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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 51 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 21.04.2022

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Allgemeines

In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Das Amt der Küsterin und des Küsters hat eine lange Tradition und ist von großer Bedeutung für das Leben der Gemeinde. Neben der Verantwortung für die kirchlichen Gebäude, für den geordneten äußeren Ablauf des Gottesdienstes, die Sicherheit der Anlagen und vieles mehr gestaltet die Küsterin oder der Küster das Erscheinungsbild einer Gemeinde mit.
In landeskirchlichen Lehrgängen werden die Küsterinnen und Küster umfassend in ihre Aufgaben eingeführt. Dies geschieht unter anderem in Kooperation mit der Evangelischen Küstervereinigung Westfalen-Lippe.
Wichtige Rechtstexte sind
Arbeitszeitwertekatalog für Küsterinnen und Küster – Veröffentlichung des Landeskirchenamtes vom 8. März 2007
Checkliste zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Küsteraufgaben – Veröffentlichung des Landeskirchenamtes vom 8. März 2007
Vorschriften des kirchlichen Arbeitsrechts
Anlage 4a zum BAT-KF – Tabellenentgelt
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2019 mit den Bestimmungen zum Ausführungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 20. November 2014
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 5.2 Beruflich Mitarbeitende“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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