.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Satzung
für den Verbund
der „Tageseinrichtungen für Kinder und
Offene Ganztagsschulen“ des
Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
Vom 21. November 2021
(KABl. 2021 I Nr. 100 S. 227)
Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen, die bis zum 31. Juli 2021 im Verbund Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ und Verbund Süd der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg zusammengefasst waren, einen Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen als besondere Einrichtung des Kirchenkreises gebildet. Sie hat für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1 Die Bibel sieht in Kindern eine Gabe Gottes (Ps 127,3). 2 Jesus stellt sie in besonderer Weise in die Mitte und betont ihre Nähe zum himmlischen Vater: „Ihnen gehört das Reich Gottes. 3 “ (Mk 10,14) Sind den Erwachsenen diese Kinder als eine Gabe Gottes anvertraut, so erwächst daraus eine besondere Verantwortung für Eltern und alle Menschen, die Kinder bei ihrem Aufwachsen begleiten. 4 Auch der Kirche kommt ein eindeutiger Auftrag zu. 5 Ihre Aufgabe ist es, Kindern zu vermitteln, dass sie immer schon von Gott geliebte und angenommene Menschen sind. 6 Die Kinder werden hineingenommen in die Geschichte Gottes mit seinem Volk und seiner Kirche. 7 Ergänzend zu den Eltern und Paten nehmen die Tageseinrichtungen der evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Soest-Arnsberg diesen christlichen Erziehungsauftrag wahr.
8 Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, gründet der Kirchenkreis Soest-Arnsberg einen Verbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen als besondere Einrichtung des Kirchenkreises. 9 Damit wird den Kirchengemeinden angeboten, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen ist grundlegender Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis.
(
2
)
1 Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. 2 Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. 3 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und das Versprechen der Taufe einzulösen, und sind damit eine wichtige Größe im Gemeindeaufbau.
(
3
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)3# vom 27. November 2008 (KABI. 2008 S. 336).
(
4
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(
5
)
1 Die Offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. 2 Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. 3 Die Offenen Ganztagsschulen in evangelischer Trägerschaft wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. 4 Für die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. 5 Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ vom 12. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. 6 Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
#§ 2
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder
1 Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen „Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ als besondere Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. 2 Diesem gehören verschiedene Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen an, die in einer Liste als Anlage zur Satzung aufgeführt werden, die im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht wird. 3 Veränderungen in der Zugehörigkeit zum Verbund sind durch den Kreissynodalvorstand durch Beschluss festzustellen. 4 Der Beschluss ist ebenfalls eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 3
Aufgaben des Verbundes
(
1
)
Dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
- Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft stehen,
- Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
(
2
)
1 Der Verbund der Tageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises legt Eckdaten für die Erstellung von Konzeptionen fest. 2 Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eines Mitglieds aus dem zuständigen Presbyterium eine auf die Einrichtung abgestimmte pädagogische Konzeption. 3 Die Leitung ist für die Durchführung, die regelmäßige Überprüfung und die Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der vom Leitungsausschuss festgelegten aktuellen Eckdaten verantwortlich.
#§ 4
Aufnahme in den Verbund
(
1
)
1 Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres an den Kirchenkreis übertragen. 2 Diese Übertragung gilt für mindestens drei Jahre.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollbuchauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
#§ 5
Übernahme einer Trägerschaft
(
1
)
Die Geschäftsführung beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
(
2
)
Durch die Übernahme der Trägerschaft tritt der neue Träger nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
(
3
)
Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind auf den neuen Träger zu übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtung für Kinder ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
(
5
)
Die Übernahme der Trägerschaft für eine Offene Ganztagsschule wird in einem Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger geregelt.
#§ 6
Gründung, Übernahme der Trägerschaft von Dritten und Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen oder schließen sowie die Trägerschaft von Dritten übernehmen. 2 Bei der Übernahme der Trägerschaft von Dritten sind die Einzelheiten in einem Kooperationsvertrag zu regeln. 3 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, und der Leitungsausschuss sind dazu vorher zu hören.
