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Geltungszeitraum von: 01.11.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchenvertrag
über die Errichtung der Evangelischen Hochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe1#
in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 20032#

(KABl. 2003 S. 328)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erster Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
8. Februar 2008/ 13. Dezember 2007/ 13. November 2007
§ 5 Abs. 3 Satz 1
geändert
2
Zweiter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
13. Juni 2008/ 29. Mai 2008/ 15. April 2008
§ 41 Abs. 3 Satz 2
geändert
3
Dritter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
6. September 2013/
29. August 2013/
15. Oktober 2013
§ 20 Ziffer 7,
7 - 16
eingefügt
neu nummeriert
§ 20 Ziffer 18
eingefügt
§ 20 Abs. 6
neu gefasst
§ 64 Abs. 2
geändert
4
Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
16. März 2016/
9. März 2016/
17. März 2016
Titel
geändert
Präambel
geändert
§1
geändert
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 1, 2 und 3
geändert
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2
geändert
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 3
geändert
§ 48 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 48 Abs. 4
geändert
§ 54 Satz 1
geändert
§ 55
geändert
5
Fünfter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
28. April 2022/
6. Mai 2022/
17. Mai 2022
KABl. 2022 I S. 172
§ 26 Buchstabe c Satz 2 und 3
neu gefasst
§ 64 Abs. 1 S. 3
eingefügt

Inhaltsübersicht

VIII. Forschung
Der Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (in Folgendem „Kirchen“ genannt) vom 15./22./30. Juli 1971 über die Errichtung der Evangelischen Hochschule3# Rheinland-Westfalen-Lippe wird geändert und erhält folgende Fassung:
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I. Errichtung und Auftrag

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§ 14#
Errichtung

Die „Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ – Protestant University of Applied Sciences ist eine gemeinsame Einrichtung der Kirchen. Sie wurde mit Wirkung vom 1. August 1971 errichtet.
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§ 25#
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Hochschule bietet im Auftrag der Kirchen eine Ausbildung für soziale, pflegerische und theologisch-pädagogische Berufe an, die zu fördern in kirchlicher und diakonischer Verantwortung liegt. Sie bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. In diesem Rahmen nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium dienen.
( 2 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Hochschule Aufbau- und Zusatzstudien anbieten, sie soll auch Weiterbildung betreiben.
( 3 ) Die Hochschule hat die ständige Aufgabe zur Studienreform und der Sicherung der Qualität.
( 4 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule mit anderen Hochschulen, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen im kirchlichen und staatlichen Bereich zusammen.
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§ 36#
Studiengänge

( 1 ) Die Evangelische Hochschule bietet Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Gemeindepädagogik und Diakonie an.
( 2 ) Errichtung oder Aufhebung von Studiengängen bedürfen des Beschlusses des Senats und der Genehmigung des Kuratoriums sowie der Kirchen. Aus wichtigem Grund kann eine derartige Veränderung auch durch die Kirchen im Benehmen mit dem Senat vorgenommen werden.
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§ 4
Gleichwertigkeit

( 1 ) Die Kirchen gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen mit vergleichbaren Studiengängen gleichwertig sind.
( 2 ) Die Kirchen und die Hochschule gewährleisten, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des Auftrages der Hochschule wahrnehmen können.
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II. Rechtsstellung und Sitz der Hochschule

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§ 57#
Rechtsstellung

( 1 ) Die Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
( 2 ) Rechtsvorschriften des Landes, die Religionsgemeinschaften mit dem Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betreffen, gelten auch für die Evangelische Hochschule. Sie kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, insbesondere Professorinnen und Professoren und andere Beamtinnen und Beamte ernennen.
( 3 ) Die Evangelische Hochschule kann Gebühren und Beiträge erheben. Art, Umfang und Zweck ist durch Satzung zu regeln.
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§ 6
Sitz der Hochschule

( 1 ) Der Sitz der Hochschule ist Bochum.
( 2 ) Die Hochschule kann Abteilungen unterhalten. Über die Errichtung, Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung von Abteilungen beschließt der Senat mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7
Recht auf Selbstverwaltung

