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Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 13Erste Verordnung
zur Änderung der IT-Vereinheitlichungsverordnung

Vom 16. Februar 2023

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der IT-Vereinheitlichungsverordnung

Die IT-Vereinheitlichungsverordnung vom 24. September 2020 (KABl. 2020 I Nr. 73 S. 193) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Einheitlichkeit
Für die folgenden Bereiche wird der Einsatz von einheitlichen IT-Lösungen festgelegt:
  1. Firewall-Technik,
  2. Videokonferenzen,
  3. Textverarbeitung,
  4. Tabellenkalkulation,
  5. Präsentation,
  6. Kollaboration sowie die dafür erforderliche Dateiablage und das dafür erforderliche Hosting,
  7. Dokumentenmanagement,
  8. elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Bielefeld, 16. Februar 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 610.06

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. Februar 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 22. Februar 2023 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 14Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF

Vom 22. Februar 2023

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Artikel 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

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§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „SD 4 bis SD 11“ durch die Wörter „SD 2 bis SD 11“ ersetzt.
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§ 2
Änderung des BAT-KF zum 22. Februar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    An die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    An die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
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§ 3
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2024

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 2 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
  1. In Teil C Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  2. Teil C Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Mitarbeitenden erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
    • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
    • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
    • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
    • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
    • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
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Artikel 2
Übergangsregelung

( 1 ) Mitarbeitende, die nach Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet.
Mitarbeitende, die nach Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
( 2 ) Mitarbeitende, die in der Entgeltgruppe SE 4 eingruppiert sind, und Mitarbeitende, die in der Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.
Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe SE 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
( 3 ) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
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Artikel 3
Neufassung der Werte der Entgeltgruppe SE 9 ab dem 1. Oktober 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, die Werte der Entgeltgruppe SE 9 in der Anlage 4d zum BAT-KF ab dem 1. Oktober 2024 neu zu fassen.
Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei zwischen dem 1. Januar 2023 und 30. September 2024 erfolgenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe SE 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 9
3.060,00
3.280,00
3.530,00
3.900,00
4.250,00
4.520,00
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Artikel 4
Abschlussklausel

Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Umsetzung des Tarifergebnisses im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD (VKA) in den BAT-KF, mit Ausnahme einer Prüfung der „Jugendarbeit“ der Berufsgruppe 1.1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF im Hinblick auf Zulagen und freie Tage, damit abgeschlossen ist.
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Artikel 5
Inkrafttreten

  1. Artikel 1 § 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
  2. Artikel 1 § 2 und Artikel 4 treten am 22. Februar 2023 in Kraft.
  3. Artikel 1 § 3, Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Dortmund, 22. Februar 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 15Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

Vom 16. Februar 2023

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Die Verbandsvertretung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:
„Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2023 in Kraft.
Gladbeck, 16. Februar 2023
Verband der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Klippel
Lipowski
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 16. Februar 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. März 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8400

Bekanntmachungen

Nr. 16Siegel
des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. März 2023
Az.: 010.12-4107
Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich