.Finanzsatzung
#§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 78#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Finanzsatzung
für den Kirchenkreis Hattingen-Witten
Vom 26. November 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten | 29. November 2015 | § 1 | neu gefasst | |
§ 4 | neu gefasst | ||||
2 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten | 18. Juni 2016 | § 7 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | |
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten | 7. Mai 2022 | § 1 Abs. 2 Satz 2 | geändert |
Präambel
1 Gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 13. November 2003 sind die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Dabei sind die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Grundlage für die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises (= innersynodaler Finanzausgleich) ist § 5 FAG2#.
####§ 1
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz3#
(
1
)
Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verteilt.
(
2
)
1 Die Einnahmen nach Absatz 1 werden in der beim Kirchenkreis geführten Finanzausgleichskasse zusammengefasst. 2 Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden,
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis,
- Finanzzuweisung an die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH,
- Besoldung pastoraler Dienst,
- Finanzzuweisung für das gemeinsame Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
§ 2
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben aus der Zuweisung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) FAG4# eine Zuweisung in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfs. 2 Dieser wird jährlich durch entsprechende Beschlussfassung zur Finanzwirtschaft und Haushaltsplanung festgesetzt.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 FAG5# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen in Höhe von 80 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 4
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden6#
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl.
(
2
)
Über die Zuweisung nach Absatz 1 hinaus können weitere Zuweisungen gewährt werden, z. B. für den jeweils anerkannten Bedarf im Bereich
- der Kosten der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder,
- der Personalkosten der anerkannten gemeindepädagogischen Mitarbeitendenstellen.
(
3
)
1 Weitere Zuweisungen nach Absatz 2 werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. 2 Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen nach Absatz 2 entscheidet die Kreissynode. 3 Durch Synodenbeschluss kann unter Beachtung von § 5 FAG7# für weitere Aufgabenbereiche ein besonderer Bedarf anerkannt werden.
(
4
)
Erträge aus dem Kirchenvermögen verbleiben ohne Anrechnung den Kirchengemeinden.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1 Für den Kirchenkreis und für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 78#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus je einem Mitglied aus jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises mit beschließender Stimme sowie aus je einem Mitglied mit beratender Stimme aus den Bereichen Synodale Dienste, Trägerverbund Tageseinrichtungen für Kinder und Diakonisches Werk des Gestaltungsraums IV. 2 Sämtliche Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. 5 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden; sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 6 Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Hattingen-Witten entsprechend. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teilnehmen, sofern und soweit dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Entscheidung der Kreissynode ist endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Änderungen der Finanzsatzung
1 Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 12
Inkrafttreten9#
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015, § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witte vom 7. Mai 2022
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015, § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witte vom 7. Mai 2022
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015.
6 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 29. November 2015.