( 1 ) Die Hochschule hat das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrages. Sie gibt sich eine Grundordnung8#, die der Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen bedarf. Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
( 2 ) Die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte bleiben unberührt.
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§ 8
Bewerberauswahl

Die Hochschule hat das Recht der freien Bewerberauswahl. Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für den Zugang in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
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III. Mitgliedschaft und Mitwirkung

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§ 9
Mitglieder und Angehörige

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
  3. die Professorinnen und die Professoren,
  4. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  5. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. die eingeschriebenen Studierenden.
( 2 ) Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule
  1. die in den Ruhestand versetzten Lehrenden,
  2. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  3. die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
  4. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
  5. von der Hochschule anerkannte Doktorandinnen und Doktoranden, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind sowie
  6. die Zweit- und Gasthörerinnen und Zweit- und Gasthörer
an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
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§ 10
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
( 2 ) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
( 4 ) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule durch die Grundordnung9# geregelt.
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§ 11
Zusammensetzung der Gremien

( 1 ) Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen und die Professoren,
  2. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe.
( 2 ) Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu beachten.
( 3 ) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
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§ 12
Stimmrecht

( 1 ) Die Mitglieder aller in einem Gremium vertretenen Gruppen haben gleiches Stimmrecht. Das Recht der Stimmabgabe bei Ämterhäufung ist in der Grundordnung10# zu regeln.
( 2 ) Soweit die Grundordnung11# keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht.
( 3 ) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Absatz 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat, bei Gremien des Fachbereiches die Dekanin oder der Dekan.
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§ 13
Entscheidungsbefugnisse, Verfahrensgrundsätze

( 1 ) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche im Rahmen ihrer rechtlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es durch diesen Vertrag ausdrücklich zugelassen ist.
( 2 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die oder der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Die oder der Vorsitzende hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Das Gremium kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses schutzwürdige Rechte anderer entstanden sind. Im Falle von Wahlen, Berufungs- und Anstellungsverfahren können keine Dringlichkeitsentscheidungen getroffen werden.
( 3 ) Im Übrigen trifft die Hochschule in der Grundordnung12# Verfahrensregelungen für die Gremien.
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§ 14
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzungen des (erweiterten) Senats sind hochschulintern öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind fachbereichsintern öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nichtöffentlich.
( 2 ) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeiten der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten aus nicht öffentlichen Sitzungen.
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§ 1513#
Verkündungsblatt

( 1 ) Satzungen, Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule und ihrer Fachbereiche werden in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe“ bekannt gegeben, die jahresweise fortlaufend nummeriert werden. Sie treten, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach Genehmigung durch das Kuratorium und, soweit dies erforderlich ist, durch das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Evangelischen Hochschule“ in Kraft.
( 2 ) Die Ausfertigung aller Ordnungen der Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.
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§ 16
Wahlen

Die zu wählenden Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Näheres regeln die Grundordnung14# und Wahlordnung.
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IV. Aufbau und Organisation der Hochschule

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1. Zentrale Organe

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§ 17
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. das Rektorat,
  3. der Senat.
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§ 18
Rektorin oder Rektor

( 1 ) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine oder einen der beiden Prorektorinnen oder Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.
( 2 ) Die Rektorin oder der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Amt der Rektorin/des Rektors muss auf Grund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lassen, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Bewerberinnen und Bewerber um das Amt der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen und Prorektoren müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 4 ) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren werden vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In den ersten beiden Wahlgängen ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Näheres regeln die Grundordnung15# und die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten werden von der Rektorin oder dem Rektor dem Kuratorium zur Ernennung als Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren vorgeschlagen.
( 5 ) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des erweiterten Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Absatz 4 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor bzw. neue Prorektorinnen und Prorektoren gewählt werden.
( 6 ) Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren legen mit Beginn ihrer Amtszeit sonstige Wahlmandate nieder.
( 7 ) Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ist sie oder er von ihren oder seinen Dienstaufgaben als Professorin oder Professor befreit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
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§ 19
Rektorat

