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Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
Vom 19. März 2013
Auf Grund von § 24 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche1# (KABl. 2011 S. 243) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
####1. Zu § 2 (Rechtliche Grundlagen)
Bei Bestattungen sind insbesondere folgende gesetzliche, ordnungsrechtliche und gesundheitsrechtliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG – Hessen) vom 5. Juli 2007,
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003,
Bestattungsgesetz (BestG – Rheinland-Pfalz) vom 15. September 2009,
Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG – Saarland) vom 5. November 2003, - Strafgesetzbuch (StGB),
- Strafprozessordnung (StPO),
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979,
- Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007,
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008,
- Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937,
- Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes,
- Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes,
- Bekanntmachungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer,
- Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. August 1979,
- Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrung- und Kassationsordnung – AKO) in der Fassung der jeweiligen Landeskirche,
- Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 26. November 2010,
- Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001,
- Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001,
- Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Januar 2006,
- Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2000.
2. Zu § 4 (Bestimmung) Absatz 2
Wenn auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde kein kommunaler Friedhof liegt, handelt es sich bei dem kirchlichen Friedhof um einen Monopolfriedhof. Für einen Monopolfriedhof gelten einige Besonderheiten. Die Friedhofsträgerin eines kirchlichen Monopolfriedhofs ist zur Bestattung aller Verstorbenen verpflichtet, die ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde hatten. Werden für einen kirchlichen Monopolfriedhof zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen, müssen auch Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften vorgehalten werden.
#3. Zu § 5 (Eigentumsverhältnisse) Absatz 2
Die Friedhofsträgerin soll darauf achten, dass die Nutzungsverträge bis zum Ablauf der letzten Nutzungszeit auf dem Friedhof befristet werden. Wird ein Nutzungsvertrag mit einer Kommunalgemeinde geschlossen, ist eine unentgeltliche Nutzung zu vereinbaren.
#4. Zu § 5 (Eigentumsverhältnisse) Absatz 2 und 3
Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Landeskirchenamt folgende Unterlagen einzureichen:
- Beschluss des Leitungsorgans in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
- Nutzungsvertrag (3-fach).
5. Zu § 7 (Anlegung und Erweiterung)
Bei Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen und Einholung der staatlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
- Beschluss des Leitungsorgans über die Maßnahme mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (4-fach),
- Abzeichnung der Flurkarte (2-fach),
- Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (2-fach),
- Grundbuchauszug (2-fach),
- Stellungnahme des zuständigen Planungsamtes der Kommunalgemeinde (2-fach),
- Gutachten des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen (2-fach),
- Stellungnahme der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (2-fach),
- Stellungnahme der unteren Wasserbehörde (2-fach),
- Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde (2-fach),
- Flächenbedarfsberechnung (2-fach),
- Lageplan des Friedhofsgeländes ggf. mit Erweiterungsfläche mit Angabe der etwaigen Entwässerungseinrichtungen, der Wasserentnahmestellen, der Aufteilung in Grabfelder, der Zuwegungen und der evtl. zu errichtenden Gebäude sowie eines etwaigen Parkplatzes (2-fach).
6. Zu § 8 (Leitung und Verwaltung) Absatz 2
Dem Friedhofsausschuss können alle Aufgaben der Leitung und der Verwaltung des Friedhofs, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Leitungsorgans fallen, übertragen werden.
In die Zuständigkeit des Leitungsorgans fällt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
- Anlegung, Erweiterung, Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder von Friedhofsteilen,
- Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen,
- Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne,
- Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
- Vertragsangelegenheiten,
- Kredit- und Darlehnsangelegenheiten,
- Umbettungen,
- Bildung und Zusammensetzung des Friedhofsausschusses entsprechend den Artikeln der Kirchenordnung der jeweiligen Landeskirche.
In diesen Angelegenheiten wird der Friedhofsausschuss vorbereitend und beratend tätig.
Die Friedhofssachbearbeiterin oder der Friedhofssachbearbeiter oder die Friedhofsverwalterin oder der Friedhofsverwalter nimmt in der Regel an der Ausschusssitzung mit beratender Stimme teil.
