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Ordnung für das Frauenreferat
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 20. September 2001

(KABl. 2001 S. 342)

Für die Arbeit des Frauenreferates der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung gemäß Art. 156 Abs. 3 KO1# die nachstehende Ordnung erlassen.
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. Mai 2011
§ 3 Abs. 2
eingefügt
§ 3 Abs. 2 - 9
neu nummeriert
§ 3 Abs. 7 Satz 3
angefügt
§ 3 Abs. 10
geändert
§ 4 Satz 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
2
Zweite Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Evangelischen Kirche von Westfalen
1. September 2016
§ 6
neu gefasst

Inhaltsübersicht2#

Seite
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§ 1
Grundsätze

Die Ev. Kirche von Westfalen ist dem Ziel der gerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche verpflichtet und bekräftigt ihre Verantwortung für die tatsächliche Gleichstellung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebenswirklichkeit von Frauen in der Kirche sichtbar zu machen und ihre gleichberechtigte Teilhabe in presbyterial-synodalen Gremien, im Ehrenamt und in der kirchlichen Arbeitswelt herzustellen.
Das Frauenreferat hat den Auftrag, die Entwicklung und Integration einer Politik der Geschlechtergerechtigkeit auf allen Ebenen der EKvW voranzubringen. Das Frauenreferat trägt dazu bei, dass Geschlechtergerechtigkeit bei den Entscheidungen, Maßnahmen und kirchlichen Regelungen berücksichtigt wird.
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Erster Teil
Aufgaben und Arbeitsweise des Frauenreferates

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§ 2
Aufgaben des Frauenreferates

( 1 ) In Erfüllung dieses Auftrages hat das Frauenreferat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Das Frauenreferat erarbeitet Konzeptionen und Maßnahmen zum Abbau struktureller Benachteiligung und zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit in allen kirchlichen Bereichen.
  2. Das Frauenreferat nimmt Anregungen, Fragen und Probleme von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen auf, berät Mitarbeiterinnen und sorgt für eine Weiterleitung der Anliegen an die zuständigen landeskirchlichen Stellen.
  3. Das Frauenreferat benennt unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen.
  4. Das Frauenreferat erarbeitet Vorschläge zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Beteiligung von Frauen und Männern an Leitungspositionen und in den Mitwirkungs- und Entscheidungsgremien.
  5. Das Frauenreferat fördert die Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsgesetzes der EKvW und setzt sich für Anliegen kirchlicher Mitarbeiterinnen ein.
  6. Das Frauenreferat unterstützt die Umsetzung der Grundsätze für ehrenamtliche Arbeit und begleitet die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen.
  7. Das Frauenreferat nimmt Impulse aus der ökumenischen Diskussion der Geschlechtergerechtigkeit auf und unterstützt ökumenische Frauenprojekte
  8. Das Frauenreferat fördert feministische Theologie (einschließlich ihrer Impulse für Gottesdienst und Liturgie), wie sie in der kreiskirchlichen und gemeindlichen Arbeit sowie im wissenschaftlichen Kontext entwickelt wird, sowie ihre Institutionalisierung im Hochschulbereich.
  9. Das Frauenreferat erarbeitet Vorschläge zur Chancengerechtigkeit für Theologinnen und bringt frauenspezifische Aspekte in die Diskussionen um das Pfarrbild ein.
  10. Das Frauenreferat wirkt bei der Entwicklung von Aus- und Fortbildungskonzeptionen mit, um die Genderperspektiven und Perspektiven feministischer Theologie einzubringen.
  11. Das Frauenreferat unterstützt die unterschiedlichen Formen der Frauenarbeit in Gemeinden und Kirchenkreisen, fördert und begleitet ihre Vernetzung und Kooperation in Zusammenarbeit mit den kreiskirchlichen Frauenreferaten und kooperiert mit evangelischen Frauenverbänden und Fraueninitiativen.
  12. Das Frauenreferat informiert und berät Frauenreferentinnen, Gleichstellungsbeauftragte und Frauenausschüsse in den Kirchenkreisen und bietet ihnen Fortbildungen an.
  13. Das Frauenreferat fördert die Instrumente der Geschlechterpolitik (Gender-Mainstreaming, Mentoring, Gender-Training) und kooperiert mit den Gleichstellungsbeauftragten, der Männerarbeit und den kirchlichen Bildungseinrichtungen.
( 2 ) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben nimmt das Frauenreferat gesellschaftliche Entwicklungen und rechtliche, politische und wirtschaftliche Veränderungen auf und reflektiert ihre Auswirkungen auf die kirchliche Politik der Geschlechtergerechtigkeit.
( 3 ) Die Eigenständigkeit der bestehenden Frauenarbeit in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, Verbänden, Gruppen und Initiativen bleibt unberührt.
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§ 33#
Arbeitsweise des Frauenreferates

