.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der
Johannis-Stiftung-Ergste,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die
Evangelische Kirchengemeinde Ergste
Vom 31. April 2005
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste hat durch Beschluss vom 14. Mai 2003 die Johannis-Stiftung-Ergste errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Das Profil der Gemeinde findet seinen Ausdruck in ihrem Leitsatz:
3 ”Unsere Gemeinde ist ein wachsendes spirituelles Zentrum. 4 Sie geht freundlich auf die Menschen zu und bietet ihnen Raum für Begegnungen und Erfahrungen mit sich selbst, mit anderen, mit Gott. 5 Wir sind bereit, uns dadurch verändern zu lassen.”
6 Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Arbeit in der Kirchengemeinde. 7 Sie will die Gemeinde als lebendigen Leib Christi pflegen und entwickeln. 8 Ihre Einheit und Überschaubarkeit soll auf Dauer durch Aufstockung des aus Kirchensteuermitteln finanzierten Personals für geistliche und seelsorgerliche Aufgaben gesichert werden. 9 Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 10.000 € zur Verfügung gestellt.
10 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern, Gruppen und juristischen Personen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
11 Alle Personen, die die kirchliche Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Johannis-Stiftung-Ergste. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Ergste.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwerte (Ergste).
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste.
(
3
)
1 Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung spirituellen Lebens in der Kirchengemeinde mittels einer über die Möglichkeiten der Gemeinde hinausgehenden Finanzierung von Personal für geistliche und seelsorgerliche Aufgaben verwirklicht. 2 Diese Mitarbeiter haben vor allem folgende Aufgaben:
- christliche Begegnung (z. B. durch die Förderung des geistlichen Wachstums, der Übung des Gebetes, der Vermittlung des Evangeliums),
- Kindergartenarbeit,
- Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
- Erwachsenenarbeit,
- Altenarbeit (z. B. Unterstützung und Begleitung des Lebens im Alter),
- christlich-kulturelle Angebote (z.B. Kirchenmusik).
3 Solange dieses Personal nicht finanzierbar ist, können die oben angeführten Aufgaben direkt finanziell unterstützt werden.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss von drei Vierteln des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu marktüblichen Preisen jederzeit veräußert werden.
(
4
)
Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
(
5
)
1 Das Stiftungsvermögen kann bis zu 30 % in deckungsstockfähigen Anlageformen angelegt werden. 2 Der Rest ist mündelsicher anzulegen.
(
6
)
Zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand sollen zum lnflationsausgleich im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
1 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2 Die Rücklage kann ihrerseits dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Leitungsorgan der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. 3 Darunter darf höchstens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber der Ev. Kirchengemeinde Ergste sein. 4 Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters in der EKvW haben. 5 Die Wahl hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirchengemeinde Ergste in den Stiftungsrat ist zulässig. 6 Hauptamtliche Mitarbeiter, welche ganz oder teilweise aus Stiftungserträgnissen finanziert werden, können nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.
(
3
)
1 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Der Stiftungsrat kann die oder den Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung aus wichtigem Grund abberufen.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Alle Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden. 4 Beim Ausscheiden aus dem Presbyterium erlischt auch die Mitgliedschaft im Stiftungsrat.
(
5
)
Als wichtiger Grund im Sinne der Absätze 3 und 4 gilt insbesondere:
- Verstoß gegen Grundsätze, Ziele und Zwecke der Stiftung,
- Verhaltensweisen, die dem Zwecke der Stiftung zuwider laufen,
- Verhaltensweisen, die dem Ansehen der Stiftung schaden oder ihren Bestand gefährden.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 3 Sie haben nur Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(
7
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Presbyterien sinngemäß.
(
8
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Kuratorium
(
1
)
1 Der Stiftungsrat kann, wenn er dies für erforderlich hält, ein Kuratorium bestellen. 2 Das Kuratorium kann aus bis zu zehn Mitgliedern bestehen.
(
2
)
1 Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Stiftungsrat in allen Fragen der Stiftung zu beraten und das Ansehen und die Bekanntheit der Stiftung zu fördern. 2 Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung von Kuratorium und Stiftungsrat statt.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 3 Sie haben nur Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(
4
)
Einzelheiten der Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern sowie die Arbeitsweise des Kuratoriums legt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung fest.
#§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Iserlohn bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium;
- die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter, die mindestens 1.000 € gestiftet haben, zu einer Zusammenkunft.
§ 10
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsrates;
- Auflösung der Stiftung gemäß § 12;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung mit Dreiviertelmehrheit durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde Ergste in den Grenzen des Gründungsjahres der Stiftung (2003) zugute kommen.
#§ 12
Auflösung der Stiftung
1 Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann der Stiftungsrat dem Presbyterium die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen. 2 Das Presbyterium kann anschließend die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Gemeinde beschließen; zu dieser Anhörung muss mit einmonatiger Einladungsfrist öffentlich eingeladen werden.
#§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen ausschließlich an die Evangelische Kirchengemeinde Ergste oder ihren Rechtsnachfolger, die/der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde in den Grenzen des Gründungsjahres der Stiftung (2003) zu verwenden hat.
#§ 14
Salvatorische Klausel
(
1
)
Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll ihr Inhalt im Übrigen hiervon nicht berührt, vielmehr sinngemäß ausgeführt werden.
(
2
)
Die angreifbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr angestrebte Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; dasselbe gilt für das Ausfüllen von Regelungslücken.
#§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.