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Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren (Öffnungsverordnung – ÖffVO)

Vom 18. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 107 S. 255)

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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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Präambel

Damit die Aufholung eines aktuellen Standes im Rechnungswesen unter realistischen Bedingungen gelingen kann, werden temporär Vereinfachungen bei der Jahresabschlusserstellung unter der Bedingung gewährt, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung für die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse eingegangen wird.
Unabhängig von den Vereinfachungen muss weiterhin sichergestellt werden, dass
  1. Sozialversicherungs- und Steuerprüfungen möglich sind,
  2. das Vorgehen im Rahmen des Jahresabschlusses für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentiert ist,
  3. der Kreissynodalvorstand laufend informiert wird,
  4. die von den Vereinfachungen betroffenen Körperschaften des Kirchenkreises über das Vorgehen informiert werden.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für alle Körperschaften in der Evangelischen Kirchen von Westfalen sowie deren unselbstständigen Einrichtungen (Sonderhaushalte), die sich freiwillig verpflichten, die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse verbindlich bis zum Jahresabschluss 2026 zu planen und zu terminieren. Als zeitliche Maßgabe soll der Jahresabschluss für das Jahr 2027 spätestens am 31. Mai 2028 ausschließlich nach Kontensystematik der Finanzwesenverordnung (FiVO)2# finalisiert werden. Für Sonderhaushalte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Jahresabschlüsse bis zum Jahresabschluss 2026 verbindlich zu planen und zu terminieren. Der Jahresabschluss für das Jahr 2027 soll bei Sonderhaushalten mit abweichendem Wirtschaftsjahr spätestens zum 31. Dezember 2027 nach Kontensystematik der FiVO3# finalisiert werden. Der Fortschritt ist mindestens quartalsweise an das Landeskirchenamt zu berichten, um gegebenenfalls frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
( 2 ) Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 1. Januar 2028 enden. Für die Abschlüsse bis zum Haushaltsjahr 2022 gelten die historischen Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d 2017 bis 2022)4# und für die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2023 gelten die Regelungen der FiVO5#.
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§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2022

( 1 ) Im vereinfachten Verfahren kann abweichend von § 117 VwO.d6# auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses verzichtet werden:
  1. Investitions- und Finanzierungshaushalt (§ 119 VwO.d7#),
  2. folgende Teile des Anhangs:
    1. sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse (§ 121 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwO.d8#),
    2. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 121 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VwO.d9#),
    3. Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 121 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c VwO.d10#),
    4. Sonderpostenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 3 VwO.d12#),
    5. Rückstellungsspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 4 VwO.d13#),
    6. Verbindlichkeitenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 5 VwO.d14#),
  3. Lagebericht (§ 122 VwO.d16#).
( 2 ) Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d17# werden ausgesetzt.
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§ 3
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen ab dem Haushaltsjahr 2023

( 1 ) Im vereinfachten Verfahren kann abweichend von § 37 FiVO18# auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses bis einschließlich des Jahresabschlusses 2024 verzichtet werden:
  1. Kapitalflussrechnung (§ 45 FiVO19#),
  2. Lagebericht (§ 44 FiVO20#),
  3. folgende Teile des Anhangs:
    1. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 43 Absatz 2 Nummer 3 FiVO21# ),
    2. Sondervermögen und Treuhandvermögen (§ 43 Absatz 2 Nummer 4 FiVO22#),
    3. Zweckbindungen des Vermögens, soweit die Erläuterung nicht über die Positionen Sonderposten, Sondervermögen und Treuhandvermögen erfolgt (§ 43 Absatz 2 Nummer 5 FiVO23#),
    4. Höhe des Betrages, um den eine Pflichtrücklage nicht gebildet werden konnte (§ 43 Absatz 2 Nummer 6 FiVO24#),
    5. Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 FiVO25#),
    6. Rücklagenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 FiVO26#),
    7. Sonderpostenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 4 FiVO27#),
    8. Rückstellungsspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 5 FiVO28#),
    9. Beteiligungsliste (§ 43 Absatz 3 Nummer 6 FiVO29#).
( 2 ) Auf die regelmäßigen Inventuren im Sinne des § 46 FiVO30# in Verbindung mit zugehöriger Richtlinie kann bis einschließlich für das Jahr 2027 verzichtet werden. Sie sind spätestens nach vier Jahren oder zum 31. Dezember 2028 wieder aufzunehmen.
( 3 ) Auf die Bildung von Rückstellungen für vorhandene Arbeitszeitguthaben und nicht genommenen Urlaub nach § 55 FiVO31# in Verbindung mit der Richtlinie zu § 4632# bis § 56 FiVO XI. Punkt 533# kann bis einschließlich des Haushaltsjahres 2024 verzichtet werden.
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§ 4
Zusammenfassung von Jahresabschlüssen