#7. Zu § 8 (Leitung und Verwaltung) Absatz 4
Friedhofsunterlagen können auch elektronisch verarbeitet werden.
Folgende Unterlagen sind nach den Vorschriften der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung in Papierform dauernd aufzubewahren:
- Akten über Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
- Akten über den Erlass von Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
- Unterlagen über die auf dem Friedhof bestatteten Personen,
- Unterlagen über die auf dem Friedhof beigesetzten Urnen,
- Grundsätzliche Akten über die Friedhofsverwaltung,
- Anlage-, Übersichts- und Belegungspläne, Akten über besondere Grabstätten und Grabmale.
8. Zu § 9 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen) Absatz 3
Kammerales Haushaltssystem
- Rücklagen – siehe
- Evangelische Kirche im Rheinland§§ 130–137 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 in der Fassung vom 26. November 2010.
- Evangelische Kirche von Westfalen§§ 127–133 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 in der Fassung vom 3. Februar 2012.
- Lippische Landeskirche§§ 127–133 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 21. November 2005.
Werden Gebühren im Voraus gezahlt (z. B. für Friedhofsunterhaltung oder die Unterhaltung der Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten), sind hieraus Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sind zweckgebunden und bis zum Ende der jeweiligen Nutzungszeit abzubauen. - Rückstellungen – siehe
- Evangelische Kirche im Rheinland§ 138 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 in der Fassung vom 26. November 2010.
- Evangelische Kirche von Westfalen§ 134 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 in der Fassung vom 3. Februar 2012.
- Lippische Landeskirche§ 134 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 21. November 2005.
Neues Kirchliches Finanzwesen (NKF)
- RücklagenRücklagen werden durch die Friedhofsträgerin im Allgemeinen genutzt, um für zukünftige Investitionen oder Reparaturen ausreichend liquide Mittel zur Verfügung zu haben (z. B. Instandhaltung Friedhofskapelle, Anschaffung von Anlagegütern usw.). Rücklagen müssen geldgedeckt sein.Werden Gebühren im Voraus gezahlt (z. B. für Friedhofsunterhaltung oder die Unterhaltung der Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten), sind hieraus passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind zweckgebunden und bis zum Ende der jeweiligen Nutzungszeit abzubauen. Passiv abgegrenzte Gebühren sind geldgedeckt vorzuhalten.
- RückstellungenRückstellungen werden durch die Friedhofsträgerin im Allgemeinen genutzt, um drohende Verbindlichkeiten abzudecken. Im Unterschied zu den Rücklagen ist der Friedhofsträgerin nicht bekannt, ob, wann und in welcher Höhe eine Zahlung bzw. Verbindlichkeit eintreten (z. B. Pensionen, Altersteilzeit, Erschließungsbeiträge usw.). Sobald die Höhe der Verbindlichkeit feststeht, ist die Rückstellung aufzulösen
9. Zu § 9 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen) Absatz 5
Die Entschädigung für die Nutzung von Grundstücken aus dem Kirchenvermögen oder einem anderen Zweckvermögen für Friedhofszwecke wird auf der Grundlage der historischen Erwerbskosten für das betreffende Grundstück berechnet.
Berechnung der historischen Erwerbskosten für ein Friedhofsgrundstück
- Kaufpreis für das Grundstück ist bekanntDer historische Kaufpreis ist bekannt und von Mark bzw. D-Mark in € umzurechnen. Von dieser Summe ist der kalkulatorische Zins zu errechnen.
- Kaufpreis für das Grundstück ist unbekannt
- Anschaffung nach 1914Der Grundstückswert bemisst sich nach dem heutigen Wert der Gemeinbedarfsfläche (Preis für Ackerland x 2). Dieser Wert ist über die Indextabelle bis zum Anschaffungsjahr zurückzurechnen. Es ergibt sich dann der Anschaffungswert in D-Mark. Dieser ist umzurechnen in Euro (falls die verwendete Indextabelle diese Umrechnung nicht bereits berücksichtigt). Von der so ermittelten Summe ist dann der kalkulatorische Zins für das Friedhofsgrundstück zu errechnen.