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, den beiden Prorektorinnen und Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. In Ausübung seiner Aufgaben obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Vertrag oder in der Grundordnung16# nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
  2. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.
  3. Es wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Fachbereichsräte, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.
  4. Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Fachbereichsräten, den Gremien und den Funktionsträgern. Die Mitglieder des Rektorates können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
  5. Es hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der zentralen Hochschulorgane, der Fachbereichsräte, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und Vorschläge für eine Regelung zu machen. In dringenden Fällen kann das Rektorat vorläufige Maßnahmen treffen, von denen es dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
  6. Es erarbeitet auf der Grundlage der Entwicklungspläne der Fachbereiche einen Hochschulentwicklungsplan einschließlich der Studienangebote, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation und legt ihn dem Senat zur Beratung und Beschlussfassung vor; dieser Hochschulentwicklungsplan muss kontinuierlich fortgeschrieben werden.
  7. Es gibt den Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
  8. Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren. Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit, sofern nicht nach diesem Vertrag andere Zuständigkeiten gegeben sind.
  9. Es beschließt über die Öffentlichkeitsarbeit.
  10. Es beschließt über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen; im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltung kann die Kanzlerin oder der Kanzler gegen Beschlüsse des Rektorates Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium.
  11. Es entscheidet über die Zuordnung der Lehrenden zu den Fachbereichen und deren Lehrverpflichtungen gem. § 22 Abs. 2 und über kommissarische Besetzungen gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 und § 24 Abs. 4.
( 3 ) Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
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§ 2017#
Senat

( 1 ) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs sowie der Studienberatung.
  2. Er erlässt für die Fachbereiche verbindliche Rahmenordnungen gem. § 50.
  3. Er trifft Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
  4. Er beschließt den vom Rektorat auf der Grundlage der Fachbereichspläne erstellten Hochschulentwicklungsplan.
  5. Er koordiniert die Arbeit der Abteilungen, Fachbereiche und Studiengänge.
  6. Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt und genehmigt Satzungen und Ordnungen der Fachbereiche.
  7. Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Er beschließt über Struktur- und Entwicklungsvorschläge der Hochschule.
  9. Er beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen oder Abteilungen mit Genehmigung des Kuratoriums und der Kirchen.
  10. Er genehmigt Anträge von Fachbereichen, anstelle der Dekanin oder des Dekans ein Dekanat einzurichten.
  11. Er beschließt über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie für die Ernennung, Einstellung und Höhergruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
  12. Er beschließt über Vorschläge zur Berufung der Kanzlerin oder des Kanzlers.
  13. Er nimmt Stellung zum Haushaltsvoranschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
  14. Er beschließt auf Vorschlag des Rektorates über die Gründung von An-Instituten.
  15. Er verleiht die Bezeichnung "Ehrensenatorin oder Ehrensenator" und entscheidet über die Vergabe der Ehrenmedaille der Hochschule.
  16. Er ist für die Ordnung des Bibliothekswesens der Hochschule zuständig.
  17. Er kann an Stelle des betreffenden Fachbereiches entscheiden, sofern dieser seine Aufgaben nicht rechtzeitig wahrnimmt und eine Mahnung des Rektorats mit Fristsetzung vorausgegangen ist. Er ist für die Ordnung des Bibliothekswesens der Hochschule zuständig.
  18. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorates entgegen.
( 2 ) Die Genehmigungsrechte von Kirche und Staat bleiben unberührt.
( 3 ) Mitglieder des Senates sind:
die Rektorin als Vorsitzende oder der Rektor als Vorsitzender,
10 Professorinnen und Professoren,
2 Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin oder weiterer Mitarbeiter.
( 4 ) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Können Mandate für oder während einer Wahlzeit nicht besetzt werden, kann das Rektorat kommissarische Besetzungen vornehmen.
( 5 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler, die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind, nehmen an den Sitzungen des Senates mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Der erweiterte Senat wählt die Rektorin/den Rektor und die Prorektorinnen/Prorektoren.
( 7 ) Zur Wahrnehmung der nach Absatz 6 genannten Aufgaben gehören dem Senat über die Mitglieder nach Absatz 3 hinaus folgende weitere Mitglieder an (erweiterter Senat):
6 Professorinnen und Professoren,
1 Lehrkraft für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter,
4 Studierende,
1 weitere Mitarbeiterin oder weiterer Mitarbeiter.
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2. Die Fachbereiche