( 1 ) Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach §§ 2 und 3 können für die Haushaltsjahre 2012 bis 2022 in einem Jahresabschluss nach den historischen Regelungen der VwO.d34# zusammengefasst werden. Die Haushaltsjahre 2023 bis 2025 können nach den Regelungen der FiVO35# zusammengefasst werden.
( 2 ) Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 bzw. zum 31. Juli 2022 werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
  1. Bilanz,
  2. Anlagenspiegel,
  3. Gewinn- und Verlustrechnung.
( 3 ) Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 bzw. zum 31. Juli 2025 werden die folgenden Bestandteile bis einschließlich des Jahresabschlusses 2024 getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
  1. Bilanz,
  2. Anlagenspiegel,
  3. Gewinn- und Verlustrechnung.
( 4 ) Dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2025 ist der nach FiVO36# vorgesehene Anhang beizufügen.
( 5 ) Die Möglichkeit zur Zusammenfassung von Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 entfällt für Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt.
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§ 5
Vereinfachte Prüfung und Entlastung

( 1 ) Die nach den §§ 2, 3 und 4 aufgestellten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich nach Aufstellung zur Prüfung vorgelegt. Für die Aufstellung wird das Landeskirchenamt eine Arbeitshilfe (Checkliste) zur Verfügung stellen. Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) aus.
( 2 ) Die Anwendung von § 142 VwO.d37# bzw. § 40 FiVO38# (Entlastung) ist für die gemäß § 4 zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt.
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§ 6
Noch nicht aufgestellte Eröffnungsbilanzen

Noch nicht aufgestellte erstmalige Eröffnungsbilanzen sind nach dem in § 2 geregelten vereinfachten Verfahren aufzustellen. Dabei sollen die Eröffnungsbilanzen innerhalb eines Kirchenkreises nach dem gleichen Verfahren aufgestellt werden.
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§ 7
Jahresabschluss für Sonderhaushalte

Abweichend von den §§ 3739# und 57 FiVO40# kann der Jahresabschluss weiterhin auch für bilanziell ausgegliedert selbstständige Sonderhaushalte (zum Beispiel Kindertagesstätten) durchgeführt werden.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 803.
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3 ↑ Nr. 803.
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4 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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5 ↑ Nr. 803.
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6 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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7 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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8 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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9 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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10 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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11 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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12 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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13 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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14 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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15 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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16 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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17 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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18 ↑ Nr. 803.
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19 ↑ Nr. 803.
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20 ↑ Nr. 803.
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21 ↑ Nr. 803.
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22 ↑ Nr. 803.
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23 ↑ Nr. 803.
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24 ↑ Nr. 803.
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25 ↑ Nr. 803.
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26 ↑ Nr. 803.
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27 ↑ Nr. 803.
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28 ↑ Nr. 803.
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29 ↑ Nr. 803.
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30 ↑ Nr. 803.
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31 ↑ Nr. 803.
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32 ↑ Nr. 803.
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33 ↑ Nr. 803.
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34 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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35 ↑ Nr. 803.
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36 ↑ Nr. 803.
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37 ↑ Nr. 800-d Archiv-1.
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38 ↑ Nr. 803.
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39 ↑ Nr. 803.
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40 ↑ Nr. 803.
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