.Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck,
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für die Ev. Stiftung Obernbeck,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für
die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck
Vom 22. August 2006
1Das Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck hat durch Beschluss vom 22. August 2006 die Ev. Stiftung Obernbeck errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2Zweck der Stiftung ist die Förderung der diakonischen, missionarischen und kulturellen Arbeit der Kirchengemeinde einschließlich des Unterhalts der dazu nötigen kirchlichen Gebäude.
3Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 25.000 € zur Verfügung gestellt. 4Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Personen und Gruppen zur Unterstützung dieser Aufgaben zu wecken. 5Alle Personen, welche die diakonische, missionarische und kulturelle Arbeit sowie den Unterhalt der dazu nötigen kirchlichen Gebäude in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Ev. Stiftung Obernbeck“.
(2) 1Die Stiftung ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck. 2Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist in 32584 Löhne.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der diakonischen, missionarischen und kulturellen Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck sowie des Unterhalts der dazu nötigen kirchlichen Gebäude. 2Maßgeblich sind die Grenzen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
(3) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Stifterinnen und Stifter sowie ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 25.000 €. 2Es wird als Sondervermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck verwaltet.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2So ist aus den Erträgen jeweils ein Inflationsausgleich dem Stiftungsvermögen zuzuführen. 3Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) 1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. 3Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes auch andere rechtlich unselbständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) 1Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(1) 1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Der Stiftungsrat
- Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
- Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen zur Evangelischen Kirche gehören. Drei Mitglieder gehören dem Presbyterium an.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
- Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Presbyterien sinngemäß.
- Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind insbesondere:
#- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dieses nicht der Verwaltung des Kirchenkreises Herford übertragen ist.
- Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
- Die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
- Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
- Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen; Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehört die Festlegung im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises Herford, welche Gebäude der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck nötig und unterhaltenswert sind. Ebenso gehören alle Zustiftungen mit Auflagen (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften) in die Entscheidungshoheit des Presbyteriums.
- Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen die Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
- Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um ein einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3Der neue Stiftungszeck hat gemeinnützig sowie evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obernbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.