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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz
(Finanzausgleichssatzung)

Vom 24. Mai 2025

(KABl. I 2025 Nr. 67 S. 157)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises wird auf der Grundlage von § 6 FAG2# geregelt.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises in der Kostenstelle Finanzausgleich zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen entscheidet die Kreissynode auf Empfehlung des Finanzausschusses. Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
( 2 ) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Gemeinschaftsaufgaben

Für von der Kreissynode festgestellte Gemeinschaftsaufgaben erfolgt eine Bedarfsfinanzierung aus der Finanzausgleichskasse.
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§ 3
Pfarrbesoldung und Verkündigung

Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG4# und der Stellen in einem Interprofessionellen Pastoralteam (IPT) wird wie folgt gedeckt:
  1. die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen zu 75 Prozent an die Kostenstelle Finanzausgleich ab,
  2. die Refinanzierung Dritter für diese Stellen wird in der Kostenstelle Finanzausgleich vereinnahmt.
Die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG5# und die Kosten der Stellen in einem Interprofessionellen Pastoralteam (IPT) werden in der Kostenstelle Finanzausgleich als Aufwand dargestellt.
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§ 4
Kirchenkreis

Der Kirchenkreis erhält eine Finanzzuweisung in Höhe der Kosten der durch die Kreissynode übertragenen Aufgaben. Die Feststellung erfolgt mit der Beschlussfassung über den Haushalt.
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§ 5
Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder (Einrichtungen) erfolgt ein Vorwegabzug aus den Kirchensteuern gemäß § 1 Satz 1 in Höhe von bis zu 30 Prozent des gesetzlichen Trägeranteils. Die Zuweisung für die jeweilige Einrichtung darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten den gesetzlichen Trägeranteil nicht übersteigen.
( 2 ) Die Finanzierung des verbleibenden Trägeranteils ist von der jeweiligen Kirchengemeinde aufzubringen, die die Trägerschaft an den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises übertragen hat oder die selbstständig die Trägerschaft für Einrichtungen innehat.
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§ 6
Jugendarbeit

( 1 ) Für die Mitfinanzierung von Personalstellen in der Jugendarbeit erhalten die Kirchengemeinden auf Grundlage der von der Kreissynode beschlossenen Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit eine von der Kreissynode festzulegende prozentuale pauschale Zuweisung pro Personalstelle. Die Zuweisung für die jeweilige Personalstelle darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten die tatsächlichen Personalkosten nicht übersteigen.
( 2 ) Absatz 1 kann durch Beschluss der Kreissynode auch entsprechend auf die Christlichen Jugendverbände im Kirchenkreis angewendet werden.
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§ 7
Kreiskirchenamt

Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg erhält für die Aufgaben des Kreiskirchenamtes Sauerland-Hellweg eine Zuweisung in Höhe des auf den Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg entfallenden anteiligen Bedarfes. Der Bedarf wird gemäß § 7 der Verbandssatzung ermittelt.
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§ 8
Verteilsumme

Die Verteilsumme ergibt sich aus der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Satz 1 abzüglich der Aufwendungen für die in den §§ 2 bis 7 genannten Arbeitsbereiche und wird nach den nachfolgenden Bestimmungen aufgeteilt.
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§ 9
Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten von der Verteilsumme gemäß § 8 insgesamt eine Zuweisung in Höhe von 90 Prozent.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung an die einzelnen Kirchengemeinden nach Absatz 1 erfolgt durch Beschluss der Kreissynode auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses.
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§ 10
Diakonisches Werk

Das Diakonische Werk erhält für die Wahrnehmung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis von der Verteilsumme gemäß § 8 eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent. Die Kosten der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes sind als Kosten des Kirchenkreises gemäß § 4 zu finanzieren.
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§ 11
Rücklagen und Sonderposten

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen wird bei der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ein Sonderposten Baufonds eingerichtet. Aus dem Sonderposten Baufonds können Darlehen für Substanzerhaltungsmaßnahmen gewährt werden, in Ausnahmefällen auch ein Zuschuss. Über die Anträge entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Empfehlung des Finanzausschusses.
( 2 ) Für den Haushalt der Finanzausgleichskasse wird ein Sonderposten für den Finanzausgleich geführt.
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§ 12
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen, einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung und Abbau sowie Bewertung von Personalstellen geben,
  4. ergänzende Regelungen zur Durchführung der Finanzverteilung erlassen,
  5. Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, machen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellen- und IPT-Stellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zur geplanten Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 13
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises und ggf. von Kirchenkreisverbänden in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 4 ) In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
( 5 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
( 6 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 14
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden und Verbände

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden und Verbände zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 15
Informationspflicht

Die Kirchengemeinden und die Verbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 16
Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt6#) wahrgenommen.
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§ 17
Übergangsregelung

Zur Erleichterung der Umstellung der Finanzierung der Kosten der Pfarrbesoldung müssen die Kirchengemeinden, die bei den besetzten Pfarrstellen oberhalb der jeweils gültigen Planzahl für gemeindliche Pfarrstellen der Landeskirche liegen, diesen Stellenüberhang in Höhe der für das jeweilige Haushaltsjahr landeskirchlich geltenden Pfarrbesoldungspauschale an die Finanzausgleichskasse erstatten. Diese Übergangsregelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2028.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung) vom 10. August 2007 (KABl. 2007 S. 288), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung) vom 7. November 2018 (KABl. 2018 S. 269), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ Nr. 3095.