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§ 21
Fachbereiche

Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung von Forschung und Lehre. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 22
Mitglieder, Angehörige und Organe des Fachbereiches

( 1 ) Mitglieder des Fachbereiches sind die dort eingeschriebenen Studierenden sowie die ihm zugeordneten hauptberuflich Lehrenden.
( 2 ) Die Entscheidung über die Zuordnung der hauptberuflich Lehrenden trifft das Rektorat; hierbei sind Art und Umfang der bisherigen Aufgaben eines Lehrenden zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Zuordnung sind die Lehrenden im Bedarfsfall verpflichtet, auch in anderen Fachbereichen zu lehren. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 ergehen nach Anhörung der beteiligten Lehrenden, der Fachbereiche und des Senats.
( 3 ) Organe des Fachbereiches sind die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat und der Fachbereichsrat.
( 4 ) Angehörige des Fachbereiches sind die ihm zugeordneten Personen gem. § 9 Abs. 2. Es gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
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§ 23
Dekanin oder Dekan

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und führt die Geschäfte des Fachbereiches in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Fachbereichsbeschlüssen ist sie oder er dem Fachbereichsrat verantwortlich. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei, das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereiches die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen und veranlasst gegebenenfalls Entscheidungen des Rektorats.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
( 3 ) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren nach näherer Bestimmung der Grundordnung18# und der Wahlordnung gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) In Fachbereichen mit mehr als 30 hauptberuflich Lehrenden können die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus der Dekanin oder dem Dekan und 2 Prodekaninnen und Prodekanen besteht. Näheres regelt die Grundordnung19#.
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§ 24
Fachbereichsrat

( 1 ) Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät den Senat in Angelegenheiten des Fachbereiches.
  2. Er beschließt über die Studienordnungen, den Studienplan und die Prüfungsordnung nach Anhörung mit den Lehrenden des Fachbereiches.
  3. Er schlägt die Lehrenden für die Berufung vor.
  4. Er sorgt für ein den Studienordnungen entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen im Fachbereich.
  5. Er leistet den Beitrag des Fachbereichs zur Ausgestaltung des Ausstattungs-, Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie zur Studienreform.
  6. Er legt dem Senat Vorschläge zum Haushaltsvoranschlag vor.
  7. Er arbeitet mit den übrigen Fachbereichen in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmt er sein Lehrangebot, soweit erforderlich, mit dem anderen Fachbereich ab.
  8. Er kann seine Organisation durch eine Fachbereichssatzung regeln und sonstige zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen.
( 2 ) Mitglieder des Fachbereichsrates sind: Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitersofern Mitgliedschaft im Fachbereich besteht – und Studierende. Die Grundordnung20# regelt die zahlenmäßige Zusammensetzung mit der Maßgabe, dass die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen und die übrigen Gruppen in angemessenen Anteilen vertreten sind.
( 3 ) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden entsprechend § 16 von den Mitgliedern des Fachbereiches gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.
( 4 ) Ergeben sich für vorgesehene Mandate nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten, so kann das Rektorat die Mandate kommissarisch besetzen.
( 5 ) Bei der Behandlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Lehrende oder einen Lehrenden vertreten wird, ist mindestens einer Lehrenden oder einem Lehrenden dieses Faches Gelegenheit zu geben, an der Beratung teilzunehmen. In Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, können alle Professorinnen und Professoren des Fachbereiches an den Beratungen teilnehmen. Diesen Personen steht das Recht zur Abgabe schriftlicher Sondervoten zu.
( 6 ) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen.
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3. Das Kuratorium

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§ 25
Organeigenschaft

Das Kuratorium ist Organ der Hochschule.
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§ 2621#
Aufgaben des Kuratoriums

