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Satzung für den Betrieb der offenen Ganztagsschulen des Evangelischen Kirchenkreises Bochum –
Zweckbetriebe der kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 28. November 2024

(KABl. 2024 I Nr. 82 S. 151)

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Präambel

Mit den unterschiedlichen Betreuungsangeboten leistet der Evangelische Kirchenkreis Bochum in Bochum und Herne einen Beitrag zu mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit. Die evangelische Kirche engagiert sich für den qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung für Schulkinder. Mit den Betreuungsangeboten unterstützt die evangelische Kirche in Bochum Familien in der Erziehung und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Unsere Maßnahmen an den Bochumer Grundschulen verstehen wir als Einheit von Betreuung, Erziehung und Bildung.
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§ 1
Zweck

Der Zweckbetrieb verfolgt mit dem Betrieb der offenen Ganztagsschulen (OGS) und der pädagogischen Übermittagsbetreuung an weiterführenden Schulen (PÜM) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens (Betreuung der angemeldeten Kinder).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die mit Schulen in Bochum und Herne jeweiligen abgeschlossenen Verträge über die Betreuung und Verpflegung von Kindern.
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§ 2
Ausschluss eigenwirtschaftlicher Zwecke oder Begünstigungen

( 1 ) Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Organisation

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand obliegt der Leitung des Schulreferates die Führung der Geschäfte des Zweckbetriebes.
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§ 4
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode
  1. beschließt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss des Schulreferates,
  2. nimmt die geprüfte Jahresrechnung des Schulreferates entgegen,
  3. beschließt über die Änderung oder die Aufhebung dieser Satzung.
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§ 5
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere über:
  1. Einstellung oder Kündigung von Mitarbeitenden des Schulreferates,
  2. Dienstanweisung für die Geschäftsführung,
  3. Niederschlagung offener Forderungen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Angelegenheiten der Geschäftsführung vor Vollzug an sich ziehen.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Die Leitung des Schulreferates führt die Geschäfte der Einrichtungen der offenen Ganztagsschulen und der pädagogischen Übermittagsbetreuung an weiterführenden Schulen. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand vorbehalten sind.
( 2 ) Die Leitung des Schulreferates hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitenden der offenen Ganztagsschulen und der pädagogischen Übermittagsbetreuung,
  2. Entscheidung über die Einstellung und die Kündigung der pädagogischen und weiteren Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen,
  3. Vornahme von arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen und diesbezügliche Informationsweitergabe an den Kreissynodalvorstand,
  4. Weiterleitung von Informationen an Einrichtungen, Verbände und andere Stellen,
  5. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes,
  6. Verantwortung der Personalbewirtschaftung der Einrichtungen in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  7. Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie Überwachung der Betriebskosten in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  8. Beantragung von Fördermitteln, Beihilfen und Zuschüssen in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  9. Verantwortung der Öffentlichkeitsarbeit des Schulreferates in enger Abstimmung mit dem Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises,
  10. Verantwortung der Zusammenarbeit mit Ämtern und Organisationen und diesbezügliche Vertretung der jeweiligen Träger.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung.
( 4 ) Die Leitung des Schulreferates berichtet der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand über die laufende Arbeit.
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§ 7
Dienst- und Fachaufsicht

Dienst- und Fachaufsicht sind unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung2# wie folgt geregelt:
  1. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung des Schulreferates liegt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Einrichtungen an den Schulen liegt bei der Leitung des Schulreferates,
  3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtungen.
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§ 8
Finanzierung

Die Finanzierung des Zweckbetriebes setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 9
Wirtschaftsjahr

Das Schulreferat hat ein an das Schuljahr angelehntes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. August des Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres und ist in einem eigenen Buchungskreis zu führen.
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§ 10
Beendigung der Angebote der offenen Ganztagsschulen und der
pädagogischen Übermittagsbetreuung

Bei Auflösung oder Aufhebung von Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtungen dem Evangelischen Kirchenkreis Bochum zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, soweit nicht vorrangig Zuschüsse, Fördermittel oder Ähnliches an staatliche Stellen zu erstatten sind.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Nr. 1.