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Verordnung
über die Amtsbezeichnungen und die Laufbahn
der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
im Verwaltungsdienst
(Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung – AuLVO)

Vom 13. Juni 1996

(KABl. 1996 S. 120)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung
17. Januar 2002
§ 8 Abs. 5
eingefügt
2
Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung
29. Mai 2008
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 2 Abs. 3
geändert
§ 8 Abs. 3
geändert
§ 8 Abs. 4
geändert
§ 8a
eingefügt
Auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 und 3 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Abschnitt 1
Geltungsbereich

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§ 1

Diese Verordnung gilt für die Amtsbezeichnungen und die Laufbahn der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst der Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Abschnitt 2
Amtsbezeichnungen

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§ 22#

( 1 ) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen
in der Besoldungsgruppe
die Amtsbezeichnung
A 9
Kirchen-Inspektor,
Kirchen-Inspektorin,
A 10
Kirchen-Oberinspektor,
Kirchen-Oberinspektorin,
A 11
Kirchen-Amtmann,
Kirchen-Amtfrau,
A 12
Kirchen-Amtsrat,
Kirchen-Amtsrätin,
A 13 (gehobener Dienst)
Kirchen-Oberamtsrat,
Kirchen-Oberamtsrätin,
A 13 (höherer Dienst)
Kirchen-Verwaltungsrat,
Kirchen-Verwaltungsrätin,
A 14
Kirchen-Verwaltungsoberrat,
Kirchen-Verwaltungsoberrätin,
A 15
Kirchen-Verwaltungsdirektor,
Kirchen-Verwaltungsdirektorin.
( 2 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in Ämtern mit besonderer Fachrichtung führen die gleichen Amtsbezeichnungen. Diesen kann ein auf die Fachrichtung hinweisender Zusatz beigegeben werden (z.B. Kirchen-Bauamtmann).
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 führen leitende Kirchenbeamte mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14, denen die Amtsbezeichnung „Kirchen-Verwaltungsdirektor“ vor dem 1. Juli 1992 zuerkannt wurde, sowie Kirchenbeamte mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16, denen die Amtsbezeichnung „Leitender Kirchen-Verwaltungsdirektor, Leitende Kirchen-Verwaltungsdirektorin“ vor dem 1. Juni 2008 zuerkannt wurde, diese Amtsbezeichnung weiter.
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Abschnitt 3
Laufbahnbestimmungen

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§ 3

Für die Laufbahngruppen, die erstmalige Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis, für die Beförderungen und für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe finden die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Laufbahnbestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) sinngemäß Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 4

Die erstmalige Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis und die Beförderung setzen die Befähigung des Kirchenbeamten bzw. der Kirchenbeamtin für das jeweilige Amt voraus. Insbesondere bedingt der Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, dass Persönlichkeit und Leistungen die Eignung für den höheren Dienst eindeutig erkennen lassen.
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§ 5

Bei der Festsetzung der Probezeit nach § 29 LVO kann die Zeit, während der sich der Kirchenbeamte bzw. die Kirchenbeamtin nach Erlangen der Befähigung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in der Wahrnehmung von Aufgaben dieses Dienstes bewährt hat, angerechnet und so nach den Gegebenheiten des Einzelfalles auch von der Ablegung einer Mindestprobezeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 6

( 1 ) Die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis setzt voraus, dass für die Funktion, die der Kirchenbeamte bzw. die Kirchenbeamtin wahrnehmen soll, eine mindestens nach der Besoldungsgruppe des mit der Berufung verbundenen Amtes bewertete Kirchenbeamtenstelle besteht.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter oder Anwärterin.
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§ 7

Beförderungen sind
  1. die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  3. die Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
  4. die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
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§ 83#

( 1 ) Ein Beförderungsamt darf nur eingerichtet werden, wenn es sich nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich von dem Amt der niedrigeren Besoldungsgruppe abhebt.
( 2 ) Eine Beförderung setzt voraus, dass
  1. für die Funktion, die der Kirchenbeamte bzw. die Kirchenbeamtin wahrnehmen soll, eine entsprechend dem Beförderungsamt bewertete Kirchenbeamtenstelle besteht,
  2. der Kirchenbeamte bzw. die Kirchenbeamtin sich für das höhere Amt qualifiziert hat,
  3. der Kirchenbeamte bzw. die Kirchenbeamtin seit der Anstellung (§ 9 LVO) oder der letzten Beförderung eine Dienstzeit (§ 11 LVO) von mindestens zwei Jahren verbracht hat und
  4. die für die Verleihung bestimmter Ämter (z.B. das Amt des Oberamtsrats bzw. der Oberamtsrätin) und für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe vorgeschriebenen besonderen Mindestdienstzeiten erfüllt sind.
( 3 ) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des höheren Dienstes darf ein Amt
  1. der Besoldungsgruppe A 14 erst nach einer Dienstzeit (§ 11 LVO) von mindestens vier Jahren,
  2. der Besoldungsgruppe A 15 erst nach einer Dienstzeit (§ 11 LVO) von mindestens sechs Jahren,
verliehen werden.
( 4 ) Auf die vierjährige Dienstzeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann für eine Beförderung zum Kirchen-Verwaltungsoberrat bzw. zur Kirchen-Verwaltungsoberrätin die Zeit angerechnet werden, in der sie sich als Kirchen-Oberamtsrat bzw. Kirchen-Oberamtsrätin in einer Funktion nach Buchstabe a oder b bewährt haben.
( 5 ) Bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes die Beförderung auch bei kürzeren als den in Absatz 2 und 3 genannten Dienstzeiten vollzogen werden.
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§ 8a4#

Die Altersgrenze für Aufstiegsbeamte nach § 40 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 9

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 10

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.5#
( 2 ) Gleichzeitig treten der Beschluss über die Probezeit von Kirchen-Inspektoren z. A. vom 11. Juni 1974 (KABl. 1974 S. 135) und die Verfügung über die Beförderung in das erste Beförderungsamt vom 21. Juni 1994 (KABl. 1994 S. 86) außer Kraft.

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2 ↑ § 2 Abs. 1 und Abs. 3 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung vom 29. Mai 2008.
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3 ↑ § 8 Abs. 5 angefügt durch die Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung vom 17. Januar 2002; § 8 Abs. 3 und Abs. 4 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung vom 29. Mai 2008.
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4 ↑ § 8a angefügt durch die Verordnung zur Änderung der Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung vom 29. Mai 2008.
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5 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.