Aufgaben des Kuratoriums sind:
  1. Es trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gem. § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt, und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
  2. Es entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Bei den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheidet es über die Berufung, Beförderung bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei Einstellung und Entlassung ab Vergütungsgruppe BAT IV b bzw. Besoldungsgruppe A 10. Im Übrigen entscheidet es in Personalangelegenheiten von gleichwertiger Bedeutung. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Kirchenleitungen einzuholen.
  3. Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan fest und nimmt die Jahresrechnungen ab. Die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung erfolgen durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen, die hierfür Gebühren erheben kann. Das Kuratorium kann zusätzlich für die Prüfungen oder Teile der Prüfungen eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer beauftragen, soweit es einen zwingenden Grund hierfür feststellt.
  4. Es überwacht die Geschäftsführung der Hochschule. Es kann vom Rektorat die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
  5. Es besetzt auf Antrag des Senates oder des Rektorates freie Stellen für Lehrende, sofern seitens der Fachbereiche binnen zwölf Monaten nach Freiwerden keine Berufungsvorschläge eingehen.
  6. Das Kuratorium kann nach Anhörung der Dekaninnen/Dekane verwaiste Stellen des Rektorats kommissarisch besetzen.
  7. Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
    1. die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung22#
    2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken
    3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten
    4. Änderung der Fachbereiche und Abteilungen, auch hinsichtlich der Zahl der Studienplätze.
  8. Das Kuratorium bestellt die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren.
  9. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
  10. Es trifft Regelungen und Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 und 10.
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§ 27
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern; je vier Mitglieder werden von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen und je ein Mitglied vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen; ein weiteres Mitglied entsendet der Lippische Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche. Jede der im Kuratorium vertretenen Institutionen beruft entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder stellvertretende Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder der Westfälischen und der Rheinischen Landeskirche sind berechtigt, jedes Mitglied ihrer Institution zu vertreten. Es kann eine Reihenfolge der Vertretungsberechtigten festgelegt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Der Ersatz von Reisekosten richtet sich nach den Vorschriften für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
( 3 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
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§ 28
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nichtöffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann eine Beschlussfassung im Umlaufwege vorgesehen werden.
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§ 29
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen verschiedenen Landeskirchen angehören.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie, er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den drei Kirchenleitungen und den Diakonischen Werken.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter treffen. Bei Nichterreichbarkeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied. Diese Entscheidungen sind dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
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4. Verwaltung der Hochschule

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§ 3023#
Aufgabe der Verwaltung

( 1 ) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen.
( 2 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Personalverwaltung
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
  3. die Durchführung des Zulassungsverfahrens sowie das Verfahren nach der Einschreibungssatzung
  4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen
  5. die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten
  6. die Hausverwaltung sowie die Regelung von Grundstücks- und Bauangelegenheiten.
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§ 31
Kanzlerin oder Kanzler

( 1 ) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
( 2 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler verwaltet den Haushalt.
( 3 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Kuratorium ernannt; der Senat hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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5. Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

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§ 32
Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission

( 1 ) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der Entwicklungsplanung. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorates, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen- und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
( 2 ) Alle weiblichen Mitglieder der Hochschule wählen, nach Gruppen (siehe § 11 Abs. 1) getrennt, je eine Frau für die Gleichstellungskommission. Die Amtszeit für das studentische Mitglied beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder vier Jahre. Die Gleichstellungskommission unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte und wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne mit. Sie wählt aus ihrer Mitte die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte muss in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur EFH stehen; sie ist für ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in angemessenem Umfang freizustellen. Die Stellvertreterin kann eine an der EFH eingeschriebene Studentin sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, soweit ein studentisches Mitglied zur Stellvertreterin gewählt ist, ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Die anschließende Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Näheres über die Wahl der Gleichstellungskommission und der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Kirchengesetzes zur Förderung der Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (GleiStG)24# Anwendung.
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V. Hochschulpersonal

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1. Professoren

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§ 33
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

