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Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho zur Leitungsbeteiligung
von Interprofessionellen Pastoralteams
(IPT-Vlotho-Erprobungsverordnung – IPTVlErprVO)

Vom 21. Mai 2026

(KABl. 2026 I Nr. 41 S. 90)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 3 Kirchenkreiserprobungsgesetz1# die folgende Erprobungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich und Zweck

Diese Erprobungsverordnung gilt für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho mit seinen Kirchengemeinden und Verbänden. Sie setzt das vom Kreissynodalvorstand am 19. Februar 2026 beschlossene Erprobungskonzept „Leitungsbeteiligung aller Mitarbeitenden in IPTs – Stimmrecht in Presbyterien und Kreissynode“ um.
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§ 2
Inhalt der Erprobung

( 1 ) Alle Mitarbeitenden in vom Landeskirchenamt zugelassenen Interprofessionellen Pastoralteams (IPT-Mitarbeitende) sind Mitglied im Presbyterium der Kirchengemeinde, in der sie eingesetzt sind. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöht sich entsprechend. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen. Gegebenenfalls müssen sich die Pfarrpersonen und privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im IPT einigen, wer die Mitgliedschaft im Presbyterium für die Amtsperiode wahrnimmt.
( 2 ) Alle IPT-Mitarbeitenden sind Mitglied in der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho.
( 3 ) Kirchengemeinden entsenden für jeden IPT-Mitarbeitenden, der bei ihnen eingesetzt ist, eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode.
( 4 ) Entsprechend seiner Gemeindegliederzahl entsendet der Evangelische Kirchenkreis Vlotho Pfarrerinnen und Pfarrer oder privatrechtlich angestellte IPT-Mitarbeitende und Gemeindeglieder in die Landessynode.
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§ 3
Abweichungen von der Kirchenordnung

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§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Erprobungsverordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft bei einer Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho mit einem anderen Kirchenkreis, dem Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung oder dem Außerkrafttreten des Kirchenkreiserprobungsgesetzes3#.
( 2 ) Diese Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.

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1 ↑ Nr. 11.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 11.
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