.Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Finanzausgleich
und die
Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(DVO-FAG)
Vom 16. September 2004
Auf der Grundlage von § 15 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich1# und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (FAG) erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
(Zu § 3 Abs. 2 FAG)2#
Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Verwaltungsausschuss jährlich einen Prüfungsbericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle vor.
#§ 2
(Zu § 3 Abs. 3 FAG)3#
Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle hat die monatlichen Kirchensteuereinnahmen auf der Grundlage des Verteilungsbeschlusses der Landessynode unverzüglich zu verteilen und den Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt darüber zu berichten.
#§ 3
(Zu §§ 7, 12 FAG)4#
Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen erfolgt durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, Dortmund.