.

PIA-Berufsausbildungsvertrag Kinderpfleger/-in

Stand Juni 2022

#
Stand Juni 2022
Berufsausbildungsvertrag
kirchlicher Arbeitgeber – juristische Person, Anschrift
Zwischen
im Folgenden Ausbildende/r genannt
und
Frau/Herrn
geboren am
im Folgenden Auszubildende/Auszubildender genannt
Konfession
wohnhaft
gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden
gesetzlich vertreten durch
wird folgender Vertrag zur Ausbildung zur/zum Kinderpfleger/in
im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung geschlossen1#:
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der ‚Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie‘ vom 9. Dezember 2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. Nicht-Christinnen und Nicht-Christen haben die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung zu achten. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.
###

§ 1
Tätigkeit, Vertragslaufzeit

( 1 ) Die/Der Auszubildende wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung/vorbehaltlich der Vorlage eines eintragungsfreien erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz/vorbehaltlich der Vorlage eines Nachweises über den bestehenden Impfschutz gegen Masern, im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur/zum Kinderpfleger/in als Auszubildende/r eingestellt. Die praxisintegrierte Ausbildung gliedert sich in fachtheoretischen Unterricht und fachpraktische Ausbildung.
( 2 ) Die Ausbildungszeit umfasst in der Regel zwei Ausbildungsjahre.
( 3 ) Die Berufsausbildung beginnt am und endet gemäß den Regelungen des § 10 dieses Berufsausbildungsvertrages.
Voraussetzung für den Beginn der fachpraktischen Ausbildung ist der Abschluss eines
Schulausbildungsvertrages mit
in
.
(Fachschule)
(Ort)
#

§ 2
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die regelmäßige durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Mitarbeitenden der/des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit 39,0 Stunden, die regelmäßige durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit 7,80 Stunden.
Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, am Schulunterricht regelmäßig und pünktlich teilzunehmen.
Die fachpraktische Ausbildung erfolgt während der unterrichtsfreien Zeit. Die/Der Auszubildende wird für den außerplanmäßigen Unterricht (Präsenzphasen, Schulveranstaltungen usw.) von ihren/seinen Verpflichtungen in der Einrichtung freigestellt.
( 2 ) An Tagen, an denen die/der Auszubildende an einem Schulunterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf sie/er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
#

§ 3
Rechtsgrundlagen

Auf das Berufsausbildungsverhältnis findet die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (Auszubildendenordnung/AzubiO)2# in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
#

§ 4
Probezeit

Die ersten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses sind Probezeit.
#

§ 5
Beschäftigungsort

Die/Der Auszubildende wird in der Kindertageseinrichtung der/des Ausbildenden eingesetzt.
#

§ 6
Weisungsbefugnis

Die/Der Auszubildende ist der Pädagogischen Leitung der Einrichtung, in welcher sie/er eingesetzt ist, fachlich unterstellt und hat im Rahmen ihres/seines Arbeitsbereiches den Weisungen der Pädagogischen Leitung Folge zu leisten.
#

§ 7
Ausbildungsentgelt

Die Höhe des monatlich zu gewährenden Ausbildungsentgeltes ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 AzubiO aus § 1 Abs. 1 Buchst. a der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden in der jeweils geltenden Fassung.
Im Falle der Ausbildung in Teilzeit findet unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 AzubiO § 18 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung Anwendung.
#

§ 8
Urlaub

Der Urlaubsanspruch für die/den Auszubildende/n beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Woche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der Fachschulferien zu erteilen.
Die/Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.
#

§ 9
Führungszeugnis

( 1 ) Die/Der Auszubildende bestätigt ausdrücklich, dass ihr/sein Führungszeugnis keine Eintragungen wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten oder wegen Misshandlung Schutzbefohlener enthält.
( 2 ) Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren.
#

§ 10
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, insbesondere bei Beendigung des Schulverhältnisses oder Pflichtverletzungen im Rahmen des Schulverhältnisses oder des Berufsausbildungsverhältnisses, die einem Erreichen des Ausbildungsziels entgegenstehen;
  2. von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 5 ) Das Berufsausbildungsverhältnis endet, soweit die gesundheitliche Eignungsbestätigung durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH nicht erteilt wird.
( 6 ) Das Berufsausbildungsverhältnis endet, soweit das Führungszeugnis oder das erweiterte Führungszeugnis Eintragungen wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten oder wegen Misshandlung Schutzbefohlener enthält.
#

§ 11
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden/dem Auszubildenden oder vom Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#

§ 12
Verschwiegenheit, Datenschutz

( 1 ) Die/Der Auszubildende hat über die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die nicht offenkundig sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch über das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In diesem Fall besteht eine unmittelbare Mitteilungspflicht.
( 2 ) Die/Der Auszubildende wird auf die Wahrung der bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen, insbesondere auf § 6 und § 26 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach ist es u. a. untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Pflichtverletzungen und können rechtliche – insbesondere arbeitsrechtliche – Konsequenzen haben (vgl. ausgehändigtes Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche von Westfalen und das ausgehändigte Merkblatt über den Umgang mit sozialen Medien).
( 3 ) Die/Der Auszubildende erklärt sich damit einverstanden, dass alle ausbildungsrelevanten Daten, z. B. Anwesenheits- und Leistungsdaten, zwischen der/dem Ausbildenden und der Fachschule ausgetauscht werden können.
#

§ 13
Nebenabrede

( 1 ) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: .
( 2 ) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
  • von zwei Wochen zum Monatsschluss
  • von zum
schriftlich gekündigt werden.
#

§ 14
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist die/der Auszubildende verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Vertragsabschluss bzw. der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III).
#

§ 15
Änderungen, Ergänzungen

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages
  • sowie die Vereinbarung von Nebenabreden
  • einschließlich der Nebenabrede sowie die Vereinbarung weiterer Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Der/Dem Auszubildenden ist
  • das Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • die Verpflichtung auf das Datengeheimnis,
  • das Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
  • das Merkblatt über den Umgang mit sozialen Medien,
  • das Merkblatt Immunschutz
ausgehändigt worden.
( 3 ) Dieser Berufsausbildungsvertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält je eine Ausfertigung. Die Schule erhält ebenfalls eine Ausfertigung und bestätigt die Kenntnisnahme.
#
(Ort, Datum)
Bezeichnung des Rechtsträgers
(Auszubildende/r)
Vertretungsorgan des kirchlichen Rechtsträgers
(gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden)
(Unterschrift)
(Siegel)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Kenntnisnahme der Pädagogischen Leitung der Einrichtung
(Ort, Datum, Unterschrift)
Kenntnisnahme der Schule/des Schulträgers
(Datum, Stempel, Unterschrift)

#
1 ↑ Die im Berufsausbildungsvertrag genannten Vorschriften können bei der Personalabteilung des Kreiskirchenamtes des Evangelischen Kirchenkreises oder im Fachinformationssystem Kirchenrecht unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen werden.
#
2 ↑ Die im Berufsausbildungsvertrag genannten Vorschriften können bei der Personalabteilung des Kreiskirchenamtes des Evangelischen Kirchenkreises oder im Fachinformationssystem Kirchenrecht unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen werden.
#
3 ↑ Hinweis für die PersonalabteilungUnterzeichnung durch den kirchlichen Rechtsträger
Kirchengemeinde3 Unterschriften – Presbyteriumsvorsitzende/r und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums (s. Art. 70 Abs. 2 Kirchenordnung)
Kirchenkreis2 Unterschriften – Superintendent/in und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes (s. Art. 111 Abs. 3 Kirchenordnung)
Trägerverbundggf. bevollmächtigte Geschäftsführung