.Kirchengesetz
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Kirchengesetz
über die Umzugskosten der Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Pfarrer-Umzugskostengesetz – PfUKG)1#
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985
(KABl. 1985 S. 176)
zuletzt geändert durch Artikel 1 Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 32 S. 79)
mit den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes2# vom 16. Januar 1986 (KABl. 1986 S. 1),
zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 32 S. 79)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) | 13. November 1997 | KABl. 1997 S. 212 | Überschrift | geändert |
§ 1 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 1 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 1 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 4 | neu gefasst | ||||
§ 4a | angefügt | ||||
§ 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 1 und 2 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 3 und 4 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 5 | angefügt | ||||
§ 9 | geändert | ||||
§ 10 | gestrichen | ||||
2 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD | 5. April 2017 | § 7 Abs. 1 | geändert | |
§ 7 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 2 | gestrichen | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 1, 3 und 4 | geändert | ||||
3 | Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes | 23. Mai 2023 | § 8 | neu gefasst | |
4 | Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. November 2023 | Titel | geändert | |
§ 9 | aufgehoben | ||||
§ 10 | aufgehoben | ||||
§ 11 | neu nummeriert | ||||
§ 12 | neu nummeriert |
§ 13#
(
1
)
1 Jeder Pfarrer auf Lebenszeit erhält bei Antritt des Pfarramtes von seiner Anstellungskörperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Verband, Landeskirche) eine Umzugskostenvergütung, bestehend aus Umzugskostenentschädigung, Reiseentschädigung und Pauschvergütung. 2 Das Gleiche gilt, wenn einem Pfarrer auf Lebenszeit während seiner Amtszeit aus dienstlichen Gründen eine andere Wohnung zugewiesen wird.
(
2
)
An Stelle der Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 erhält der Pfarrer auf seinen Antrag eine Umzugskostenbeihilfe.
(
3
)
Bei dauernd verbundenen Pfarrstellen entscheidet über das Verhältnis, in welchem die beteiligten Kirchengemeinden zu den Leistungen gemäß Absatz 1 oder 2 beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger Vereinbarungen der Kreissynodalvorstand.
(
4
)
Soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt, finden die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Umzugskostenbestimmungen sinngemäß Anwendung.
#§ 24#
(
1
)
Die Umzugskostenentschädigung besteht in der Erstattung der Beförderungskosten des Umzugsgutes des Pfarrers und seiner Familie von der alten bis zur neuen Wohnung einschließlich der verkehrsüblichen Nebenkosten.
(
2
)
1 Der Umzug ist mit dem nachweislich geringsten Kostenaufwand durchzuführen. 2 Auch darf nur ein Laderaum von höchstens 20 m oder 100 m3 Möbelwagen oder der entsprechende Raum im Eisenbahnwagen berechnet werden; ist mehr Raum benutzt, so ist die Entschädigung im Verhältnis des benutzten zu dem zugebilligten Raum herabzusetzen.
(
3
)
Das Nähere hierüber regeln die Ausführungsbestimmungen.
(1) 1 Vor der Vergabe des Umzugsauftrages sind von mindestens zwei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. 2 Diese sind der Anstellungskörperschaft mit dem Antrag auf Zahlung der Umzugskostenvergütung einzureichen; wird vorweg eine Abschlagszahlung beantragt, sind die Angebote der Spediteure mit diesem Antrag einzureichen. 3 Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung bzw. des Abschlages werden die Kostensätze des Spediteurs, der das günstigste Angebot gemacht hat, zu Grunde gelegt. 4 Unabhängig davon bleibt es dem Pfarrer überlassen, welchen Spediteur er mit der Durchführung des Umzugs beauftragt.
(2) 1 Zu den verkehrsüblichen Nebenkosten gehören z. B. Aufwendungen für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes und das Bereitstellen von Packmaterial. 2 Als Nebenkosten gilt auch die Prämie von höchstens 2,5 v.T. für eine Transportversicherung mit einer Versicherungssumme, die sich aus dem Zeitwert des Umzugsgutes abzüglich 2.050 Euro je beanspruchten Meter oder je fünf beanspruchte Kubikmeter Möbelwagen ergibt. 3 Auslagen für einen Universalmöbelversicherungsschein, der eventuelle Haftungsansprüche des Umziehenden gegen den Spediteur abdeckt, gehören nicht zu den erstattungsfähigen Nebenkosten.
