.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg
Vom 27. November 2024
(KABl. 2024 I Nr. 88 S. 162)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt bei dem Presbyterium. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet zu seiner Unterstützung und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse nach dieser Satzung. 2 Deren Mitglieder werden jeweils nach turnusmäßigen Kirchenwahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt. 3 Das Presbyterium beauftragt die Fachausschüsse, die in dieser Satzung genannten Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. 4 Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen und Beschlüsse aufheben oder ändern.
(
3
)
Darüber hinaus kann das Presbyterium zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beratende Ausschüsse bilden oder Arbeitsgruppen einsetzen.
#§ 2
Fachausschüsse
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Finanzausschuss,
- Bauausschuss,
- Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit,
- Ausschuss für Ökumene und Partnerschaftsarbeit,
- Personalausschuss,
- Ausschuss für Perspektive und Gemeindeentwicklung.
§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Fachausschüsse werden durch das Presbyterium besetzt. 2 In diese sollen die in den Fachbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie gewählte Mitglieder des Presbyteriums berufen werden. 3 Berufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder können ebenfalls bestellt werden.
(
2
)
Folgende Personen sind geborene Mitglieder bestimmter Fachausschüsse:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister (Finanzausschuss),
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister (Bauausschuss),
- die Jugendreferentin oder der Jugendreferent sowie die oder der Vorsitzende des örtlichen CVJM (Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit).
(
3
)
1 Die Fachausschüsse wählen ihre jeweilige Vorsitzende oder ihren jeweiligen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Sie oder er muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
4
)
Jedes Presbyteriumsmitglied hat, sofern es nicht bereits Mitglied des jeweiligen Fachausschusses ist, das Recht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
5
)
1 Es können Gäste zu einzelnen Sitzungen eingeladen werden, soweit dies zur Urteilsfindung erforderlich erscheint. 2 Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
#§ 4
Arbeitsweise der Fachausschüsse
(
1
)
1 Nach jeder Kirchenwahl und der damit verbundenen Neuwahl der Mitglieder der Fachausschüsse lädt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums zur jeweiligen konstituierenden Ausschusssitzung ein. 2 Im Übrigen werden die Fachausschüsse von deren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 3 Außerdem sollen die Fachausschüsse auf Beschluss des Presbyteriums einberufen werden. 4 Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(
2
)
Die Einladungen zu einer Ausschusssitzung werden den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Sie führen – mit Ausnahme des Ausschusses für Perspektive und Gemeindeentwicklung – die ihnen obliegende Arbeit in eigener Verantwortung durch.
(
4
)
1 Die Ausschusssitzungen sind zu protokollieren. 2 Die Niederschriften sind den jeweiligen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis zu geben, den Mitgliedern des Presbyteriums zur nächsten Presbyteriumssitzung.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse sofern nicht eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister zuständig ist.
(
6
)
Im Übrigen gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen für die Fachausschüsse entsprechend.
(
7
)
1 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen. 3 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse betreffen, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 4 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Finanzausschuss
(
1
)
Der Fachausschuss bereitet den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse vor.
(
2
)
Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten, unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und Personalstellen und unterbreitet dem Presbyterium Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
(
3
)
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister berichtet im Fachausschuss über die aktuelle Haushaltsentwicklung.
(
4
)
1 Der Fachausschuss entscheidet bei außerplanmäßigem Bedarf über die Vergabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes. 2 Bei Überschreitung einzelner Haushaltsstellen kann er eine Haushaltssperre oder einen Ausgabenstopp verfügen.
#§ 6
Bauausschuss
(
1
)
1 Der Fachausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. 2 Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln.
(
2
)
1 Er ist zuständig für die Erstellung von Neubauten und die Instandhaltung der Baulichkeiten und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. 2 Dazu gehört die turnusmäßige Begehung der Gebäude und Grundstücke. 3 An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
(
3
)
Der Fachausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung und Verpachtung sowie Bestellung von Rechten an Grundstücken vor.
(
4
)
Er ist ermächtigt, über durchzuführende Arbeiten im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € je Maßnahme in eigener Verantwortung zu entscheiden.
#§ 7
Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die evangelische Jugendarbeit in der Gemeinde anzuregen, zu koordinieren, zu begleiten, gemeinsame Aktionen auszurichten und die Mitarbeitenden in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Fortbildung zu fördern. 2 Dazu hält er Verbindung zu den bestehenden Gruppen und Kreisen, dem CVJM sowie dem Jugendreferat des Kirchenkreises.
(
2
)
Er begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten der Kirchengemeinde.
(
3
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium in Fragen des kirchlichen Unterrichts.
(
4
)
Er verwaltet in eigener Verantwortung die Haushaltsmittel, die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
#§ 8
Ausschuss für Ökumene und Partnerschaftsarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss widmet sich im besonderen Maße dem ökumenischen Miteinander in der Stadt und berät in diesen Fragen das Presbyterium.
(
2
)
Er bereitet gemeinsame Veranstaltungen und Gottesdienste vor.
(
3
)
Der Fachausschuss sucht und unterhält Kontakte zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften.
(
4
)
Er entwickelt und pflegt die Partnerschaften in der Kirchengemeinde.
#§ 9
Personalausschuss
(
1
)
Der Fachausschuss bereitet die vom Presbyterium zu beschließenden Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitenden vor.
(
2
)
Die Mitarbeitervertretung wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.
#§ 10
Ausschuss für Perspektive und Gemeindeentwicklung
(
1
)
Der Fachausschuss befasst sich mit Fragen des Gemeindeaufbaus, der Gewinnung und Förderung von Mitarbeitenden sowie der Begleitung von Ehrenamtlichen.
(
2
)
1 Er entwickelt Ideen für besondere oder regelmäßige Aktionen, die den Gemeindeausbau fördern oder neue Zielgruppen in den Blick nehmen. 2 Ideen und geplante Aktionen werden dem Presbyterium zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
#§ 11
Diakonische Arbeit
1 Diakonische Arbeit wird geleistet in der Stiftung Diakoniestation Kreuztal. 2 Durch die Entsendung von Presbyterinnen oder Presbytern sowie berufenen Gemeindemitgliedern in das Kuratorium oder den Vorstand wird der ständige Kontakt zu dieser Arbeit erhalten.
#§ 12
Verwaltung
(
1
)
Das Presbyterium und seine Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kirchlichen Verwaltungsstellen (Gemeindebüro und Kreiskirchenamt).
(
2
)
1 Die Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen und organisatorisch notwendigen Verfahrensabläufe wird der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, der oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder der jeweiligen Kirchmeisterin oder dem jeweiligen Kirchmeister übertragen. 2 Die Rechte der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums bleiben unberührt.
#§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.