- Anschaffung vor 1914Der Grundstückswert bemisst sich nach dem heutigen Wert der Gemeinbedarfsfläche (Preis für Ackerland x 2). Dieser Wert wäre dann über die Indextabelle bis zum Anschaffungsjahr zurückzurechnen. Da die Indextabelle aber nur zurück bis in das Jahr 1914 zurück Auskunft gibt, sind Anschaffungsjahre vor 1914 auch zum Wert des Jahres 1914 zu berücksichtigen. Es ergibt sich dann der Anschaffungswert in D-Mark. Dieser ist umzurechnen in Euro (falls die verwendete Indextabelle diese Umrechnung nicht bereits berücksichtigt). Von der so ermittelten Summe ist dann der kalkulatorische Zins für das Friedhofsgrundstück zu errechnen.
10. Zu § 9 (Gebühren, Rücklagen und Vermögen) Absatz 7
Die Gewährung von Darlehen aus dem Friedhofsvermögen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des Friedhofszwecks nicht beeinträchtigt wird. Es ist daher eine möglichst kurzfristige Darlehensrückzahlung vorzusehen. Das Darlehen ist entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verwaltungsordnungen angemessen zu verzinsen. Die entsprechenden Genehmigungsvorbehalte sind zu beachten.
#11. Zu § 10 (Steuerpflicht)
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Absatz 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftssteuergesetz abzustellen. Für die Begründung der Steuerpflicht muss die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 30.678 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
#12. Zu § 11 (Friedhofssatzung) Absatz 1
Bei der Erstfassung und Neufassung von Friedhofssatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Friedhofssatzung ist darauf zu achten, dass
- der Text der Muster-Friedhofssatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
- das Datum der Satzung am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriums- oder des Kirchenvorstandsbeschlusses identisch ist,
- die Nutzungs- und Ruhezeiten mit der geltenden Friedhofsgebührensatzung übereinstimmen.
Bestehende Friedhofssatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 30 Jahren bei Erwachsenen bzw. 25 Jahren bei Kindern zum ersten Mal unterschritten werden soll, ist eine Stellungnahme der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
#13. Zu § 11 (Friedhofssatzung) Absatz 2 Buchstaben a und b
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
- Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- derzeit gültige Friedhofssatzung (1-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
- Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
- Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
Der Text der Friedhofssatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
14. Zu § 11 (Friedhofssatzung) Absatz 2 Buchstabe c
Siehe hierzu § 23 Verordnung für das Friedhofswesen in der Ev. Kirche im Rheinland, in der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
#15. Zu § 11 (Friedhofssatzung) Absatz 4
Die Formulierung in der Präambel der Muster-Friedhofssatzung ist zu verwenden.
#16. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 1
Bei der Erstfassung und Neufassung von Friedhofsgebührensatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Friedhofsgebührensatzung ist darauf zu achten, dass
- der Text der Muster-Friedhofsgebührensatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
- das Datum am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriumsbeschlusses identisch ist,
- die Nutzungs- und Ruhezeiten mit der geltenden Friedhofssatzung übereinstimmen.
Bestehende Friedhofsgebührensatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
#17. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 2 Buchstabe a
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen
- Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland:Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach),
- Kalkulation (1-fach),
- Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
- Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach),
- Kalkulation (1-fach),
- Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
- Friedhofssatzung und geltende Friedhofsgebührensatzung (1-fach),
- Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
- Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (4-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (4-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (2-fach),
- Kalkulation (2-fach),
- Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (2-fach),
- Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
Bezirksregierung Münster- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
- Kalkulation (1-fach),
- Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (1-fach),
- Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
- Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:Bezirksregierung Detmold
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Friedhofsgebührensatzung (4-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (4-fach),
- Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (2-fach),
- Kalkulation (2-fach),
- Haushaltsplan der Friedhofskasse des laufenden Jahres mit Rechnungsergebnissen des Vorjahres und Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr (2-fach),
- Übersicht über die Friedhofsrücklagen aufgeschlüsselt nach der Art der Rücklagen (1-fach).
