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Andere Normen

Nr. 1Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Wirtschaftsverordnung – WirtVO)

Vom 19. Januar 2023

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verordnung
für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289) wird wie folgt geändert:
In § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c werden die Wörter „sowie gegen Elementar- und Vandalismusschäden“ gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 19. Januar 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 900.18

Nr. 2Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes

Vom 19. Januar 2023

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Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes

Die Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 9. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 29 S. 79), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 47 S. 121), wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠4
    Dienstaufsicht und Geschäftsverteilung
    (1) Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. In Vertretung obliegt die Dienstaufsicht der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten beziehungsweise der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten.
    (2) Die Verteilung der Geschäftsbereiche für die Mitglieder des Landeskirchenamtes (Dezernate) erfolgt auf der Grundlage des Organisationsplans des Landeskirchenamtes nach einem Geschäftsverteilungsplan durch die oder den Präses im Benehmen mit den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beteiligten.“
  2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
    㤠6a
    Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten
    Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit von Dezernaten und Geschäftsbereichen benennt die oder der Präses Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise in den Gestaltungsräumen. Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Dezernaten und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.”
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 19. Januar 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 062.40

Nr. 3Ordnung für die IT.EKvW

Vom 15. Dezember 2022

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Die Kirchenleitung regelt durch die nachfolgende Ordnung die Organisationsgestalt der IT.EKvW als besondere Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die mit dieser Ordnung auf die IT.EKvW übertragenen Kompetenzen übt diese im Auftrag der Kirchenleitung für die Evangelische Kirche von Westfalen aus. Die Kirchenleitung hat das Recht, Entscheidungen und Maßnahmen der IT.EKvW zu überprüfen und ggf. aufzuheben.
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§ 1
Auftrag und Ziele

( 1 ) Die IT.EKvW wird als besondere Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen geführt, um unbeschadet der Funktion und Rolle der Verfassungsorgane der Evangelischen Kirche von Westfalen die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften an der Führung der IT.EKvW als gemeinsamer IT-Dienstleister konkret über die in dieser Ordnung geregelten Organe gestalten zu können. Sie dient der gegliederten Gesamtorganisation Evangelische Kirche von Westfalen als gemeinsamer fachlicher Dienstleister. Organisation, Finanzierung und Aufgaben der IT.EKvW werden durch diese Ordnung und deren Anlage (Regelung der Befugnisse), das Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW – ITG) und das Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) geregelt. Die IT.EKvW tritt unter dem Namen „IT.EKvW“ im Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
( 2 ) Die IT.EKvW hat folgende Ziele:
  1. Standardisierung von IT-Lösungen für die gesamte Evangelische Kirche von Westfalen durch
    aa)
    Bereitstellung einheitlicher IT-Infrastruktur, grundlegende Anwendungen und Kommunikationsverfahren,
    bb)
    Ermöglichung einheitlicher Fachverfahren als Digitalisierungslösungen,
  2. Gewährleistung und Weiterentwicklung anwenderorientierter, wirksamer, wirtschaftlicher und sicherer IT-Lösungen im Auftrag der kirchlichen Körperschaften,
  3. Weiterentwicklung und Umsetzung der IT-Strategie,
  4. fachliche und strategische Beratung der kirchenleitenden Organe in Fragen der IT-Entwicklung (IT-Lösungen, IT-Strategie der Evangelischen Kirche von Westfalen),
  5. Gewährleistung struktureller Unabhängigkeit von Anbietern und Dienstleistern.
( 3 ) Aus den Zielen ergeben sich insbesondere die Aufgaben Bereitstellung von IT-Lösungen im Front-End- und Back-End-Bereich, Gewährleistung eines Anforderungsmanagements, eines Projektmanagements, eines Helpdesks sowie eines Vorort-Supports. Aufgaben können sowohl von der IT.EKvW selbst oder durch beauftragte Dritte wahrgenommen werden.
( 4 ) Bei der Bereitstellung von IT-Lösungen sind insbesondere die Themen der Kommunikation mit den Stakeholdern, eine möglichst flächendeckende Vereinheitlichung der Hard- und Software, die Förderung von Innovationen sowie die IT-Sicherheit und die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten.
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§ 2
Organe der IT.EKvW

