.Satzung der
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord
Vom 8. Januar 2024
(KABl. 2024 I Nr. 15 S. 23)
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord ist am 1. Januar 2024 entstanden aus der Vereinigung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer und der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Buer-Hassel.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung.
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
Dem Presbyterium obliegt die Leitung der Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 2 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die KO3#, andere Rechtsvorschriften oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. 3 Es wirkt am Gesamtauftrag der Kirche mit.
(
3
)
Das Presbyterium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Treffen von Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
4
)
1 Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. 2 Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
5
)
1 Der Vorsitz im Presbyterium wird für zwei Jahre gewählt. 2 Der oder dem Vorsitzenden obliegt in vollem Umfang die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden. 3 Die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden wird hingegen durch die vom Presbyterium benannten Verantwortlichen wahrgenommen.
(
6
)
1 Das Presbyterium überträgt je einem seiner gewählten Mitglieder die folgenden Ämter:
- Kirchmeisterin oder Kirchmeister für Finanzangelegenheiten,
- Kirchmeisterin oder Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- Schriftführerin oder Schriftführer.
2 Das Presbyterium kann Stellvertretungen benennen.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist in Textform und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet nach dieser Satzung einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. 2 Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden.
3 Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushalts- und Stellenplanes sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums oder dieser Satzung. 2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blick zu behalten.
(
3
)
Entscheidungen von Ausschüssen werden in der darauffolgenden Presbyteriumssitzung bekanntgemacht. 2 Beratungsgegenstände, die Fachausschüssen zur Stellungnahme vorlagen, werden im Presbyterium im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes beschlussmäßig entschieden.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist in Textform und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist von der Einladung und den Verhandlungsgegenständen in Kenntnis zu setzen.
(
5
)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(
6
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung können mit beratender Stimme an Ausschusssitzungen teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind.
(
7
)
Die Ausschüsse können sich jederzeit Gäste zur Beratung einladen.
(
8
)
1 Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Sie ist von der oder dem Ausschussvorsitzenden dem Presbyterium über den geschäftsführenden Ausschuss zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
(
9
)
1 Fachausschüsse bestehen aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. 2 Davon sollen mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sein. 3 In den Fachausschüssen sollen möglichst alle drei Stadtteile der Kirchengemeinde vertreten sein. 4 Sie sollen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
(
10
)
1 Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Presbyteriumsmitglied als Ausschussvorsitzende oder Ausschussvorsitzenden und regeln ihre oder seine Vertretung. 2 Sie oder er vertritt den Fachausschuss im Presbyterium und nach vorheriger Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzangelegenheiten,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
- die Schriftführerin oder der Schriftführer,
- die vom Presbyterium benannten Stellvertretungen für die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister und für die Schriftführerin oder den Schriftführer.
2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen ihre Funktion und Aufgaben ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
- Entscheidung über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist, wobei Finanzierungen aus Rücklagen hiervon ausgeschlossen sind,
- Entscheidung über die Nutzung von kirchlichen Räumen und Einrichtungen durch Dritte,
- Beaufsichtigung des Gemeindebüros,
- Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, der Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen sowie der Beauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
- Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums bei der Erstellung der Tagesordnung des Presbyteriums und zur Planung der Sitzungen,
- Beratung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzangelegenheiten bei der Erstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
- Beratung über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist zur Empfehlung im Presbyterium,
- Beratung über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplanes zur Empfehlung im Presbyterium,
- Beratung über Dienstanweisungen für beruflich Mitarbeitende zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein Fachausschuss zuständig ist,
- Beratung über Konditionen zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über die oder den
- inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
- Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
- Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
(
3
)
Der Fachausschuss berät über die
- Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
- Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
- Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente,
- Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten im Bereich der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über die
- mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
- Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
- Abgabe öffentlicher Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
- Mitarbeit von Ehrenamtlichen,
- Vertretung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinde im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.,
- über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
(
3
)
Der Fachausschuss berät über die
- Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
- Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
- Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie,
- Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
Die beiden beruflich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit sind Mitglieder dieses Fachausschusses.
(
2
)
Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der von der Kirchengemeinde verantworteten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ergeben.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über die
- konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
- mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
- Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
- Abgabe öffentlicher Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
- Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
(
4
)
Der Fachausschuss berät über die
- Umsetzung sowie die Fortschreibung der „Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“,
- Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
- Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Gemeinde betreffen,
- Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
- Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Planung und Durchführung von Freizeiten,
- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für die von der Jugend genutzten Räume.
§ 7
Fachausschuss für Gebäude und Liegenschaften
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Der Fachausschuss entscheidet für diesen Bereich über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt, in dringlichen Fällen, die keinen Aufschub dulden, entsprechende Aufträge zu vergeben. 3 Die nachträgliche Zustimmung des Presbyteriums ist einzuholen.
(
3
)
Der Fachausschuss berät über die
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für die Gebäude und Liegenschaften der Kirchengemeinde,
- Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde,
- Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinden,
- Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Unterhaltungsmaßnahmen,
- Abrechnung von Baumaßnahmen,
- Finanzierung außerplanmäßiger Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung,
- Abgaben von Stellungnahmen zu staatlichen Planungsverfahren,
- Gestaltung von Miet- und Pachtverhältnissen,
- Gestaltung von An- und Verkaufsverträgen in Liegenschaftsangelegenheiten,
- Grundsätze für die Nutzung von kirchlichen Räumen und Einrichtungen durch Dritte.
(
4
)
Der Fachausschuss steht in enger Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung und ist von dort zu informieren über
- Versicherungsangelegenheiten der Gebäude und Liegenschaften,
- den Abschluss von Wartungsverträgen,
- Mietangelegenheiten der gemeindlichen Wohnungen und Liegenschaften.
§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über die
- Schwerpunkte und Strategien der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
- mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten,
- Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
(
3
)
Der Fachausschuss berät über die
- Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
- Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde (z. B. Layout-Vorgaben, Gestaltung Gemeindebrief und Schaukästen, Internetauftritt),
- Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
- inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
- über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.4#