Der Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzungen wird befristet genehmigt. Über die Dauer der Befristung entscheidet das jeweilige Landeskirchenamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Text der Friedhofsgebührensatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
#18. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 2 Buchstabe b
Die staatsaufsichtliche Genehmigung wird durch das Landeskirchenamt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eingeholt.
#19. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 2 Buchstabe c
Siehe hierzu § 23 Verordnung für das Friedhofswesen in der Ev. Kirche im Rheinland, in der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
#20. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 3:
Voraussetzung für die Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die staatsaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung.
#21. Zu § 12 (Friedhofsgebührensatzung) Absatz 7:
Die kommunalen Vollstreckungsbehörden sind berechtigt, für die Vollstreckungsmaßnahme einen Kostenbeitrag zu erheben. Dieser Kostenbeitrag ist von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zu tragen. Falls die Beitreibung erfolglos verläuft, sind diese Kosten von der Friedhofsträgerin zu tragen.
#22. Zu § 13 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung) Absatz 1:
Neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften, die der Erfüllung des Friedhofszwecks dienen und in der Friedhofssatzung geregelt sind, kann die Friedhofsträgerin zusätzliche Gestaltungsvorschriften in Form einer Grabmal- und Bepflanzungssatzung erlassen. Sofern es sich bei dem Friedhof um einen Monopolfriedhof handelt, dürfen diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht für den gesamten Friedhof gelten. Die Friedhofsträgerin muss dann Grabfelder vorhalten, die ohne zusätzliche Beschränkungen gestaltet werden können. Die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in der Grabmal- und Bepflanzungssatzung auszuweisen.
#23. Zu § 13 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung) Absatz 2:
Bei der Erstfassung und Neufassung von Grabmal- und Bepflanzungssatzungen oder bei Änderungssatzungen zur Grabmal- und Bepflanzungssatzung ist darauf zu achten, dass
- der Text der Muster-Grabmal- und Bepflanzungssatzung zu verwenden ist, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind,
- das Datum am Anfang und am Ende der Satzung mit dem Datum des Presbyteriumsbeschlusses identisch ist.
Bestehende Grabmal- und Bepflanzungssatzungen können nur durch Änderungssatzungen geändert werden (beiliegendes Muster ist zu verwenden).
#24. Zu § 13 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung) Absatz 3 Buchstabe a
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
- Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier und Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (3-fach).
- Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen:
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
- Für den Bereich der Lippischen Landeskirche:
- bei Erstfassung und Neufassung: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Satzung (3-fach) oder
- bei Änderungen: Text der gesiegelten und mit drei rechtsgültigen Unterschriften versehenen Änderungssatzung (3-fach),
- Kirchenvorstandsbeschluss in Form einer beglaubigten Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach).
Der Text der Grabmal- und Bepflanzungssatzung oder der Änderungssatzung ist dem jeweiligen Landeskirchenamt zusätzlich in elektronischer Form (Word- und PDF-Format) mit Angabe des Datums des Inkrafttretens per E-Mail zu übersenden.
#25. Zu § 13 (Grabmal- und Bepflanzungssatzung) Absatz 3 Buchstabe b
Siehe hierzu § 23 Verordnung für das Friedhofswesen in der Ev. Kirche im Rheinland, in der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
#26. Zu § 14 (Übertragung von Aufgaben an Dritte) Absatz 1
Sofern Dritte mit der Durchführung von Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Friedhof beauftragt werden, ist ein Werkvertrag abzuschließen. Dabei ist der vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Werkvertrag einschließlich des Leistungsverzeichnisses zu verwenden. Vor Abschluss eines Werkvertrages sollen auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses mindestens drei Angebote eingeholt werden.
#27. Zu § 14 (Übertragung von Aufgaben an Dritte) Absatz 2
Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind beizufügen:
- Presbyteriumsbeschluss in Form einer Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
- Beschluss des Kreissynodalvorstandes oder des Klassenvorstandes in Form einer Abschrift aus dem Protokollbuch (1-fach),
- rechtsgültig unterzeichneter und mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehener Vertrag über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (4-fach).