( 1 ) Organe der IT.EKvW sind
  1. die IT-Delegiertenversammlung,
  2. der IT-Rat,
  3. die Geschäftsleitung.
( 2 ) Die Organe tagen regelmäßig in physischer Präsenz oder als Videokonferenz. Sie können ausnahmsweise außerhalb von Sitzungen in Textform entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Organmitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Die nähere Ausgestaltung der Arbeitsweise der Organe erfolgt durch diese Ordnung und kann ergänzend durch eigene Geschäftsordnungen erfolgen, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen.
( 3 ) Die Mitglieder aller Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der IT.EKvW verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus den Organen der IT.EKvW fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Landeskirche und der Kirchenkreise.
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§ 3
Zusammensetzung der IT-Delegiertenversammlung

( 1 ) Die IT-Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis, jeder Kirchenkreisverband und die Landeskirche entsenden Delegierte mit Stimmrecht. Die Kirchenkreise haben mindestens eine Stimme, die sie inklusive der ihnen zugehörigen Körperschaften (Kirchengemeinden und Verbände) nutzen. Darüber hinaus erhält jeder Kirchenkreis ab 500 Userinnen und Usern für jeweils weitere volle 500 Userinnen und User eine weitere Stimme. Die Landeskirche hat mindestens eine Stimme und erhält ab 500 Userinnen und Usern für jeweils weitere volle 500 Userinnen und User eine weitere Stimme. Sie entsendet durch die Kirchenleitung zusätzlich zwei berufene Delegierte mit Stimmrecht. Die Kirchenkreisverbände, die Kreiskirchenämter als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kirchenkreise vorhalten, haben jeweils eine Stimme. Für die Berechnung der Userzahl wird die Anzahl der jeweiligen persönlichen Outlookpostfächer zugrunde gelegt.
( 3 ) Die Körperschaften können nicht mehr Delegierte als Stimmen entsenden; es steht ihnen frei, einer Person mehrere Stimmen zu übertragen. Jede Körperschaft kann ihre Stimmen auch einer anderen entsandten Person übertragen. Der Mitgliederbestand der IT-Delegiertenversammlung wird für die Dauer einer Synodalperiode durch Zählung der Stimmen festgestellt.
( 4 ) Die Delegierten werden für die Dauer einer Synodalperiode entsandt und bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. Die Körperschaften können für den Vertretungsfall Ersatzpersonen durch Beschluss der Kreissynodalvorstände bzw. der Kirchenleitung bestimmen.
( 5 ) Die IT-Delegiertenversammlung kann zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben Fach- und Projektausschüsse einrichten, deren Auftrag, Dauer und Arbeitsformat sie bestimmt.
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§ 4
Arbeitsweise der IT-Delegiertenversammlung

( 1 ) Die IT-Delegiertenversammlung wird durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretende (Präsidium) geleitet, die aus ihrer Mitte für die Dauer einer Synodalperiode gewählt werden. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Einführung des neu gewählten Präsidiums im Amt.
( 2 ) Die Sitzungen der IT-Delegiertenversammlung finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Die Tagesordnung wird im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung aufgestellt. Die Einladung mit den wesentlichen Unterlagen soll zwei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mit wenigstens einem Drittel der Stimmen der Delegiertenversammlung, vom Kollegium des Landeskirchenamtes oder der Kirchenleitung unter Angabe der Gründe beantragt wird.
( 3 ) Die IT-Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigen Delegierten erscheinen.
( 4 ) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 5 ) Die IT-Delegiertenversammlung kann ausnahmsweise außerhalb von Sitzungen in Textform abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 6 ) Die IT-Geschäftsleitung sowie Mitglieder des IT-Rates werden, sofern sie nicht gleichzeitig Delegierte der IT-Delegiertenversammlung sind, in beratender Funktion in der Regel zu den Sitzungen der IT-Delegiertenversammlung eingeladen. Weitere sach- und fachkundige Personen können durch die IT-Delegiertenversammlung hinzugezogen werden.
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§ 5
Zuständigkeit der IT-Delegiertenversammlung

