.Satzung des Kirchenkreises Unna
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung des Kirchenkreises Unna
für das Kreiskirchenamt Unna
Vom 7. Juli 2004
Die Kreissynode des Kirchenkreises Unna hat aufgrund von Artikel 104 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 18 der Kreissatzung folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Sitz, Name, Siegel
- Im Kirchenkreis Unna ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Unna errichtet.
- Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung Evangelischer Kirchenkreis Unna – Kreiskirchenamt –
- Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Ordnung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.
§ 2
Aufgaben
- Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Unna und seiner Kirchengemeinden aus.
- 1 Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. 2 Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit des Kreiskirchenamtes.
- 1 Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird vom Kreissynodalvorstand eine Geschäftsordnung erlassen. 2 In dieser wird auch die Anweisungsbefugnis und die Zeichnung der Feststellungsvermerke auf Kassenanordnungen gemäß der Verwaltungsordnung für die Kassen des Kirchenkreises festgelegt.
- Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
- 1 Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Gemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. 2 Sie sind ihrerseits verpflichtet, dem Kreiskirchenamt rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Verwaltungsleitung
- 1 Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. 2 Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. 3 Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung als ständige Vertretung bestellt.
- Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
- Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode sowie an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes ( KSV ) und des Finanzausschusses beratend teil.
- Auf Verlangen des KSV nimmt sie an Sitzungen von synodalen Ausschüssen teil.
- 1 Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. 2 Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeitende des Kreiskirchenamtes erfolgen.
- 1 Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind. 2 Das Recht des Kreissynodalvorstandes oder der Presbyterien, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
§ 4
Personal
- Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt im Rahmen des Stellenplanes.
- Dem Kreiskirchenamt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst der funktionalen Dienste (außer dem Bereich der Diakonie) zugeordnet.
- Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab Vergütungsgruppe III BAT-KF (Eingangsvergütung).
§ 5
Verwaltungsausschuss
- Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
- Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
- die Verwaltungsleitung;
- die stellv. Verwaltungsleitung.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller Beschlüsse, die dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissynode vorbehalten sind;
- Entscheidung über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe IVa BAT-KF (Eingangsvergütung);
- Entscheidung über organisatorische Veränderungen im Verwaltungsbereich.
§ 6
Finanzierung
- 1 Das Kreiskirchenamt kann für Dienstleistungen Verwaltungskostenbeiträge erheben. 2 Darüber hinaus erforderliche Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereit gestellt.
§ 7
Genehmigungsvorbehalt / In-Kraft-Treten
- Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung für das Kreiskirchenamt vom 1. Januar 2002 außer Kraft.