.Verordnung
Verordnung
zur Einführung des II. Teils1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
Vom 4. September 1963
(ABl. EKD 1963 S. 611; KABl. 1963 S. 178)
Auf Grund des Artikels 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union2# wird Folgendes bestimmt:
####§ 1
Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 24. Juni 1963 und vom Rat der Evangelischen Kirche der Union im Auftrag der Synode am 3./4. September 1963 beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union“ II. Teil3#, tritt an die Stelle des II. Teils der durch Kirchengesetz vom 13. Juni 1895 (KGVBl. S. 45) eingeführten Agende.
#§ 2
Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht4# die Einführung des II. Teils der Agende.5#
#§ 3
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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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3 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
3 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.