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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 15. Juni 2024

(KABl. 2024 I Nr. 48 S. 85)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat auf Grund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Synodalregionen, Siegel

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herne zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herne sind Synodalregionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Synodalregionen wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 3 ) Der Evangelische Kirchenkreis Herne führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegel zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Herne“.
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§ 2
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei seiner Kreissynode. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich.
( 2 ) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. fünf weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 3
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis mit seinen gemeinsamen kreiskirchlichen Diensten und Referaten und die Kirchengemeinden arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
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§ 4
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen aus jeder Synodalregion und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
    3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
( 8 ) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
( 9 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 10 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
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§ 5
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
( 2 ) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.
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§ 6
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Herne, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt an der Emscher“) in Trägerschaft des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne2#.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 2. Juli 1988 (KABl. 1989 S. 3), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 17. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 69 S. 154), außer Kraft; die Amtszeit der nach dieser Satzung in den Kreissynodalvorstand oder in die Ausschüsse gewählten Mitglieder endet turnusgemäß.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne gehören derzeit die folgenden sechs Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Haranni,
  4. Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
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Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Synodalregionen“)

Die Kirchengemeinden sind den nachfolgenden Synodalregionen zugeordnet:
  1. Synodalregion Wanne-Eickel
    • Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel
  2. Synodalregion Herne
    • Evangelische Kirchengemeinde Haranni
    • Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne
  3. Synodalregion Castrop-Rauxel
    • Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop
    • Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord
    • Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde

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