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      Geltungszeitraum von: 01.01.2024
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Erläuterungen zu Artikel 142 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2021
###Allgemeines
Artikel 142 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Mit  dem  69.  Kirchengesetz  zur  Änderung  der  Kirchenordnung  der  Evangelischen  Kirche  von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen,  die  Kirchenbucheintragungen  von  Amtshandlungen  betreffen.  Diese  Detail-Regelungen wurden  durch  Verweise  auf  die  Kirchenbuchordnung  (KBO) ersetzt.  Außerdem  wurden  durch  das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes war aufgefallen, dass es noch keine Regelung gibt, die der Kirchenleitung in Parallele zu Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe p KO die Normsetzung für Verordnungen ausdrücklich zuschreibt. Bisher wurden für Verordnungen Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 KO oder Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe c KO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Deshalb wurde mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW klarstellend  Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p KO neu eingefügt.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 69. KO-Änderungsgesetz – Rechtsgrundlagen für die Kirchenbuchordnung und Verordnungen (Landessynode Mai/Juni 2021)
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
##Absatz 2 – Buchstabe e
Die Kirchenleitung hat die Befugnis, die Dienstaufsicht auf eine andere Person (z. B. Fachvorgesetzter) delegieren zu können.