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Ordnung über die Bewertung der
Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter

Vom 19. März 1993

(KABl. 1993 S. 126)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
26. Januar 1994
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
2
Änderung des Dienstrechts kirchlicher Mitarbeiter
13. April 1994
§ 2 Abs. 2
geändert
3
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
18. Januar 1995
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
4
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
24. Januar 1996
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
5
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
22. Oktober 1997
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
6
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
21. Januar 1998
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
§ 4 Satz 1
geändert
§ 4 Sätze 2 +
3
angefügt
7
Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
8. Dezember 2003
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
8
Bewertung der Personalunterkünfte
25. November 2004
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
9
Bewertung der Personalunterkünfte
13. Dezember 2005
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
10
Bewertung der Personalunterkünfte
15. Januar 2007
§ 3 Abs. 1
Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
Unterabs. 3
geändert
11
Bewertung der Personalunterkünfte
14. Februar 2007
§ 4
geändert
12
Bewertung der Personalunterkünfte
4. Dezember 2008
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
13
Bewertung der Personalunterkünfte
6. Dezember 2010
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
14
Bewertung der Personalunterkünfte
30. Dezember 2011
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 3
geändert
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
15
Bewertung der Personalunterkünfte
17. Dezember 2012
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
16
Bewertung der Personalunterkünfte
14. November 2013
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
17
Bewertung der Personalunterkünfte
19. Dezember 2014
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
18
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter
16. Dezember 2015
§ 4 Satz 1
geändert
19
Bewertung der Personalunterkünfte
29. November 2016
§ 3 Abs. 1, 4 Unterabs. 3
unverändert belassen
20
Bewertung der Personalunterkünfte
19. Dezember 2017
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
21
Bewertung der Personalunterkünfte
22. November 2018
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
22
Bewertung der Personalunterkünfte
18. November 2019
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
23
Bewertung der Personalunterkünfte
22. Dezember 2020
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
24
Bewertung der Personalunterkünfte
13. Dezember 2021
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
25
Bewertung der Personalunterkünfte
15. Dezember 2022
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
26
Bewertung der Personalunterkünfte
11. Dezember 2023
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 Unterabs. 3
geändert
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die unter den BAT-KF2# fallenden Angestellten und für die unter den MTArb-KF3# fallenden Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (Mitarbeiter).
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§ 2
Personalunterkünfte

( 1 ) Der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung bzw. den Lohn anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungs- oder Lohnanspruch entsteht, hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
( 2 ) Personalunterkünfte im Sinne dieser Ordnung sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
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§ 34#
Bewertung der Personalunterkünfte

( 1 ) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
€ je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
9,34
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
10,34
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
11,83
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
13,16
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
14,02
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v. H.
Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird, und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33⅓ v. H. betragen.
( 2 ) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 10 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte anzurechnen.
( 3 ) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn
  1. in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
  2. in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
  1. für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette vorhanden ist,
  2. für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes.
( 4 ) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 € zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
( 5 ) Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Personalunterkunft
  1. für zwei Personen 66⅔ v. H.,
  2. für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
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§ 45#
Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte

Die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Beträge erhöhen oder vermindern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund § 17 Satz 1 Nummer 4 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird. Die angepassten Beträge werden von der Geschäftsstelle der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission ermittelt und den in der Kommission vertretenen Landeskirchen, Diakonischen Werke und Vereinigungen von Mitarbeitern zugeleitet. Sie werden von den Landeskirchen und Diakonischen Werken bekannt gemacht.
#

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelungen über die Anwendung
  1. des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974,
  2. des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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4 ↑ Auf Grund der Bewertung der Personalunterkünfte durch die Geschäftsstelle der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission für das Jahr 2009 vom 1. Januar 2009 wurde § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst und der Euro-Betrag in § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst, § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2011; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 geändert, § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2012; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 geändert , § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2013; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 geändert, § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2014; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 geändert, § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2015; § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 unverändert belassen durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2017; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 sowie Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2018; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst sowie § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2019; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst sowie § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2020; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst sowie § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2021; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst sowie § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2022; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst und § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2023; § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 neu gefasst und § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 geändert durch Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2024.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 1 geändert, Sätze 2 und 3 angefügt durch Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 21. Januar 1998; § 4 geändert durch Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter vom 14. Februar 2007; § 4 Satz 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter vom 16. Dezember 2015.