( 1 ) Die IT-Delegiertenversammlung ist zuständig für
  1. die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten (Vorsitz, Arbeitsweise usw.),
  2. den Haushaltsplan inklusive des ordentlichen Investitionshaushalts und der Stellenübersicht,
  3. die Abnahme der Jahresrechnung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  4. die Revisionsprozesse zur Sicherung der Struktur, des Prozesses und der Ergebnisqualität,
  5. Vorschläge zur Änderungen dieser Ordnung,
  6. Vorschläge zur Weiterentwicklung der IT-Strategie der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Vorberatung im IT-Rat,
  7. Richtlinien für die IT.EKvW zur Umsetzung der IT-Strategie inklusive Ombudssystem für das Beschwerdemanagement,
  8. die Umlage und Entgelte der beteiligten Körperschaften,
  9. – in den vom ITG vorgesehenen Fällen – den Vorschlag zur Festlegung der Bereiche, in denen einheitliche IT-Lösungen gemäß ITG eingesetzt werden,
  10. den Erlass einer Richtlinie für die Einführung von einheitlichen IT-Lösungen gemäß ITG sowie von Richtlinien für die Freigabe von sonstiger Hard- und Software und IT-bezogener Dienstleistungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Beschlüsse der IT-Delegiertenversammlung zu den Punkten b und h bedürfen der Bestätigung durch die Landessynode.
( 2 ) Veränderungen der Zuständigkeit der IT-Delegiertenversammlung setzen eine Änderung dieser Ordnung voraus.
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§ 6
Zusammensetzung des IT-Rates

( 1 ) Der IT-Rat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Vorsitz der Delegiertenversammlung und seine Stellvertretungen sowie die oder der nach Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes zuständige Dezernentin oder Dezernent (IT-Dezernentin/IT-Dezernent) sind geborene Mitglieder. Sechs weitere Mitglieder werden von der IT-Delegiertenversammlung aus deren Mitte bestimmt. Zwei ergänzende Mitglieder werden durch die Kirchenleitung benannt.
( 2 ) Der IT-Rat wird nach der Neubildung der Delegiertenversammlung neu bestellt. Die Mitglieder bleiben bis zur Einführung des neuen IT-Rates im Amt.
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§ 7
Arbeitsweise des IT-Rates

( 1 ) Der IT-Rat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden geleitet; sie oder er wird aus der Mitte des IT-Rates zu Beginn der Synodalperiode gewählt und bleibt bis zur Einführung einer oder eines neuen Vorsitzenden im Amt
Abweichend von § 7 Absatz 1 zweiter Halbsatz hat die Kirchenleitung den nach Geschäftsverteilungsplan für die IT.EKvW zuständigen Dezernenten zum Vorsitzenden des IT-Rates bestimmt. Auf Grund dessen Berufung zum IT-Vorstand hat die Kirchenleitung den theologischen Vizepräsidenten in den Vorsitz berufen.
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( 2 ) Die Sitzungen des IT-Rates finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr statt. Die Tagesordnung wird im Benehmen mit der Geschäftsbereichsleitung und der IT-Dezernentin oder dem IT-Dezernenten aufgestellt. Die Einladung mit den wesentlichen Unterlagen soll zwei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder, vom Kollegium des Landeskirchenamtes oder der Kirchenleitung unter Angabe der Gründe beantragt wird.
( 3 ) Die IT-Geschäftsleitung wird in der Regel in beratender Funktion zu den Sitzungen des IT-Rates eingeladen. Weitere sach- und fachkundige Personen können durch den IT-Rat hinzugezogen werden.
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§ 8
Zuständigkeit des IT-Rates

