.

Geltungszeitraum von: 01.01.1990

Geltungszeitraum bis: 31.07.2022

Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten1#

Vom 20. Dezember 1989

(KABl. 1990 S. 61)

Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verbandsgesetz)2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KAB1. 1978 S. 24) wird folgende Satzung erlassen:
####

§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der Evangelische Gemeindeverband Herten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung.
( 3 ) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Verband nimmt die Aufgaben der Gemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist, insbesondere
  1. Förderung der Gemeinschaft zwischen den Gemeinden.
  2. Seelsorge und Predigtdienst in den Krankenhäusern und Altenheimen im Verbandsbereich einschließlich Errichtung und Finanzierung der hierzu notwendigen Stellen.
  3. Förderung und Koordinierung der Kirchenmusik im Verbandsbereich. Hierzu wird ggf. die Kirchenmusikerstelle einer der angeschlossenen Kirchengemeinden so ausgestattet und finanziell gefördert, dass der Inhaber auch Regionalarbeit wahrnehmen kann.
  4. Ausstattung des Diakonischen Werkes e. V. Herten mit den erforderlichen Eigenmitteln.
  5. Koordinierung der Kindergartenarbeit im Verbandsbereich und Bereitstellung des Trägeranteils zu den anerkannten Betriebskosten für die vom Gemeindeverband jeweils anerkannten Kindergartenplätze der Verbandsgemeinden. Die bei Inkrafttreten der Satzung vorhandenen Kindergartenplätze gelten als vom Gemeindeverband anerkannt.
  6. Förderung der Altenarbeit im Verbandsbereich, Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Bereitstellung der Eigenmittel für die vom Gemeindeverband anerkannten Altentagesstätten in dem vom Verband genehmigten Kostenrahmen. Die bei Inkrafttreten der Satzung vorhandenen Altentagesstätten gelten als vom Gemeindeverband anerkannt. Mieten gehören nicht zu den Kosten.
  7. Vertretung der Kirchengemeinden des Verbandsbereiches gegenüber der Stadt Herten und hinsichtlich der unter b) bis f) beschriebenen Aufgabenbereiche auch gegenüber den jeweils zuständigen Stellen.
  8. Beratung und Mitfinanzierung von Maßnahmen zu Strukturverbesserungen im Verbandsbereich.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden statten den Verband mit den Mitteln aus, die zur Finanzierung der Aufgaben nach Abs. 1 einschl. Schaffung angemessener Rücklagen nötig sind. Dies geschieht durch jährliche Erhebung einer Verbandsumlage, die nach der Zahl der Gemeindeglieder berechnet wird, die der Kirchenkreis für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zugrunde legt.
#

§ 3
Organe

( 1 ) Die Organe des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten sind
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe beträgt 4 Jahre. Sie sind alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl neu zu bilden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft in den Organen endet, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt oder außerhalb der turnusmäßigen Wahl aus seinem Presbyterium ausscheidet; in diesem Fall ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu benennen bzw. zu wählen.
#

§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird aus Vertretern der Presbyterien der Verbandsgemeinden gebildet. Jedes Presbyterium entsendet je Pfarrstelle 2 Mitglieder in die Verbandsvertretung. Demnach hat die Verbandsvertretung zur Zeit 22 Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung leitet den Verband. Ihr obliegt insbesondere
  1. die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes;
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes, die Festsetzung der Umlage (§ 2 Abs. 2) und die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes;
  4. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung. Ein derartiger Beschluss ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung zustimmen;
  5. die Wahl der Vertreter in andere Organe.
( 3 ) Die Verbandsvertretung ist bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder der Verbandsvertretung müssen die Einladung zwei Wochen vor der Sitzung erhalten haben. Die Verbandsvertretung muss außerdem binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern, die gemäß § 4 Abs. 2 a aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden; dabei soll die Zahl der Pfarrer die Zahl der Presbyter nicht übersteigen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
( 2 ) Zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Presbyter sein.
( 3 ) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Er ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
  2. Er beschließt im Rahmen des Stellenplanes über Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter des Gemeindeverbandes.
  3. Er vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal, einzuberufen. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen die Einladung eine Woche vor der Sitzung erhalten haben. Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
#

§ 6
Ausschüsse

( 1 ) Verbandsvertretung und Verbandsvorstand können Ausschüsse bilden und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. In diese Ausschüsse können Mitglieder der Verbandsorgane, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeiter berufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich sinngemäß nach § 3 Abs. 2 Satz 1; sie werden zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter selbst.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 4 ) Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
#

§ 7
Anwendung der Kirchenordnung

Auf die Organe des Verbandes (Verbandsvertretung und Verbandsvorstand), auf ihre Mitglieder und auf ihre Verhandlungen finden, soweit in dieser Satzung nichts Besonderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen4# für Presbyterien entsprechend Anwendung.
#

§ 8
Urkunden

( 1 ) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden durch Auszüge aus den Protokollbüchern beurkundet, die der Vorsitzende des Vorstandes beglaubigt.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Gemeindeverband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unter Beidrückung des Verbandssiegels zu unterzeichnen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#

§ 9
Verwaltung

Der Gemeindeverband bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kreiskirchlichen Verwaltung Recklinghausen.
#

§ 10
Meinungsverschiedenheiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis soll der Kreissynodalvorstand gebeten werden, eine Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen.
Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
#

§ 11
Übergangsbestimmungen

Der Verband führt die Vermögensauseinandersetzung entsprechend den hierzu von den Presbyterien der Verbandsgemeinden beschlossenen Regelungen durch, insbesondere die Abwicklung der Altschulden.
#

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten mit Ablauf des 31. Juli 2022 (KABl. 2022 I Nr. 42 S. 117) verlor die Verbandssatzung ihre Bestandskraft.
#
2 ↑ Nr. 60.
#
3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
#
4 ↑ Nr. 1.