.
Grafik

Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 36Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(AVO KGSsG)

Vom 9. Juni 2022

####
Auf Grund von § 11 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) beschließt die Kirchenleitung folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt:
#

Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 20 S. 46) wird wie folgt geändert:
  1. In der Bezeichnung der Ausführungsverordnung wird das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Kirchengesetz“ ersetzt.
  2. § 7 erhält folgende Fassung:
    㤠7
    Ansprech- und Meldestellen (zu § 7 KGSsG)
    (1) Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen werden die Aufgaben nach § 7 KGSsG von den verschiedenen Stellen entsprechend den §§ 8 und 9 wahrgenommen.
    (2) Beim Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonisches Werk RWL) wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle im Sinne von § 7 KGSsG eingerichtet. Das Nähere richtet sich nach § 9a.
    Beim Diakonischen Werk RWL kann eine gemeinsame Ansprechstelle im Sinne von § 7 KGSsG für die freien Träger errichtet werden. Die Ansprechstelle steht Betroffenen beratend zur Verfügung.“
  3. In der Überschrift zu § 8 werden hinter dem Wort „Ansprechstelle“ die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ eingefügt.
  4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Ansprechstelle“ die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ eingefügt.
  5. In der Überschrift zu § 9 werden hinter dem Wort „Meldestelle“ die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ eingefügt.
  6. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Meldestelle gemäß § 7 wird
    1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG),
    2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sogenannte Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG),
    3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
      1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG),
      2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
      3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
    4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG),
    5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG beteiligen,
    6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG) und
    7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.“
  7. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „eine entsprechend qualifizierte Stelle beim Diakonischen Werk RWL“ durch die Wörter „die Fachstelle für Prävention und Intervention der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt.
  8. Hinter § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
    㤠9a
    Meldestelle der Diakonie (zu § 7 KGSsG)
    Die gemeinsame Meldestelle der Diakonie im Sinne von § 7 Absatz 2 wird
    1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG),
    2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG),
    3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
      1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG),
      2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
      3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
    4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG),
    5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG beteiligen,
    6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG) und
    7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
    § 9b
    Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts
    (zu § 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG)
    Die Meldestelle der Diakonie wird als Geschäftsstelle der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. tätig. Sie nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die gemeinsame Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter (§ 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG).“
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 1“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
      „Der zuständigen Aufsicht und den Zuständigen des Landeskirchenamtes werden jeweils die Daten offengelegt, die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendig sind.“
      bb)
      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
      cc)
      Im neuen Satz 4 werden vor den Wörtern „dem Aufsichtsorgan“ die Wörter „zunächst nur“ eingefügt.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 nimmt die Stelle des Diakonischen Werks RWL, die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung mit den dort genannten Aufgaben betraut war, diese Aufgaben bis zum 31. August 2022 weiterhin wahr. Am 31. August 2022 begonnene Interventionsberatungen können nach Absprache zwischen dem Diakonischen Werk RWL und der Evangelischen Kirche von Westfalen bis zu einer sinnvollen Übergabe oder ihrem Abschluss auch darüber hinaus durch die Stelle der Diakonie wahrgenommen werden.
Bielefeld, 9. Juni 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 261.3246/01

Satzungen / Verträge

Nr. 37Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Herne
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 23. Juni 2022

####
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Änderungen

Die Kreissatzung des Kirchenkreises Herne der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Juli 1988 (KABl. 1989 S. 3), zuletzt geändert durch die Änderung der Kreissatzung vom 13. Juli 1991 (KABl. 1992 S. 200), wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne“.
  2. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠1
    Kirchenkreis, Kirchengemeinden
    (1) Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne sind alle auf seinem Gebiet befindlichen Evangelischen Kirchengemeinden zusammengeschlossen.
    (2) Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Herne angehören, und führt sie gelistet als Anlage zu dieser Satzung. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung dieser Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach deren Bestätigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2022 in Kraft.
Herne, 23. Juni 2022
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Reifenberger
Ullrich
#

Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. Juni 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. Juli 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3800

Nr. 38Anlage zu § 1
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne

####
Durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Baukau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bladenhorst-Zion, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Herne, der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Herne und der Evangelischen Kirchengemeinde Sodingen zur Evangelischen Kirchengemeinde Haranni hat sich der Bestand an Kirchengemeinden zum 1. Juni 2022 geändert.
„Anlage zu § 1
Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne gehören derzeit die folgenden sechs Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Haranni,
  3. Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop,
  4. Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel.“
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herne wird bestätigt.
Bielefeld, 7. Juli 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3800

Nr. 39Satzung zur Aufhebung der Satzung
über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm
sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche

Vom 26. April 2022

####
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche vom 21. September 2004 (KABl. 2004 S. 366), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche vom 20. September 2016 (KABl. 2016 S. 433), wird aufgehoben.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
Hamm, 26. April 2022
Evangelische Kirchengemeinde Hamm
Das Presbyterium
(L. S.)
Haitz
Maleska
Erdmann
#

Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche vom 26. April 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Juli 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3507

Nr. 40Satzung
der Jürgen-Bublitz-Stiftung

Vom 14. Juni 2022

####

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen Jürgen-Bublitz-Stiftung.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe mit den Städten Olpe, Drolshagen und der Gemeinde Wenden.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Olpe.
#

§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke und der Zwecke der Kunst und Kultur im Rahmen der kirchenmusikalischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Förderung der instrumentalen und vokalen Kirchenmusik in der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe,
  • die Förderung und Unterstützung, insbesondere der Ausbildung, von Musikerinnen und Musikern in der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe. Dies schließt auch die Übernahme/Bezuschussung von Personal-, Honorar- und Sachkosten mit ein,
  • die Unterstützung und Förderung der musikalischen Arbeit im Jugendbereich, insbesondere einer Gründung eines Kinder-/Jugendchores und einer Band,
  • die Förderung bei der Anschaffung entsprechender Musikinstrumente und technischer Einrichtungen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird durch einen Treuhandvertrag als Aktiendepot in die Stiftung eingebracht. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe verwaltet. Dabei sind die Vorgaben des Treuhandvertrags zu beachten.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Zustiftungen sind zulässig.
#

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
#

§ 6
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 7
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#

§ 8
Presbyterium

Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#

§ 9
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ihm gehören folgende Personen an:
  1. Jürgen Bublitz und Doris Thieme,
  2. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe, die oder der durch das Presbyterium entsandt wird,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums, das von diesem entsandt wird,
  4. ein weiteres Mitglied, das vom Presbyterium berufen wird.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe b bis d beträgt vier Jahre.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
  • im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b mit Beendigung des Amtes,
  • im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c mit Ausscheiden aus dem Presbyterium,
  • im Übrigen
    1. durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
    2. im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b bis d durch Abberufung durch das Presbyterium,
    3. bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
    4. nach Ablauf der Amtszeit.
Erneute Entsendung bzw. Berufung ist in den Fällen b und d möglich. Bis zur Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
Im Falle des Rücktrittes oder Todes der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt verfahren: Für Herrn Jürgen Bublitz wird ein weiteres Mitglied des Presbyteriums, für Frau Doris Thieme wird die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister vom Presbyterium entsandt.
( 4 ) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Presbyterium entsandt bzw. berufen. Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Presbyteriums abberufen werden. Dies gilt nicht für Herrn Jürgen Bublitz und Frau Doris Thieme. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 7 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
#

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Empfehlung zur Beschlussfassung im Presbyterium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, einschließlich Beratung des Haushaltes und der Jahresrechnung,
  2. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  3. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  4. Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
#

§ 11
Geschäftsgang des Stiftungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#

§ 12
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Siegen. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
#

§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
#

§ 14
Satzungsänderung

Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#

§ 15
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken entsprechen.
#

§ 16
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. des folgenden Monats in Kraft.
Olpe, 14. Juni 2022
Evangelische Kirchengemeinde Olpe
Das Presbyterium
(L. S.)
Eckey
Thieme
Müller
#

Genehmigung

Die Satzung der Jürgen-Bublitz-Stiftung vom 14. Juni 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Juli 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-4822

Nr. 41Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. Juli 2022
Az.: 240.4-4300
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Diakonie Münster e.V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2021 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des Diakonie Münster e. V.