( 1 ) Der IT-Rat bereitet die Beschlüsse der IT-Delegiertenversammlung vor und ist in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der IT-Rat ist zuständig für
  1. die Festlegung der IT-Design-Prinzipien,
  2. die Festlegung der einheitlichen IT-Lösungen sowie die Genehmigung sonstiger IT-Lösungen gemäß dem ITG,
  3. die Genehmigung von Projekten der IT.EKvW,
  4. die Beratung von Make-or-buy-Entscheidungen der Geschäftsleitung,
  5. die Entscheidung über Verträge mit einem Volumen von über 50.000 Euro (Einkauf, Dienstleistungen u.a.),
  6. außerplanmäßige Aufwendungen und Investitionen,
  7. die Anregung von Prüfaufträgen an das Landeskirchenamt (vgl. § 2 IV 2 RPG),
  8. die Anregung von IT-technischen und IT-prozessualen Revisionen an die IT-Delegiertenversammlung,
  9. die Beratung des Haushaltsplanentwurfs und Abstimmung mit dem ständigen Finanzausschuss,
  10. die Empfehlung über die Höhe der Umlagen und der Entgelte im Rahmen des Haushalts,
  11. die Errichtung und Schließung von Standorten,
  12. die Führung eines Leistungskatalogs in Abstimmung mit der IT-Delegiertenversammlung.
( 3 ) Dem IT-Rat obliegt die Fachaufsicht über die Geschäftsleitung. 
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§ 9
Geschäftsleitung

( 1 ) Die Geschäftsleitung besteht aus bis zu drei Personen und leitet die IT.EKvW in organisatorischer, personeller, fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Wenn die Geschäftsleitung aus mehreren Personen besteht, ist ein Vorsitz zu bestimmen. In der Umsetzung der inneren Organisation soll die IT.EKvW die hierfür bereitstehenden Dienstleistungen des Landeskirchenamtes (insbesondere in den Bereichen Personal- und Finanzverwaltung) annehmen. Die Geschäftsleitung kann sich eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem IT-Rat geben.
( 2 ) Die Geschäftsleitung ist für den Dienstbetrieb der IT.EKvW nach den Weisungen des IT-Rates und den Richtlinien der IT-Delegiertenversammlung verantwortlich. Die Geschäftsleitung vertritt die IT.EKvW im Rechtsverkehr.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung bereitet die Sitzung der IT-Delegiertenversammlung in Abstimmung mit deren Vorsitzender oder Vorsitzendem vor.
( 4 ) Die Geschäftsleitung bereitet die Sitzungen des IT-Rates im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des IT-Rates und mit der IT-Dezernentin oder dem IT-Dezernenten vor.
( 5 ) Die Geschäftsleitung berichtet dem IT-Rat regelmäßig in Textform; insbesondere wenn bei Ausführung der Gewinn- und Verlustplanung erfolgsgefährdende Risiken zu erwarten sind.
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§ 10
Festlegung und Genehmigung von IT-Lösungen

Der IT-Rat legt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen im Einvernehmen mit dem Kollegium des Landeskirchenamtes einheitliche IT-Lösungen gemäß der Richtlinie der IT-Delegiertenversammlung fest.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Die IT.EKvW ermittelt den für ihren Betrieb erforderlichen Finanzbedarf nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Gewinn- und Verlustplanung (Erfolgsplanung), der geplante Investitionshaushalt sowie die mittelfristige Finanzplanung werden mit dem Landeskirchenamt vor Beschlussfassung beraten und mit dem ständigen Finanzausschuss abgestimmt.
( 2 ) Außerplanmäßige Aufwendungen und Investitionen, die nicht aus Finanzmitteln der IT.EKvW finanziert werden können, sind im gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu beantragen.
( 3 ) Die IT.EKvW deckt den ermittelten Finanzbedarf vorrangig durch Entgelte und Umlagen der in der Delegiertenversammlung vertretenen Körperschaften sowie nachrangig durch Zuweisungen.
( 4 ) Die Festlegung der jährlichen Entgelte und Umlagen erfolgt im Rahmen des Beschlusses des Haushaltsplans (der Gewinn- und Verlustplanung). Deren Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Grundsätzen.
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§ 12
Ordnungsänderung, Evaluation