28. Zu § 15 (Gewerbliche Arbeiten) Absatz 2 und 3
Die Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit und der Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf eigene Rechnung hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Nebentätigkeiten zu beachten. Nebentätigkeiten dürfen nur genehmigt werden, wenn die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
#29. Zu § 16 (Grabpflege) Absatz 1
Bei allen auf einem Friedhof durchzuführenden Arbeiten ist zwischen den hoheitlichen Aufgaben und den gewerblichen Arbeiten zu unterscheiden. Eine Vermischung der Tätigkeiten ist unzulässig. Das gilt insbesondere für die Personalkosten und die Sachkosten.
Für die hoheitlichen Aufgaben ist die Friedhofsträgerin zuständig.
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören die allgemeine Instandhaltung des Friedhofs wie z. B. Unterhaltung der Wege, Pflege der Anlagen, Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.
Zu den gewerblichen Arbeiten zählen das Aufstellen von Grabmalen und die Grabpflege (Einzel- und Dauergrabpflege).
#30. Zu § 16 (Grabpflege) Absatz 2 bis 4
Zur Grabpflege ist grundsätzlich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet.
Wenn die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin selbst oder durch Beauftragung eines anerkannten Gartenbaubetriebes in der Grabpflege tätig werden möchte, hat sie die für diesen Bereich geltenden Steuervorschriften zu beachten. Hierzu sind die entsprechenden Rundschreiben des Landeskirchenamtes heranzuziehen.
#31. Zu § 17 (Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz) Absatz 1
Nach § 6 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der mit dem Einsatz der Pflanzenschutzmittel angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und wenn überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegensteht. Ausnahmegenehmigungen müssen bei der zuständigen Landwirtschaftskammer gestellt werden. Außerdem dürfen die Mittel nur von Personen ausgebracht werden, welche die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen (Fachkundenachweis).
#32. Zu § 21 (Beratung) Absatz 1
Die Kreisfriedhofspflegerin oder der Kreisfriedhofspfleger berät die Friedhofsträgerinnen insbesondere bei
- Anlegung und Erweiterung sowie Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs,
- Aufstellen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
- Kalkulation der Gebühren,
- Fragen der Gestaltung des Friedhofs und der Grabstätten,
- Fragen des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes auf dem Friedhof.
33. Zu § 22 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs) Absatz 1
Ergänzende Informationen zu Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs finden sich in der Broschüre „Zukunft und Entwicklung der evangelischen Friedhöfe“, die von der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche herausgegeben wurde. Die Broschüre kann auf der Internetseite www.ekvw.de, quicklink Nr. 261, heruntergeladen werden.
#34. Zu § 22 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs) Absatz 2
Nach seiner Schließung ist die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof oder auf den Friedhofsteilen weiterhin zu gewährleisten.
#35. Zu § 22 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs) Absatz 3
Nach der Entwidmung verlieren der Friedhof bzw. die Friedhofsteile ihren Charakter als öffentlichen Begräbnisplatz.
#36. Zu § 22 (Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs) Absatz 4
Bei einer Nutzungsbeschränkung, einer Schließung und einer Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen sind folgende Unterlagen für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Landeskirchenamt einzureichen:
- Beschluss des Leitungsorgans mit ausführlicher Begründung in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Protokollbuch. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Bestattungsmöglichkeiten weiterhin bestehen und wie der Friedhof nach einer Entwidmung genutzt werden soll,
- Auszug aus der Flurkarte,
- Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde,
- gegebenenfalls Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde,
- Nachweis, dass die Schließungsabsicht der zuständigen Bezirksregierung und Kommunalgemeinde angezeigt wurde.
37. Zu § 23 (Öffentliche Bekanntmachung)
Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus den Satzungen selbst hervorgehen. Dabei sind genaue Anschriften anzugeben.
Außerdem können die Satzungen sowie Änderungen und Ergänzungen zusätzlich durch Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
Die Satzungen sollten auch zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung bereitliegen.