(3) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 7 Abs. 1, 2 und 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(4) 1 Sämtliche Kosten und der in Anspruch genommene Laderaum (Möbelwagenmeter oder -kubikmeter) sind durch Belege nachzuweisen. 2 Der für die Transportversicherungssumme gemäß Absatz 2 zu Grunde zu legende Zeitwert des Umzugsgutes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z. B. durch Vorlage des Hausratversicherungsscheines oder einer Umzugsgutliste mit Wertangaben).
#§ 3
Die Reiseentschädigung besteht in dem Ersatz der Fahrkosten für die Reise des Pfarrers, seiner Familie und der Hausangestellten vom bisherigen zum neuen Wohnort.
(1) Als Fahrkosten werden die Aufwendungen für die Benutzung der zweiten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels einschließlich etwaiger Zuschläge sowie die Kosten der Beförderung des für die Reise notwendigen Gepäcks erstattet.
(2) Verkehrt auf Teilen der Strecke zwischen dem bisherigen und dem neuen Wohnort nicht regelmäßig ein öffentliches Beförderungsmittel, so werden für diese Teilstrecken die nachgewiesenen notwendigen Kosten für sonstige Beförderungsmittel erstattet.
(3) Wird die Umzugsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, so wird für jeden gefahrenen Kilometer die für die Mitarbeiter der Anstellungskörperschaft gültige Kilometervergütung gezahlt.
#§ 47#
1 Pfarrer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. 2 Sie richtet sich nach dem Familienstand des Pfarrers. 3 Ihre Höhe wird in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
(1) Die Pauschvergütung beträgt
- 310 Euro für Ledige,
- 540 Euro für Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
(2) Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich um 100 Euro für jedes Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes.
#§ 4 a9#
(
1
)
1 Die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 2 richtet sich nach dem Familienstand des Pfarrers. 2 Haben beide Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe und ziehen sie gemeinsam um, so wird die Umzugskostenbeihilfe jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt.
3 Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten steht jedem der beiden Ehegatten die Umzugskostenbeihilfe in voller Höhe zu. 4 Hat einer der beiden Ehegatten als Pfarrerin oder Pfarrer Anspruch auf die Umzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1 und stellt sie oder er keinen Antrag auf eine Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 2, so wird nur die Umzugskostenvergütung gezahlt.
(
2
)
Die Höhe der Umzugskostenbeihilfe wird in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
(1) Die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 2 beträgt
- 2.050 Euro, wenn die neue Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens zwanzig Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt ist,
- 1.540 Euro, wenn die neue Wohnung weniger weit von der bisherigen Wohnung entfernt ist.
(2) Die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 erhöht sich um 1.030 Euro für den Ehegatten und um je 260 Euro für jedes andere Familienmitglied nach § 5 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes.
#§ 511#
1 Zur Familie im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören die Ehefrau sowie die Kinder, Eltern, Stiefkinder, Pflegekinder, Pflegeeltern und nahe Verwandte, die vor und nach dem Umzug mit dem Pfarrer in häuslicher Gemeinschaft leben und denen er auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. 2 Als nahe Verwandte gelten Verschwägerte bis zum zweiten Grad und sonstige Verwandte bis zum vierten Grad.
#§ 612#
(
1
)
Ein Verzicht auf die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe ist unzulässig.
(
2
)
Wenn ein dienstfähiger Pfarrer vor Ablauf von drei Jahren nach seinem Amtsantritt seine bisherige Pfarrstelle verlässt, so hat die neue Anstellungskörperschaft der bisherigen die verauslagte Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe zu erstatten.