Vom 1. Dezember 2021

####

Präambel

Der Verein Diakonie Münster e.V. ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Münster, die sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
Der Verein steht allen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster und allen anderen ihm beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. Auch bildet er innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
#

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Münster e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Münster und ist unter der Nummer 1438 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
#

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Er ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
    1. Jugendarbeit und -hilfe,
    2. Altenhilfe sowie Hilfe für Gebrechliche und Pflegebedürftige,
    3. psychosoziale Beratung und Hilfe für gefährdete Personen,
    4. Erholungsfürsorge und Rehabilitation,
    5. Betreuungsarbeit im Sinne des Betreuungsgesetzes.
    Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
  3. Der Verein hat ferner folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter.
    Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
  4. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrern, Presbyterien und den großen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  5. Ferner wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen. Darüber hinaus veranstaltet der Verein fachspezifische und berufsübergreifende Seminare, Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens. Auch widmet sich der Verein der Vermittlung von aktuellen pflegerischen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und christlich-ethischen Themen.
  6. Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, die selbst Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und des Wohlfahrtswesens sind, wobei vorrangig die zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden sollen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
    Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter.
  7. Der Verein verwirklicht die in Ziffer 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, vornehmlich mit den in der Anlage genannten Kooperationspartnern, den zum Unternehmensverbund um den Diakonie Münster e. V. gehörenden steuerbegünstigten Gesellschaften, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen.
    Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem Leistungen der Verwaltung und Geschäftsführung, des Controllings, der Buchhaltung, der Faktura bzw. Leistungsabrechnung, Vertragsmanagement, Verwaltungs- und Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst, Qualitätsmanagement, zentrale Service- und IT-Leistungen, zentraler Einkauf und Beschaffung, Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsdienstleistungen, Verwaltung und Entwicklung von Personal, Personaldienstleistungen, Interessenvertretung, Mittelakquise und Fundraising sowie Liquiditätshilfen, Arbeitssicherheitsdienstleistungen, Nutzungsüberlassungen, Bau- und Liegenschaftsverwaltung inklusive Pflege des Außenbereichs sowie Gebäude- und Fuhrparkmanagement.
  8. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Ferner darf er Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen. Auch darf der Verein Zweigniederlassungen errichten.
  9. Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Münster. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e.V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#

§ 4
Öffnungsklausel

Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
#

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Münster und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Weitere Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen sein, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Münster haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung seiner Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
    Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen.
  6. Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
#

§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
    Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
    2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Kreissynode festgelegt.
#

§ 7
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    die Mitgliederversammlung,
    der Verwaltungsrat,
    der Vorstand,
    besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben. Gleiches gilt für die besonderen Vertreter.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund besonderer Vereinbarung.
#

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat drei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Kirchengemeinden haben so viele Stimmen wie Gemeindepfarrstellen; die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
  2. Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht durch einen oder mehrere bevollmächtigte Vertreter ausüben, wobei für jedes Mitglied die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
#

§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung erfüllen, aber keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreter zu Fragen nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a und c beratende Stimme und bei Entscheidungen nach § 10 Absatz 2 Buchstabe f Stimmrecht.
  4. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
  5. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung innerhalb von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  6. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
#

§ 10
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    4. die Genehmigung des von Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit der Kreissynode,
    6. die Entsendung von Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt § 17 Absatz 1. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
    Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt.
#

§ 11
Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster an. Verzichtet er darauf, so kann er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat vier bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat das alleinige Vorschlagsrecht für zwei weitere Personen, die in einem gesonderten Verfahren durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  3. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster. Verzichtet er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat gewählt.
  4. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
#

