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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen

Vom 4. Dezember 2023

(KABl. 2024 I Nr. 19 S. 34)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung zur näheren Ausgestaltung der Arbeitsweise und Zusammenarbeit geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten sowie zur Dienst- und Fachaufsicht geregelt werden.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Personal, Finanzen, Vermögen,
  2. Bauangelegenheiten,
  3. Friedhofsangelegenheiten.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 4 ) Die Fachausschüsse werden mit mindestens fünf Personen besetzt, von denen mindestens eine Person gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Geschlechter anzustreben.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Zu entsprechenden Tagesordnungspunkten wird sie oder er ins Presbyterium eingeladen, sofern sie oder er dem Presbyterium nicht bereits als Mitglied angehört.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Personal, Finanzen, Vermögen

Der Fachausschuss für Personal, Finanzen, Vermögen hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Überprüfung von Versicherungen der betreffenden Gebäude und Liegenschaften,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  6. Führung der notwendigen Personalgespräche und Vorbereitung der Dienstanweisungen für alle Mitarbeitenden der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung aller Personalentscheidungen und Entscheidung über alle Einstellungen im Rahmen des Stellenplanes unter Beteiligung der oder des Dienstvorgesetzten, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde,
  3. Durchführung der Begehungen der Gebäude und ihrer Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. Vorbereitung der Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  5. Vorbereitung der Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  6. Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Gebäudeangelegenheiten,
  7. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  8. Feststellung von Schlussrechnungen von Gebäudeangelegenheiten.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnungen,
  2. Unterhaltung der Friedhofsanlagen,
  3. Unterhaltung der Friedhofsgebäude im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
  4. Entscheidung über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen,
  5. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes oder im Rahmen der vom Presbyterium bewilligten Ausgaben für besondere Maßnahmen,
  6. Beratung über die Friedhofsordnungen und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen,
  7. Beratung über Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für die Friedhöfe,
  8. Beratung über die Haushaltsplanung für das Friedhofswesen,
  9. Entscheidung über die Annahme von Legaten,
  10. Entscheidungen über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
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§ 6
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet mindestens folgende beratende Ausschüsse:
  1. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  2. Kindertageseinrichtungen (zur Begleitung, Unterstützung, Kontaktpflege mit den ev. KITAs Steinhagen),
  3. Diakonie (zur Begleitung, Unterstützung, Kontaktpflege mit den Diakonischen Einrichtungen in Steinhagen).
( 2 ) Das Presbyterium kann anlassbezogen für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden oder Beauftragte bestellen.
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§ 7
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Die oder der Dienstvorgesetze (disziplinarisch, fachlich) für die Mitarbeitenden wird vom Presbyterium festgelegt und kann in der Geschäftsordnung dokumentiert werden.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.2# Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen vom 16. Dezember 1998 (KABl. 1999 S. 54), zuletzt geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen vom 3. Juni 2013 (KABl. 2013 S. 180), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. März 2024.