(
3
)
Leistungen aus Anlass eines Umzuges, die das in diesem Kirchengesetz bestimmte Maß übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 713#
(
1
)
Der Pfarrer, der unter Verlust der Pfarrstelle beurlaubt wird oder in den Wartestand oder Ruhestand tritt oder versetzt wird, erhält von seiner bisherigen Anstellungskörperschaft die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Abs. 1 oder 2, wenn er innerhalb der von seiner bisherigen Anstellungskörperschaft bestimmten angemessenen Frist die Dienstwohnung räumt.
(
2
)
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Pfarrer, dessen nach § 8 AG PfDG.EKD14# begrenzte Amtszeit endet.
(
3
)
Wird der Pfarrer, der nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 seine Pfarrstelle verloren hat, mit der Wahrnehmung eines hauptberuflichen Dienstes nach § 85 Absatz 215# oder § 94 Absatz 3 Satz 2 PfDG.EKD16# oder eines gesamtkichlichen Auftrags nach § 25 des Pfarrdienstgesetzes17# beauftragt, so erhält er von der Landeskirche die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Absatz 1 oder 2, wenn der Umzug vorher vom Landeskirchenamt angeordnet worden ist.
(
4
)
Fällt die Räumung der Dienstwohnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem Umzug nach Absatz 3 zusammen, so findet nur Absatz 3 Anwendung.
(
5
)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines Pfarrers.
Für die Räumung der Dienstwohnung kann in der Regel eine Frist bis zu drei Monaten als angemessen angesehen werden.
#§ 819#
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erhalten von der Landeskirche eine Umzugskostenvergütung oder eine Umzugskostenbeihilfe, wenn der Umzug vorher vom Landeskirchenamt im Benehmen mit der Beschäftigungsstelle angeordnet worden ist. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird für einen Umzug nur einmal und nicht neben der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Absatz 1 oder 2 gewährt.
(
2
)
Die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 richtet sich nach dem Familienstand der Pfarrerin oder des Pfarrers. Haben beide Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 und ziehen sie gemeinsam um, so gilt § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat einer der Ehegatten als Pfarrerin oder Pfarrer Anspruch auf die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe nach § 1 Absatz 1 oder 2, so wird nur diese gezahlt.
(
3
)
Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst in unmittelbarem Anschluss an den Probedienst von der Körperschaft, bei der sie oder er im Probedienst beschäftigt war, zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen und zieht sie oder er aus diesem Anlass nicht erneut um, ist der Betrag der gewährten Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe der Landeskirche von der Anstellungskörperschaft zu erstatten.
(
4
)
Räumt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Probedienst aus Anlass der Beendigung des Probedienstes eine gemietete oder als Dienstwohnung zugewiesene Pfarrwohnung, kann von der Landeskirche eine Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 gewährt werden.
Die Umzugskostenbeihilfe nach § 8 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes hat die gleiche Höhe, wie die nach § 1 Absatz 2 des Pfarrer-Umzugskostengesetzes.
#§ 921#
Das Kirchengesetz betr. Umzugskosten der Geistlichen vom 10. Juli 1909 (KGVBl. S. 71) in der Fassung vom 10. Mai 1927 (KGVBl. S. 214) wird aufgehoben.
#§ 1022#
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1 ↑ Überschrift geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997; Titel geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
1 ↑ Überschrift geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997; Titel geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, Abs. 3 neu gefasst sowie Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
3 ↑ § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, Abs. 3 neu gefasst sowie Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
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7 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
7 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
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9 ↑ § 4a eingefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
9 ↑ § 4a eingefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
#
11 ↑ § 5 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
11 ↑ § 5 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
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12 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
12 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997.
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13 ↑ § 7 Abs. 1 und Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997; § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 gestrichen sowie Abs. 3 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
13 ↑ § 7 Abs. 1 und Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) vom 13. November 1997; § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 gestrichen sowie Abs. 3 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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19 ↑ § 8 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023.
19 ↑ § 8 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Pfarrer-Umzugskostengesetzes vom 23. Mai 2023.
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21 ↑ § 11 neu nummeriert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
21 ↑ § 11 neu nummeriert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.