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Zweites Kirchengesetz
über die Einführung von
Änderungen des II. Teiles1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 4. November 1977

(KABl. 1977 S. 148)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die gemäß dem Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche der Union - Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – vom 23. Mai 1976 und der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Februar 1977 beschlossenen Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil2#, Gottesdienstordnungen für Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung (ABl. EKD S. 218), werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen eingeführt.
( 2 ) § 1 der in Abs. 1 genannten Verordnung hat folgende Fassung:
„Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – am 23. Mai 1976 angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Einführung in übergemeindliche Dienste,
Einführung in den Dienst als Presbyter (Kirchenältester),
Einführung zum Dienst in kirchenleitende Gremien,
Einführung in andere kirchliche Dienste,
Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt (Ordination zum Predigthelfer/Laienprediger), Berufung („Einsegnung“) zum Diakon oder zur Diakonisse, Sendung zum ökumenisch-missionarischen Dienst,
Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht, Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende ordiniert ist),
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende nicht ordiniert ist),
Vorstellung beim Antritt eines Vorbereitungsdienstes,
Vorstellung eines Predigthelfers (Laienpredigers),
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Einführung eines Predigers, eines Gemeindemissionars oder eines Pfarrvikars,
Einführung eines Kreis-, Provinzial- oder Landespfarrers,
Einführung eines Mitgliedes der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes),
Einführung eines Superintendenten, Propstes oder Generalsuperintendenten,
Einführung eines Bischofs, Präses oder Kirchenpräsidenten,
Einführung von Kirchenältesten (Presbytern),
Einführung von Mitgliedern des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes),
Einführung eines Katecheten, einer Katechetin, eines Gemeindediakonen, einer Gemeindeschwester, eines Gemeindehelfers, einer Gemeindehelferin, eines Küsters, einer Küsterin,
Einführung eines im kirchlichen Dienst stehenden Lehrers, einer Lehrerin, eines Studienrates oder einer Studienrätin,
Einführung eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin,
Einführung eines kirchlichen Verwaltungsbeamten oder einer Verwaltungsbeamtin,
Einführung eines Lektors, Lesepredigers oder eines zum Predigtdienst berufenen Gemeindegliedes (Predigthelfers),
Vorstellung eines Hilfspredigers (Pfarrverwesers),
Vorstellung eines Lehrvikars (einer Lehrvikarin),
Einsegnung zum Amt eines Katecheten (einer Katechetin),
Einsegnung eines Gemeindehelfers (einer Gemeindehelferin),
Einsegnung eines Kirchenmusikers (einer Kirchenmusikerin),
Einsegnung eines Diakonen,
Einsegnung einer Diakonisse,
Kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) eines Lehrers oder eines Katecheten,
Aussendung (Abordnung) eines Missionars oder eines anderen Mitarbeiters im ökumenischen Dienst,
der durch die Verordnung vom 4. September 19633# (ABl. EKD 1963 S. 611) eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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2 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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4 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 20. Dezember 1977 verkündet.