.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge
Vom 8. November 2023
(KABl. 2024 I Nr. 18 S. 31)
Präambel
Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(1) 1Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
(2) 1Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. 2Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Zu den Sitzungen des Presbyteriums können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. 4Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
(3) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte.
(4) Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien.
(5) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(1) 1Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse. 2Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
(2) 1Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung. 4Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Gäste eingeladen werden. 5Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
(3) Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit.
(4) 1Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich. 2Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben.
(5) 1Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können. 2Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt. 3Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr. 4Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
(6) 1Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. 2Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
(7) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(2) 1Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
2Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
(4) 1Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums. 3Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
(6) 1Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. 2Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse. 3Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden.
(7) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung des Haushaltsentwurfes einschließlich der Stellenübersicht,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
- Prüfung der eingehenden Einnahmen,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten.
§ 4
Fachausschüsse
(1) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
- Friedhofswesen,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Fachausschüsse bestehen aus fünf bis höchstens elf Mitgliedern.
#§ 5
Fachausschuss für Friedhofswesen
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
- Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
- Durchführung der Friedhofsbegehungen.
§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
- Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
- Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
- Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Das Presbyterium und seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.
(3) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.3#