( 1 ) Die Professorinnen und die Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen und die Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, auf Anordnung des Rektorates, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Rektorat, nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach in einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen an einem anderen Fachbereich abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebotes erforderlich ist und an ihrem Fachbereich ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
( 2 ) Die Professorinnen und die Professoren wirken ferner an der Studienreform und der Studienberatung mit und sind im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz verpflichtet, Prüfungen abzunehmen.
( 3 ) Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung und in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.
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2. Sonstige Lehrkräfte

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§ 34
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Nach Maßgabe staatlichen Rechts kann die Bezeichnung „Honorarprofessorin oder Honorarprofessor“ verliehen werden. Die Rechte und Pflichten werden in einer Satzung geregelt.
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§ 35
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

( 1 ) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich von Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordern. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden.
( 2 ) Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach oder für die betroffenen Fächer zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen. Die Fachaufsicht liegt beim Fachbereichsrat, der durch die Dekanin oder den Dekan bzw. das Dekanat handelt.
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§ 36
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Hochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
( 2 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen, fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
( 3 ) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
( 4 ) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
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§ 37
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

( 1 ) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 41 Abs. 3 nebenberuflich als Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
( 2 ) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
( 3 ) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 38
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienstverhältnis.
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3. Wissenschaftliche Hilfskräfte und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

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§ 39
Wissenschaftliche Hilfskräfte

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in der Hochschule Dienstleistungen in Lehre, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder eines sonst Verantwortlichen. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
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§ 40
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Hochschule.
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4. Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal

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§ 4125#
Dienstrecht

( 1 ) Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter im Dienst der Hochschule.
( 2 ) Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen. Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt staatliches Hochschulrecht sinngemäß.
( 3 ) Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an.
( 4 ) Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen26# und der Lippischen Landeskirche als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann Lehrender an der Hochschule sein.
( 5 ) Die Stellen für die Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldungs-/Vergütungsgruppe beschreiben.
( 6 ) Über Berufungen, Ernennungen und Anstellungen entscheidet das Kuratorium, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
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§ 42
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

( 1 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und Professoren ist das Kuratorium.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Rektorat.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
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VI. Studierende

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§ 43
Einschreibungen

( 1 ) Die Studierenden werden durch Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird unter Berücksichtigung von § 8 dieses Vertrages in der Einschreibungsordnung geregelt, die als Satzung erlassen wird.
( 2 ) Bei der Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sind folgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:
  1. Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen Bereich;
  2. schulische Leistungen;
  3. berufliche Bewährung.
( 3 ) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann in der Regel nicht gleichzeitig für mehrere Studiengänge eingeschrieben werden, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht. Näheres regelt die Einschreibungsordnung.
( 4 ) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend einer zu schließenden Vereinbarung im Sinne von § 109 S. 3 HG an einer der Hochschulen eingeschrieben.
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§ 44
Studierendenschaft

( 1 ) Die eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Diese wird mit dem In-Kraft-Treten ihrer Satzung eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studierendenschaft gibt sich ihre Satzung. Diese muss den an den staatlichen Hochschulen üblichen Mindestanforderungen genügen. Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Rektorates und des Kuratoriums. Sie ist in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Hochschule zu veröffentlichen.
( 3 ) Als rechtsfähige Gliedkörperschaft verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheit selbst. Sie nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die den Studierendenschaften an staatlichen Hochschulen durch Gesetz übertragen sind. Allgemeinpolitische Belange werden von ihr nicht wahrgenommen. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorates.
( 4 ) Die Studierendenschaft hat als rechtsfähige Gliedkörperschaft eigenes Vermögen. Sie erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Ordnung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen und bedarf der Genehmigung des Rektorates. Die Beiträge werden widerruflich von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft erhoben. In der Beitragsordnung ist zu regeln, dass in sozialen Härtefällen vom Einzug der Beiträge abgesehen werden kann. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem Rektorat vorzulegen.
( 5 ) Bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft sind die Vorschriften der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen27# entsprechend anzuwenden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch das Kuratorium. Dieses veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle. Stellt diese Prüfungsstelle erhebliche Verstöße gegen die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung fest, kann das Kuratorium der Studierendenschaft für eine festzulegende Zeitdauer die Beitragshoheit entziehen und Anweisungen zur Wirtschaftsführung erteilen.
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VII. Lehre, Studium und Prüfungen