§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  3. Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
  4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
    Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Danach ist sie von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren.
#

§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
    2. Bestellung der besonderen Vertreter gemäß § 16 dieser Satzung,
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplans,
    4. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Beschlussfassung über die Berufung der Kuratorien,
    8. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    9. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    10. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    11. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
    12. Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
    13. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    14. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
#

§ 14
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen eines ordinierter Theologe sein soll.
  2. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
#

§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern entscheidet er im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
#

§ 16
Besondere Vertreter

Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die besonderen Vertreter sind im Einzelnen zuständig für die Bereiche ambulante und stationäre Altenhilfe, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Beratungsdienste sowie zentrale Dienste/Verwaltung. Der Vorstand schlägt dem Verwaltungsrat vor, für welche Aufgabenbereiche die besonderen Vertreter jeweils zuständig sind. Die besonderen Vertreter unterliegen dem Weisungsrecht des Verwaltungsrats und des Vorstands.
#

§ 17
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
    Der Beschluss über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
#

§ 18
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
#

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2021 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#

Einvernehmen

Mit der Satzung des Diakonie Münster e. V. vom 1. Dezember 2021 wird mit der Auflage, dass diese Satzung bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2023 unter Berücksichtigung der Hinweise des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen überarbeitet wird,
das Einvernehmen
hergestellt am 1. Juli 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Urkunden

Nr. 42Auflösung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten

####
Nach Anhörung der Presbyterien der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Herten und der Evangelischen Kirchengemeinde Herten-Disteln sowie der Verbandsvertretung des Gemeindeverbandes Herten und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
#

§ 1

Der Evangelische Gemeindeverband Herten wird aufgelöst.
#

§ 2

Das Vermögen des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten geht auf seine Verbandsgemeinden – Evangelische Christus-Kirchengemeinde Herten, am 1. Januar 2019 hervorgegangen aus der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Langenbochum-Scherlebeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Westerholt-Bertlich (KABl. 2018 S. 292), und Evangelische Kirchengemeinde Herten-Disteln – im Verhältnis ihrer Gemeindeglieder am 31. Dezember 2020 über.
#

§ 3

Die Verbandsgemeinden treten in die Rechte und Verpflichtungen des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten ein.
#

§ 4

Mit der Verbandsauflösung verliert die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten vom 20. Dezember 1989 (KABl. 1990 S. 61) ihre Bestandskraft.
#

§ 5

Diese Urkunde tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Juli 2022 in Kraft.
Bielefeld, 31. Mai 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 14722
Die Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Herten wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Münster vom 27. Juni 2022 – Az.: 48.03.01.02 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 43Siegel
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 28. Juni 2022
Az.: 010.12-5531
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
An dieser Stelle wird das neue Siegelbild der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Das bisher geführte Siegel der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest ist außer Kraft gesetzt.

Nr. 44Verlust eines Normalsiegels
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 28. Juni 2022
Az.: 010.12-5531
Das abgebildete Normalsiegel der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest, Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg, wurde bei einem Einbruchdiebstahl am 31. Januar 2022 entwendet.
An dieser Stelle wird das abhandengekommene Siegelbild der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest angezeigt.
Das abhandengekommene Siegel wird hiermit nach § 24 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137) außer Geltung gesetzt.

Berichtigungen

Nr. 45Erprobungsgesetz
zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG)

Das Erprobungsgesetz zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen (Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG) vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 23 S. 72) ist wie folgt zu berichtigen:
Das Ausfertigungsdatum „15. Juni 2020“ ist durch das Datum „15. Juni 2022“ zu ersetzen.

Nr. 46Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung

Die Bestätigung einer Gesetzesvertretenden Verordnung (KABl. 2022 I Nr. 25 S. 75) ist wie folgt zu berichtigen:
Das Bestätigungsdatum der Landessynode „14. Juni 2021“ ist durch das Datum „14. Juni 2022“ zu ersetzen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich