.

Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Lüdenscheid-Plettenberg
für das Haus „Alter Leuchtturm“
(Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum

Vom 18./19. Juni 2007

(KABl. 2007 S. 293)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für das Haus „Alter Leuchtturm“ (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum
11. Juni 2016
KABl. 2016 S. 215
§ 6 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
####

§ 1
Name, Träger

(1)1Der Evangelische Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg ist Träger des Hauses „Alter Leuchtturm“ (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum, Wilhelm-Bakker-Straße 2 – 4 – nachstehend Haus „Alter Leuchtturm“ genannt –. 2Das Haus „Alter Leuchtturm“ wird als Sondervermögen im Sinne des § 23 der Ordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)1# vom 26. April 2001 in der zur Zeit geltenden Fassung1 geführt.
(2)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Aufgaben

1Das Haus „Alter Leuchtturm“ erfüllt zu seinem Teil den missionarisch-diakonischen Auftrag des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden des Kirchenkreises. 2Arbeitsschwerpunkte sind die Familien-, Kinder- und Seniorenerholung und die Aufnahme von Gemeindefreizeiten. 3Darüber hinaus werden Ferienwohnungen vermietet.
#

§ 3
Zugehörigkeit zum Spitzenverband

(1)1Die Mittel des Hauses „Alter Leuchtturm“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses „Alter Leuchtturm“.
(2)Durch Ausgaben, die den Zwecken des Hauses „Alter Leuchtturm“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
(3)Das Haus „Alter Leuchtturm“ ist über den Kirchenkreis dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#

§ 4
Leitung

Das Haus „Alter Leuchtturm“ wird im Auftrag der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes geleitet von:
  1. dem Leitungsausschuss;
  2. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
#

§ 5
Aufgaben der Kreissynode

(1)1Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht über die Arbeit des Hauses „Alter Leuchtturm“ entgegen. 2Sie erteilt Entlastung auf Grund des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses des Kirchenkreises.
(2)Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
#

§ 62#
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

(1)Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
  1. Stellen- und Wirtschaftspläne;
  2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Genehmigung von Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall jeweils 30.000 € übersteigen und im Wirtschaftsplan nicht bereits enthalten sind;
  3. Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen.
(2)1Der Kreissynodalvorstand beruft den Leitungsausschuss und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 2Dabei wird angestrebt, dass die Geschäftsführung für das Haus „Alter Leuchtturm“ durch die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg wahrgenommen wird.
#

§ 73#
Leitungsausschuss

(1)Zum Leitungsausschuss gehören:
  1. sieben vom Kreissynodalvorstand zu bestellende Mitglieder,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises mit beratender Stimme,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Hauses „Alter Leuchtturm“ mit beratender Stimme,
  4. die Leiterin oder der Leiter des Hauses „Alter Leuchtturm“ mit beratender Stimme.
(2)1Aufgaben des Leitungsausschusses:
2Der Leitungsausschuss hat dafür zu sorgen, dass der Dienst des Hauses „Alter Leuchtturm“ dem missionarisch-diakonischen Auftrag entsprechend in rechter Weise getan wird, eine ausreichende Belegung sichergestellt bleibt und die Geschäftsführung sowie die Verwaltung und Wirtschaftsführung im Rahmen des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. 3Er beschließt die Benutzungsentgelte. 4Der Leitungsausschuss berät den Kreissynodalvorstand bei der Auswahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. 5Im Auftrag des Kreissynodalvorstandes beaufsichtigt und berät er die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 6Der Leitungsausschuss entscheidet über die Berufung der Leiterin oder des Leiters des Hauses „Alter Leuchtturm“.
7Dem Leitungsausschuss sind die in Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes fallenden Angelegenheiten von der Geschäftsführung zur Stellungnahme vorzulegen.
8Der Leitungsausschuss soll einmal im Jahr im Haus „Alter Leuchtturm“ auf Borkum tagen.
9Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses hat dem Kreissynodalvorstand jährlich über die Ergebnisse der Arbeit zu berichten.
10Alle Sitzungsniederschriften sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen.
#

§ 8
Geschäftsführung

(1)Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sind verantwortlich alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen des Kirchenkreises vorbehalten sind.
(2)Das Haus „Alter Leuchtturm“ wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen einer vom Kreissynodalvorstand zu erteilenden Vollmacht vertreten, unbeschadet des Rechts des Kreissynodalvorstandes, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen oder von der Zustimmung des Leitungsausschusses abhängig zu machen.
(3)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung des Hauses „Alter Leuchtturm“ und von wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
(4)1Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid wahrgenommen. 2Das Haus „Alter Leuchtturm“ hat die Verwaltungskosten zu erstatten.
#

§ 9
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

(1)Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(2)Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2008 in Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
2 ↑ § 6 Abs. 2 Satz 2 eingefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für das Haus „Alter Leuchtturm“ (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum vom 11. Juni 2016.
#
3 ↑ § 7 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg für das Haus „Alter Leuchtturm“ (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum vom 11. Juni 2016.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER