.Kirchenvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 142#
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 183#
§ 194#
Kirchenvertrag
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
Vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023
(KABl 2022 I Nr. 72 S. 191 KABl 2022 I Nr. 128 S. 343)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Vierter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal | 2. April 2025 | § 14 Abs. 2 Satz 4 | angefügt | |
§ 18 | neu gefasst | ||||
§ 19 Satz 5 | angefügt |
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschieden ist.
####Präambel
1Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreiben die Kirchlichen Hochschulen Theologie im Auftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. 2Sie sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilitationsrecht. 3Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. 4Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
#I. Gemeinsame Einrichtung und Auftrag
###§ 1
Gemeinsame Einrichtung
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
#§ 2
Auftrag
1Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere in der Pfarramtsausbildung. 2Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“. 3Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. 4Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. 5Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieses Kirchenvertrages.
#§ 3
Gleichwertigkeit
Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
#II. Rechtsstellung und Sitz
###§ 4
Rechtsstellung
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 5
Sitz der Hochschule
Der Sitz der Hochschule ist in Wuppertal.
#§ 6
Recht auf Selbstverwaltung
1Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen dieses Vertrages. 2Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung der Träger bedarf. 3Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen und Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#III. Das Kuratorium
###§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
(2)1Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. 2Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
(3)1Das Kuratorium stellt den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchlichen Hochschule fest. 2Es veranlasst die Vornahme von Kassen- und anderen Sonderprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses. 3Es beauftragt damit die Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Gebühren erheben kann.
(4) Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
- die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung,
- der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten.
(5)1Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler. 2Die Grundordnung kann eine Prorektorin oder einen Prorektor sowie etwaige weitere Mitglieder des Rektorats vorsehen, die gleichermaßen die Bestätigung durch das Kuratorium benötigen.
(6) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
#§ 8
Mitglieder des Kuratoriums
(1) Mitglieder des Kuratoriums sind:
- vier Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
(3)1Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. 2Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
(4)1Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. 2Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
(5)1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. 5Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen. 6Die Evangelische Kirche in Deutschland benennt schriftlich bei Bestellung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters als Mitglied im Kuratorium für deren Amtszeit eine Stellvertretung.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 9
Sitzungen
(1)1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
#§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums
(1)1Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 2Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 3Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 4Eine Wiederwahl ist zulässig. 5Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2)1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. 2Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
(3)1Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. 2Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
#IV. Aufsicht
###§ 11
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
(2) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
(3) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
#§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten
Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
#V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen
###§ 13
Einrichtungen
1Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen. 2Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#VI. Kosten
###§ 142#
Finanzierung durch die Träger
(1) Die zur Unterhaltung der Hochschule nach Maßgabe des Haushalts erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
(2)1Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 2.770.000 Euro der vorgenannten nicht gedeckten Kosten und für die Evangelische Kirche von Westfalen 750.000 Euro.2Ein Jahresüberschuss ist einer Rücklage zur Deckung der Kosten einer Umgestaltung der Kirchlichen Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunftsfähigkeit (Transformationsrücklage) zuzuweisen. 3Jahresfehlbeträge, die nicht anderweitig gedeckt werden können, werden von den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Kostentragungspflicht anteilig getragen. 4Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 werden die Träger in Ansehung des Side-Letters zum Zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 7./28. Oktober 2021 eine Vereinbarung über die Kostentragungspflichten treffen.
(3) Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt für die folgenden Bereiche durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten:
- internes und externes Rechnungswesen (Haushalt, Finanzierung und Investition, Buchhaltung, Jahresabschluss),
- Personalangelegenheiten (arbeits-/dienstrechtliche Fragen, Zahlbarmachung),
- Geschäftsführung, Unterstützung des Rektorats.
§ 15
Haushalt
1Der Haushalt unterliegt der Genehmigung der Träger. 2Der Jahresabschluss wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
#VII. Schlussbestimmungen
###§ 16
Ausführungsbestimmungen
Die Träger können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen.
#§ 17
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages
1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Träger nach Anhörung des Kuratoriums. 2Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. 3Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. 4Die Träger sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umgestaltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusammenschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. 5Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und so weit wie möglich zu vollziehen. 6Die Evangelische Kirche von Westfalen ist berechtigt, zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Träger zurückzuziehen. 7Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.
#§ 183#
Beendigung des Betriebs der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
1Nach erklärter Kündigung der Evangelischen Kirche von Westfalen und Anschlusserklärung der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß § 17 Satz 6 und 7 zum 31. Dezember 2025 sind sich die Parteien einig, dass der Kirchenvertrag gleichwohl bis zum 31. März 2027 weiter gelten soll, soweit dieser Kirchenvertrag nichts Gegenteiliges regelt.
2Die Evangelische Kirche im Rheinland veranlasst die Beendigung des Betriebs der Kirchlichen Hochschule zu diesem Termin und leitet alle hierzu erforderlichen Schritte ein. 3Hierzu wird durch die Evangelische Kirche im Rheinland eine Interimsmanagerin oder ein Interimsmanager in der Hochschule eingesetzt.
4Die Interimsmanagerin bzw. der Interimsmanager übernimmt ab dem 1. Mai 2025 die Funktion, Aufgaben und Rechte der Kanzlerin bzw. des Kanzlers nach Maßgabe der Grundordnung und weiterer Regelungen. 5Abweichend anderer Bestimmungen in der Grundordnung obliegt die Leitung der Hochschule ab dem 1. Mai 2025 gemeinsam der Rektorin bzw. dem Rektor und der Interimsmanagerin bzw. dem Interimsmanager. 6Sie bilden gemeinsam das Rektorat. 7Wesentliche Fragen, die die Aufsicht und die Abwicklung betreffen, sollen in einem Bevollmächtigtenausschuss erörtert werden.
8Die Evangelische Kirche von Westfalen benennt eine Vertretung, die Evangelische Kirche im Rheinland benennt zwei Vertretungen zur Entsendung in den Bevollmächtigtenausschuss. 9Die beiden Mitglieder des Rektorats nehmen beratend an den Sitzungen des Bevollmächtigtenausschusses teil. 10Der Bevollmächtigtenausschuss ersetzt ab dem 1. Mai 2025 das Kuratorium und übernimmt dessen Aufgaben und Rechte nach Maßgabe dieses Kirchenvertrags, der Grundordnung und weiterer Regelungen. 11Im Bevollmächtigtenausschuss kann eine Trägervertretung durch eine andere vom jeweiligen Träger zu benennende Person vertreten werden; im Übrigen finden auf den Bevollmächtigtenausschuss die für das Kuratorium geltenden Verfahrensregelungen entsprechende Anwendung.
12Die Körperschaft öffentlichen Rechts wird mit Wirkung vom 1. April 2027 aufgehoben. 13Die Rechtsnachfolge der Körperschaft ab dem 1. April 2027 übernimmt die Evangelische Kirche im Rheinland.
#§ 194#
Inkrafttreten
1Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. 3Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 4Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 5Der Vierte Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
#
2 ↑ § 14 Abs. 2 Satz 4 angefügt durch Vierten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 2. April 2025.
2 ↑ § 14 Abs. 2 Satz 4 angefügt durch Vierten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 2. April 2025.