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§ 45
Gestaltung von Studium und Lehre

In Wahrnehmung ihres Auftrages gem. § 2 und in Achtung ihres Selbstverständnisses als kirchliche Einrichtung hat die Hochschule Studium und Lehre so auszugestalten, dass diese denen im staatlichen Bereich gleichwertig sind.
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§ 46
Studienordnungen

( 1 ) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung auf.
( 2 ) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, ggf. einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
( 3 ) Auf der Grundlage der Studienordnung ist für jeden Studiengang ein Studienplan aufzustellen, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
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§ 47
Sicherung des Lehrangebotes

Stellt der Fachbereichsrat fest, dass das erforderliche Lehrangebot nicht abgedeckt ist, weil unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt worden ist, so überträgt ihnen das Rektorat im Benehmen mit dem Fachbereich im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
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§ 4828#
Prüfung

( 1 ) Die Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
( 2 ) Die Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die von der Hochschule als Satzung erlassen worden sind. Unbeschadet sonstiger Zustimmungs- und Genehmigungsrechte bedarf die Prüfungsordnung im Studiengang Gemeindepädagogik und Diakonie der Genehmigung der Kirchenleitungen.
( 3 ) Die Prüfungen müssen den Abschlüssen an staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sein.
( 4 ) Die Hochschulprüfungen im Studiengang Gemeindepädagogik und Diakonie werden von den beteiligten Landeskirchen als kirchliche Prüfungen anerkannt.
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§ 49
Prüferinnen und Prüfer

( 1 ) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich und sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
( 2 ) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 3 ) Im Übrigen gilt das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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§ 50
Abstimmung von Studien- und Prüfungsordnung

Die Studienordnungen und Prüfungsordnungen innerhalb einer Fachrichtung sind miteinander abzustimmen nach Maßgabe von durch den Senat zu erlassenen Rahmenordnungen.
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§ 51
Hochschulgrade

Nach Maßgabe der staatlichen Regelungen verleiht die Hochschule auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, akademische Grade; auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen ist der Studiengang anzugeben.
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VIII. Forschung

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§ 52
Forschung

( 1 ) Die Hochschule fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
( 2 ) Lehrende, die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, sind, mit Ausnahme der Dienstpflicht zu lehren, von den sonstigen Aufgaben mit ihrem Einvernehmen nach Möglichkeit zu entlasten.
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IX. Kostentragung und Haushalt

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§ 53
Kostendeckung durch die Träger

( 1 ) Die zur Errichtung und Unterhaltung der Hochschule erforderlichen, durch Zuschüsse des Landes, anderer Zuschüsse und anderer Zuwendungen und Eigeneinnahmen nicht gedeckter Kosten werden von den beteiligten Landeskirchen nach Maßgabe der landeskirchlichen Haushalte gemeinsam aufgebracht.
( 2 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen je 1/2 von den um den Betrag der Lippischen Landeskirche gekürzten, vorgenannten Kosten.
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§ 5429#
Überlassungsverträge

Die für den Betrieb der Evangelischen Hochschule erforderlichen Einrichtungen und Grundstücke werden von den Kirchen durch gesonderte Überlassungsverträge der Hochschule zur Verfügung gestellt. Soweit bereits Überlassungsverträge geschlossen wurden, bleiben diese unberührt.
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§ 5530#
Auflösung der Hochschule

Bei Auflösung der Evangelischen Hochschule fließt ihr Vermögen nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu.
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§ 56
Haushaltsplan

( 1 ) Die Kanzlerin oder der Kanzler stellt den Haushaltsvorschlag und die Jahresrechnung auf. Im Übrigen gelten die §§ 26 Buchst. c, 30 und 31 dieses Vertrages.
( 2 ) Der Haushaltsplan unterliegt der Genehmigung der Kirchenleitungen. Die Jahresrechnung wird den Kirchenleitungen zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
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X. Aufsicht über die Hochschule

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§ 57
Aufsicht der Kirchenleitungen

( 1 ) Die Aufsicht über die Hochschule üben die Kirchenleitungen aus.
( 2 ) Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitungen treten zu gemeinsamer verbindlicher Entscheidung zusammen, wenn bei getrennter Beschlussfassung der Kirchenleitungen keine Übereinstimmung erzielt wurde. Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen entsenden hierzu je 6 Mitglieder, die Lippische Landeskirche 1 Mitglied. Die Entscheidungen werden mit 2/3 Mehrheit getroffen. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 58
Rechts- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht ist Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
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§ 59
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten

Soweit die Kirchenleitungen im Einzelfall nichts anderes bestimmen, wird die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen.
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§ 60
Aufsichtsmaßnahmen

Die Kirchenleitungen und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten. Im Rahmen ihrer Aufsicht können die Kirchenleitungen und das Kuratorium Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit die Kirchenleitungen und das Kuratorium an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
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§ 61
Staatliches Aufsichtsrecht

Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
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XI. Übergangsbestimmungen

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§ 62
Neuwahl der Organe und Gremien

Bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach Maßgabe der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
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§ 63
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitungen können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 6431#
Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen

( 1 ) Dieser Vertrag wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. Er tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft32#. Der Fünfte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft33#.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen nach Anhörung des Kuratoriums. Vor der Beschlussfassung ist der Senat zu hören, sofern die Selbstverwaltung betroffen ist.

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1 ↑ Titel geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Fünten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Rheinland-Westfalen-Lippe in der Fassung vom 18. Juli 2003/21. Juli 2003/29. Juli 2003 vom 28. April 2022/6. Mai 2022/17. Mai 2022 (KABl 2022 I Nr. 69 S. 172) wurden § 26 und § 64 des Vertrages geändert. Der geänderte Kirchenvertrag wurde im KABl. veröffentlicht (KABl 2022 I Nr. 70 S. 173) in Form einer Neubekanntmchung mit dem Stand 1. Januar 2023.
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3 ↑ Präambel geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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4 ↑ § 1 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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6 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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7 ↑ § 5 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Erster Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 8. Februar 2008/13. Dezember 2007/13. November 2007. § 5 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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8 ↑ Nr. 432
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9 ↑ Nr. 432
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10 ↑ Nr. 432
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11 ↑ Nr. 432
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12 ↑ Nr. 432
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13 ↑ § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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14 ↑ Nr. 432
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15 ↑ Nr. 432
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16 ↑ Nr. 432
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17 ↑ § 20 Ziffer 7 eingefügt, Ziffern 7 - 16 neu nummeriert, Ziffer 18 angefügt, Abs. 6 neu gefasst durch Dritter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 6. September 2013, 29. August 2013, 15. Oktober 2013.
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18 ↑ Nr. 432
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19 ↑ Nr. 432
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20 ↑ Nr. 432
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21 ↑ § 26 Buchstabe c Satz 2 und 3 neu gefasst durch den Fünften Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 28. April 2022, 6. Mai 2022, 17. Mai 2022.
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22 ↑ Nr. 432
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23 ↑ § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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24 ↑ Nr. 797
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25 ↑ § 41 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Zweiter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 13. Juni 2008/29. Mai 2008/15. April 2008.
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26 ↑ Nr. 1
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27 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist am 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, sie im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k Archiv. Maßgeblich ist jetzt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d vom 27. Oktober 2016.
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28 ↑ § 48 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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29 ↑ § 54 Satz 1 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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30 ↑ § 55 geändert durch Vierter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 16. März 2016, 9. März 2016, 17. März 2016.
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31 ↑ § 64 Abs. 2 geändert durch Dritter Vertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 6. September 2013, 29. August 2013, 15. Oktober 2013. § 64 Abs. 1 S. 3 neu eingefügt durch den Fünften Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 28. April 2022, 6. Mai 2022, 17. Mai 2022.
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32 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Kirchenvertrag wurde am 31. Oktober 2003 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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33 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Kirchenvertrag wurde am 31. Oktober 2022 im Kirchlichen Amtsplatt veröffentlich.