( 1 ) Das Frauenreferat der EKvW trägt durch theologische, pädagogische, sozialwissenschaftliche und juristische Arbeit zur Verwirklichung des Zieles der Geschlechtergerechtigkeit bei.
( 2 ) Das Frauenreferat wird als eigene Organisationseinheit des Instituts für Kirche und Gesellschaft geführt. Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht liegt bei der Leitung des Instituts.
( 3 ) Die Referentinnen des Frauenreferates erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstanweisungen. Sie arbeiten als Team zusammen. Der Zusammenarbeit dienen regelmäßige Dienstbesprechungen aller Mitarbeiterinnen.
( 4 ) Die Aufgaben der Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Ausschuss erlässt.
( 5 ) In der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten Frauenreferat, Kirchenleitung und Landeskirchenamt sowie die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich in ihrer Arbeit.
( 6 ) Das Frauenreferat hält durch regelmäßige Besprechungen mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten und durch die Vorlage eines jährlichen Arbeitsberichtes Verbindung zum Landeskirchenamt und zur Kirchenleitung.
( 7 ) Das Frauenreferat kann jederzeit Anregungen und Anträge an die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt richten. Das Frauenreferat kann aus besonderem Anlass Fragen seines Arbeitsbereiches der Kirchenleitung vortragen. Sofern eine Referentin des Frauenreferates von der Kirchenleitung zur Frauenbeauftragten berufen wird, wird sie insoweit dem theologischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes zugeordnet.
( 8 ) Das Frauenreferat wird rechtzeitig in Planungs- und Entscheidungsprozesse auf landeskirchlicher Ebene einbezogen, um seine fachlichen Kompetenzen einzubringen.
( 9 ) Das Frauenreferat wird unverzüglich und umfassend vor Erlass von kirchlichen Verlautbarungen, Beschlüssen, Gesetzen und Richtlinien, die seinen Aufgabenbereich betreffen, informiert; es hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Information und Gelegenheit zur Stellungnahme wird auch in der Phase der Vorbereitung durch landeskirchliche Ausschüsse gegeben.
( 10 ) Dienstsitz des Frauenreferates ist Schwerte.
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§ 44#
Gleichstellungsbeauftragte

Die Beauftragung der Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach § 10 des Gleichstellungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen5#. Sofern eine Referentin des Frauenreferates diese Aufgabe wahrnimmt, wird sie insoweit dem juristischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes zugeordnet.
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Zweiter Teil
Ausschuss der Kirchenleitung für das Frauenreferat

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§ 5
Aufgaben des Ausschusses für das Frauenreferat

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft für die Dauer von vier Jahren einen Ausschuss, der die Arbeit des Frauenreferates begleitet. Der Ausschuss berät die Kirchenleitung in inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Fragen des Frauenreferates. Die Kirchenleitung entscheidet, ob und in welcher Form Arbeitsergebnisse oder Stellungnahmen des Ausschusses veröffentlicht werden.
( 2 ) Der Ausschuss berät und unterstützt das Frauenreferat bei der Durchführung seine Aufgaben. Die Mitglieder des Ausschusses bringen frauenpolitische Fragen und Probleme aus ihren Bereichen ein und vermitteln umgekehrt die Arbeit des Frauenreferates in diese Bereiche.
( 3 ) Der Ausschuss nimmt den Tätigkeitsbericht des Frauenreferates entgegen und leitet ihn weiter. Ihm wird vom Frauenreferat der jährliche Entwurf des Haushaltsplanes zur Beratung und Stellungnahme zugeleitet.
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§ 66#
Zusammensetzung des Ausschusses

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder des Ausschusses für vier Jahre. Dem Ausschuss gehören bis zu 18 stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. bis zu 13 Mitglieder, die aus einer Vorschlagsliste, die in Abstimmung zwischen der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten im Landeskirchenamt, der Vorsitzenden des Frauenausschusses und dem Frauenreferat erstellt wird, von der Kirchenleitung berufen werden,
  2. die geschäftsführende Referentin des Frauenreferats,
  3. die Gleichstellungsbeauftragte für den Bereich des Landeskirchenamts, der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen und Schulen (§ 10 Absatz 1 GleichstG)7#,
  4. die Frauenbeauftragte der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  5. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent,
  6. ein Mitglied der Kirchenleitung.
( 2 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung des Ausschusses soll eine angemessene Vertretung der Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Frauenverbände, Frauengruppen und Fraueninitiativen und der Diakonie berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen die Befähigung zum Presbyteramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen besitzen.
( 4 ) Die Vorsitzende des Ausschusses wird von der Kirchenleitung berufen, die stellvertretende Vorsitzende wird vom Ausschuss in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.
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§ 7
Arbeitsweise des Ausschusses

( 1 ) Der Ausschuss wird von der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens aber zweimal jährlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
( 2 ) Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Ausschuss kann Sachverständige und Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
( 4 ) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
( 5 ) Die Geschäfte des Ausschusses werden vom Frauenreferat geführt.
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Schlussbestimmungen

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für das Frauenreferat vom 1. Oktober 1994 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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3 ↑ § 3 Abs. 2 eingefügt, Abs. 2 - 9 neu nummeriert, Abs. 7 Satz 3 angefügt, Abs. 10 geändert durch Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Ev. Kirche von Westfalen vom 19. Mai 2011.
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4 ↑ § 4 Satz 2 neu gefasst durch Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Ev. Kirche von Westfalen vom 19. Mai 2011.
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5 ↑ Nr. 797.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 1 Buchst. a geändert durch Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Ev. Kirche von Westfalen vom 19. Mai 2011; § 6 neu gefasst durch Zweite Änderung der Ordnung für das Frauenreferat der Ev. Kirche von Westfalen vom 1. September 2016
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7 ↑ Nr. 797.