.Satzung des
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 143#
Satzung des
Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen
Vom 25. Oktober 2006
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen | 2. Februar 2016 | § 14 Satz 3 | angefügt |
§ 1
Rechtsgrundlagen
(
1
)
1 Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungen in eigener Verantwortung.
(
2
)
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
(
3
)
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Gemeindeverbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.2#
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(
1
)
1 Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. 2 Er fördert die Gemeinschaft zwischen den Verbandsgemeinden. 3 Er stellt die Mittel der Verbandsgemeinden bereit für
- das Diakonische Werk Recklinghausen e.V.,
- die regionalen Aufgaben der Kirchenmusik,
- die Krankenhausseelsorge,
- die Evangelische Akademie Westfalen, Arbeitskreis Recklinghausen e.V.,
- die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden in Recklinghausen
- und weitere Dienste und Werke des Gemeindeverbandes.
(
2
)
1 Die Verbandsgemeinden statten den Gemeindeverband mit den erforderlichen Mitteln aus. 2 Die Mittel werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen aufgebracht.
(
3
)
1 Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. 3 Bei einer Änderung der Verbandsaufgaben wird zudem die Zustimmung sämtlicher Presbyterien der Verbandsgemeinden vereinbart.
#§ 3
Organe
Die Rechte und Aufgaben des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen werden von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
#§ 4
Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus 18 Mitgliedern einschließlich der Mitglieder des Verbandsvorstandes. 2 Jedes Presbyterium der angeschlossenen Kirchengemeinden entsendet sechs Mitglieder in die Verbandsvertretung. 3 In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen. 4 Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden alsbald nach der jeweiligen Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2 Eine Wiederwahl der entsandten Mitglieder ist zulässig. 3 Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus den Presbyterien der Verbandsgemeinden. 4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(
3
)
Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit von dem betreffenden Presbyterium ein anderes Mitglied zu entsenden.
#§ 5
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Leitung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen liegt, sofern sie nicht nach § 7 Absatz 1 dieser Satzung vom Verbandsvorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung. 2 Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
- die Feststellung des Haushaltsplans des Gemeindeverbandes,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung,
- die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in andere Organe.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung ist bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich, mit einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen einzuberufen. 2 Die Verbandsvertretung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(
3
)
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter jeder Kirchengemeinde an. 2 Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 3 Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden aus der Verbandsvertretung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 § 4 Absätze 2 und 3 dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.
(
3
)
1 Zur oder zum Vorsitzenden des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. 2 Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, muss die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eine Presbyterin oder ein Presbyter sein.
#§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen hat folgende Aufgaben:
- Er ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sowie nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
- Er beschließt im Rahmen des Stellenplans die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindeverbandes.
- Er berät den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes zur Vorlage an die Verbandsvertretung.
(
2
)
Der Vorstand vertritt den Evangelischen Gemeindeverband Recklinghausen gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf – in der Regel einmal im Monat – mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. 2 Der Verbandsvorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder das Presbyterium einer Verbandsgemeinde schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
#§ 8
Vorsitz
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- die Einberufung und Leitung der Sitzung der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstands,
- die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen dieser beiden Organe,
- die Führung des Schriftwechsels.
§ 9
Ausschüsse
(
1
)
1 Zur Mitwirkung bei den Verbandsangelegenheiten können die Verbandsorgane Ausschüsse bilden. 2 Den Ausschüssen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder eines Verbandsorgans oder eines Presbyteriums sind. 3 Bei der Bildung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
2
)
Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen bildet folgende Ausschüsse:
- Ausschuss für Kindertageseinrichtungen,
- Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Ausschuss für Kirchenmusik,
- Ausschuss für Krankenhausseelsorge.
(
3
)
Aufgaben der Diakonie erfüllt das Diakonische Werk Recklinghausen e.V. aufgrund seiner eigenen Satzung.
(
4
)
Die Verbandsvertretung kann für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden.
(
5
)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Verbandsvertretung berufen.
(
6
)
1 Die Ausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung der Verbandsvertretung neu gebildet. 2 Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands einberufen. 3 Sie wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 2 Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(
8
)
Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
(
9
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
(
10
)
Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind die in dem jeweiligen Arbeitsgebiet tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 10
Beschlüsse, Abstimmungen
(
1
)
Auf die Organe des Verbandes (Verbandsvertretung und Verbandsvorstand), auf ihre Mitglieder und ihre Verhandlung finden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend Anwendung.
(
2
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihres ordnungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist.
(
3
)
1 Bei einer Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(
4
)
1 Bei Wahlen ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(
5
)
Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
(
6
)
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#§ 11
Ausfertigung von Beschlüssen
(
1
)
Ausfertigungen der Beschlüsse der Verbandsorgane sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen zu versehen.
(
2
)
1 Urkunden, durch die für den Evangelischen Gemeindeverband Recklinghausen rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Evangelischen Gemeindeverbands Recklinghausen zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 12
Geschäftsführung und Verwaltung
(
1
)
Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen kann ein Verbandsbüro unterhalten, das die unmittelbar im Gemeindeverband zu erledigenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr wahrnimmt.
(
2
)
1 Die weiteren Verwaltungsgeschäfte übernimmt auftragsgemäß die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen. 2 Sie bereitet die Entscheidungen der Verbandsorgane und der Ausschüsse in Verwaltungsangelegenheiten vor und führt die Beschlüsse aus.
#§ 13
Verfahren bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis soll der Kreissynodalvorstand gebeten werden, eine Einigung zu erzielen.
#§ 143#
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 3 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. April 1980 (KABl. 1980 S. 153) außer Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.