.

Erläuterungen zu § 6 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

###

##

§ 6
Berufung eines jungen Mitglieds der Kirchenleitung

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
#

Absatz 1

Auch die Kirchenleitung ist ein kirchliches Leitungsorgan, in dem eine bessere Jugendbeteiligung erprobt werden kann.
Eine Entscheidung „im Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen „im Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung des Anderen, der dadurch Gelegenheit erhält, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 - 7 A 2/92 = BVerwGE 92, 258 [262])
Satz 1 regelt, dass der junge Mensch zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kirchenleitung in die Kirchenleitung berufen wird. Sofern schon auf regulärem Weg junge Menschen in der Kirchenleitung vertreten sind, wird hier ein weiteres Mitglied zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen.
#

Absatz 2

Dieser Absatz dient der Klarstellung, dass berufene Mitglieder den gewählten gleichgestellt sind. Dies ist wichtig, um die Beteiligung junger Menschen angemessen zu würdigen und ihr Interesse an einer Teilnahme in der Kirchenleitung zu fördern. Sofern ein junges Mitglied wegen Veränderungen im eigenen Lebensfeld die Amtszeit nicht vollständig erfüllen kann, ist selbstverständlich auch eine frühere Beendigung erlaubt. Der Besonderheit des formal begrenzten Altersabschnittes wird durch eine verkürzte Amtszeit Rechnung getragen.
#

Absatz 3

Insoweit besteht kein Unterschied zu sonstigen Berufungen nach diesem Gesetz. Da für das Ausscheiden von Mitgliedern der Kirchenleitung in Art. 148 KO aber unterschiedliche Verfahren vorgesehen sind, wird an dieser Stelle klargestellt, dass eine Neuberufung in Parallele zum Verfahren der Neuwahl von Mitgliedern der Kirchenleitung im Nebenamt nach Art. 148 Abs. 2 KO stattfindet.
#

Absatz 4