( 1 ) Ordnungsänderungen werden von der IT-Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit aller Stimmen vorgeschlagen und werden durch die Kirchenleitung beschlossen. Vor einer Änderung sind die Kreissynodalvorstände und das Landeskirchenamt mit einer Beratungsfrist von mindestens zwei Monaten anzuhören. Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren sind abzuwägen, das Ergebnis ist den Kreissynodalvorständen und dem Landeskirchenamt bekannt zu geben.
( 2 ) Diese Ordnung ist unter Zuziehung der Berichte externer Revision der IT.EKvW und der Berichte der Rechnungsprüfung zur IT.EKvW spätestens im fünften Jahr der Geltung zu evaluieren.
( 3 ) Die IT-Delegiertenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes die Kirchenleitung auffordern, die Fortführung der IT.EKvW zu prüfen. Die IT-Delegiertenversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
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§ 13
Übergangsregelungen und Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 nach Beschluss der Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 15. Dezember 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 610.06
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Anlage gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3
Regelung der Befugnisse

IT Geschäfts-leitung
IT-Rat
IT-DV
StFA
Kollegium
Kirchenleitung
Landessynode
IT-Strategie
IT-Strategie
Entwurf
Beratung
Vorschlag
Anhörung
Beschluss
Richtlinien zur Umsetzung der Strategie/Technisches Zielbild
Vorschlag
Zustimmung
Beschluss
Anregung von technischen Revisionen in der IT-DV
Vorschlag
Beschluss
Haushaltsplanung/Finanzen
Haushalt
Vorschlag
Zustimmung
Beschluss
Zustimmung
Anhörung
Zustimmung
Bestätigung
Umlagen/Entgelte
Vorschlag
Zustimmung
Beschluss
Zustimmung
Anhörung
Zustimmung
Bestätigung
Verträge
> 50.000 Euro
Beschluss
Zustimmung mittels Dienstanweisung
Make-or-buy-Entscheidungen
Beschluss
Zustimmung mittels Dienstanweisung
Außerplanmäßige Aufwendungen und Investitionen
Vorschlag
Zustimmung
Zustimmung
Anhörung
Beschluss
Anregung von Prüfaufträgen an das Landeskirchenamt nach RPG
Vorschlag
Beschluss
Einheitliche IT-Lösungen
Festlegung der einheitlichen Bereiche i. S. d. IT-Gesetzes
Entwurf
Beratung
Vorschlag im Benehmen mit Kollegium
Vorschlag im Benehmen mit IT-Rat
Beschluss
Richtlinien zur Festlegung von einheitlichen IT-Lösungen/z. B. technische Anforderungen
Entwurf
Vorschlag
Beschluss
Festlegung IT-Design-Prinzipien
Vorschlag
Beschluss
Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen an einheitliche IT-Lösungen/„Digitalisierungsvorschlag“
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschluss
Festlegung der einheitlichen IT-Lösungen nach Prüfung der „technischen Machbarkeit“ durch IT.EKvW
Vorschlag
Beschluss im Einvernehmen mit Kollegium
Beschluss im Einvernehmen mit IT-Rat
Festlegung sonstiger IT-Lösungen
Durchsetzung einheitlicher IT-Lösungen (reaktive Aufsichtsmaßnahmen)
Vorschlag
Anhörung
Beschluss
Organisation
Einstellung, Entlassung Geschäftsleitung, 1. Führungsebene
Beschluss (gegenüber Dezernentin/Dezernent durch Präses)
Entlastung Geschäftsleitung
Errichtung und Schließung von Standorten
Vorschlag
Beschluss
Fachaufsicht über Geschäftsleitung, § 8 Absatz 3
Beschluss
Dienstaufsicht über Geschäftsleitung
Beschluss (gegenüber Dezernentin/Dezernent durch Präses)
Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der IT.EKvW
Anhörung
Vorschlag
Beschluss
Satzungsänderungen (Anhörung KSV erforderlich)
Entwurf
Beratung
Vorschlag
Anhörung
Beschluss

Nr. 4Bewertung der Personalunterkünfte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 18. Januar 2023
Az.: 350.58
Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2023
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeitende erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund von § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV zum 1. Januar 2023 von bisher 241,00 € auf 265,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2023 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o. a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2023 an in folgender Fassung anzuwenden:
( 1 ) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
€ je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
8,90
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
9,86
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
11,28
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
12,54
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
13,36
An die Stelle des Betrags von „4,85 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung tritt der Betrag von „5,33 €“.

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 15. Dezember 2022
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 14. Dezember 2022 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 5Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
und im Sozial- und Erziehungsdienst

Vom 14. Dezember 2022

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Artikel 1
Änderungen des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Absatz 9 wird die Angabe „19,5“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
  2. In § 12 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
    „(3) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) in Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
    Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 2 Anmerkung 4 der Anlage 1 in die Entgeltgruppe SE 11 eingruppiert sind und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
    (4) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) in einer der Entgeltgruppen SD 4 bis SD 11 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
    Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
    Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.“
  3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
    㤠28a
    Regenerationstage
    (1) Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 oder Fallgruppe 2 Anmerkung 4 oder nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.
    Ausgenommen sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.
    (2) Mitarbeitende nach Absatz 1 haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 20 Absatz 6. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
    Protokollerklärung zu Satz 1:
    Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 21 Absatz 2 und 3, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistung nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
    (3) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeitenden haben die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies den Mitarbeitenden in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristigere Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.“
  4. Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
    In Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ werden in Anmerkung 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
    „Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
  5. Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1 „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ wird an die Fallgruppen 4 bis 16 jeweils die Angabe „9“ angefügt.
    2. Nach Anmerkung 8 wird folgende Anmerkung 9 angefügt:
      „9
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
  6. Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) wird wie folgt geändert:
    1. Berufsgruppe 1 „Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
      „5
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
    2. Berufsgruppe 2 „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppen 3, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „2“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 2 angefügt:
      „2
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
    3. Berufsgruppe 5 „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppe 4 wird die Angabe „5“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
      „5
      Werden Fachkräften des Sozial- und Erziehungsdienstes entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
    4. Berufsgruppe 6 „Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppen 7, 14 und 16 bis 22 wird jeweils die Angabe „6“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 5 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:
      „6
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
    5. Berufsgruppe 7 „Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
      „5
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
    6. Berufsgruppe 8 „Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe“ wird wie folgt geändert:
      aa)
      An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
      bb)
      Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
      „5
      Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
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Artikel 2
Einmalzahlungen

(1) Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2022 bestand und deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2023 fortbesteht und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Entgelt haben, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Einmalzahlung.
(2) Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 780,00 Euro.
(3) Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.080,00 Euro.
(4) Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und 3 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 780,00 Euro.
(5) Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.080,00 Euro.
(6) Mitarbeitende, die nach Artikel 1 Nr. 4 bis 6 dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als Praxisanleiterin haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 420,00 Euro.
(7) Der Anspruch auf Einmalzahlung nach den Absätzen 2 bis 6 wird um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 vermindert, in dem die Mitarbeitenden nicht die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt und mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt gehabt haben.
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 21 Absatz 2 und 3, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistung nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(8) § 18 BAT-KF findet Anwendung.
(9) Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. März 2023.
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Artikel 3
Zusätzliche Regenerationstage 2023

Für Mitarbeitende, die im Kalenderjahr 2022 gemäß § 28a BAT-KF Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 gemäß § 28a Absatz 2 Satz 1 BAT-KF um bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung. Die sonstigen Regelungen von § 28a BAT-KF finden Anwendung.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 14. Dezember 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze
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