche Gesetzgeber hat mit den von ihm getroffenen Regelungen die äußeren Grenzen, die Art. 3 Abs. 1 GG seiner Gestaltungsfreiheit setzt, nicht verletzt. Es war ihm unbenommen, eine Gleichbehandlung in der Weise herzustellen, dass er strenge Anforderungen an die Anerkennung als Verfolgter aufgestellt und darüber hinausgehende Rehabilitierungsleistungen nicht vorgesehen hat. In diesen Zusammenhang ordnet sich ein, dass er § 7 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG mit dem BeamtVGÄndG 1993 aufgehoben hat. Auch für alle anderen Beamten sieht § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG mit der Beschränkung auf die Anrechnung von Mindeststudienzeiten einen Ausgleich für unverschuldete oder schicksalsbedingte Verzögerungen in der Ausbildung bei der Beamtenversorgung nicht vor. Ob der staatliche Gesetzgeber mit den genannten Regelungen eine Lösung getroffen hat, die den Anforderungen an Gerechtigkeit und Billigkeit am besten entspricht, haben weder die staatlichen noch die kirchlichen Gerichte zu überprüfen. Dies obliegt allein seiner Einschätzung. Auch wenn sich eine andere Lösung in der einen oder anderen Hinsicht von dem einen oder anderen Standpunkt aus möglicherweise als gerechter darstellen würde, wäre damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch nicht zu begründen. Selbst wenn nämlich der Gesetzgeber die gerechteste aller denkbaren Lösungen verfehlt haben sollte, sofern es eine solche überhaupt gibt, verstieße das noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So weit reichen die Bindungen des Gleichheitssatzes nicht.
Wenn aber schon das staatliche Recht einschließlich des Beamtenrechts von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, soweit es dem Kläger einen Wiedergutmachungsanspruch versagt, dann muss dies erst recht für das Kirchenbeamtenversorgungsrecht gelten, das sich an das staatliche Recht anlehnt. Denn die Kirchen können für staatliches Unrecht, das in der DDR geschehen ist, gegenüber ihren Beamten und Ruhestandsbeamten nicht stärker zur Wiedergutmachung verpflichtet sein, als es der Staat gegenüber seinen Beamten und den sonstigen Berufstätigen ist.
Einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vermag der Senat nach allem ebenfalls nicht zu erkennen. Ob sich ein Kirchenbeamter auf diese Vorschrift – sei es unmittelbar, sei es auch nur wegen ihrer Einwirkung auf staatliches Gesetzesrecht, auf das ein Kirchengesetz verweist oder aber dem ein Kirchengesetz nachgebildet worden ist – überhaupt berufen kann, mag deshalb offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit entspricht Nr. 8.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).