#§ 7
Abgabe der Trägerschaft
(
1
)
1 Auf Antrag einer Kirchengemeinde oder eines anderen Trägers kann der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses die Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde oder diesen anderen Träger übertragen. 2 Eine Rückübertragung auf die Kirchengemeinde kann vom Kreissynodalvorstand nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. 3 Bei der Abgabe an einen anderen Träger ist das Presbyterium, auf dessen Gebiet die Einrichtung liegt, zu hören.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
(
3
)
Sofern die Trägerschaft einer Einrichtung durch einen Kooperationsvertrag gegründet wurde, sind auch die Regelungen bezüglich der Abgabe bzw. Kündigung der Trägerschaft in dem Kooperationsvertrag zu regeln.
(
4
)
Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 8
Organisation des Verbundes
Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet sowie eine Fachkonferenz einberufen.
#§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- die Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes,
- die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
- die Besetzung des Leitungsausschusses.
(
2
)
Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Verbund.
#§ 10
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über die Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung über den Rechnungsprüfungsausschuss andie Kreissynode,
- über die Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehen,
- wenn ein Organ des Trägerverbundes und eine Kirchengemeinden keine Einigkeit erzielen können. Er entscheidet nach Anhörung endgültig.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f Kirchenordnung); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss bzw. die Geschäftsführung delegieren. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand erlässt die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss. 2 Weiterhin kann er eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. 3 Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 4 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kirchenkreisamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
#§ 11
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums sein. 3 Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Dem Leitungsausschuss gehören an:
- ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied, möglichst aus dem Kreissynodalvorstand,
- sechs weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
5 Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Tageseinrichtung für Kinder können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Kreissynodalvorstand berufen.
(
3
)
An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
- die Teamleitung der Fachberatung des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführung,
sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
5
)
Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
(
6
)
Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 12
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird. 2 Er nimmt dabei insbesondere strategische Aufgaben, die das Arbeitsfeld der Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen betreffen, wahr. 3 Das operative Geschäft wird auf Basis einer Geschäftsordnung an die Geschäftsführung im Verbund delegiert.
(
2
)
Dem Leitungsausschuss obliegt insbesondere:
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses; die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kirchenkreises,
- Vorschlag zur Beschlussfassung zur Trägerschaftsübernahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen,
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
- Koordination und Zusammenführung aller Kita-Angebote im Kirchenkreis,
- Anträge an die Kreissynode,
- Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die zuständigen Organe des Kirchenkreises,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, einschließlich Budgetverantwortung,
- Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Feststellung an den Kreissynodalvorstand,
- Personalentscheidungen, sofern nach § 10 Absatz 2 durch den Kreissynodalvorstand an den Leitungsausschuss delegiert.
(
3
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 13
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal pro Quartal schriftlich einberufen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 14
Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand stellt die Geschäftsführung ein und beruft sie. 2 Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. 3 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
(
2
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. 2 Die Aufgabe kann an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungsausschusses ganz oder teilweise delegiert werden.
#§ 15
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besonderen Einrichtung im Kirchenkreis.
- Sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes im Rahmen der Ausführungsrichtlinie für arbeitsrechtliche Maßnahmen delegiert, auch Einstellung und Kündigung,
- Sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter.
- Sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.).
- Sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD4# wahr.
2 Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 16
Fachkonferenz
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachkonferenz sind das Bindeglied zwischen der Kirchengemeinde und dem Leitungsausschuss. 2 Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. 3 Der Fachkonferenz gehört je Tageseinrichtung für Kinder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung liegt, an.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz kann den Leitungsausschuss beraten und Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder geben.
#§ 17
Zusammenarbeit mit den Presbyterien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
- die Entsendung von Mitgliedern in die Fachkonferenz;
- die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
(
2
)
Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Tageseinrichtung für Kinder zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
- der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste und religionspädagogischer Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
- der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit und der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
- der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in eine Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(
3
)
Bei Angelegenheiten der Besetzung der Leitungsstelle einer Einrichtung ist das Presbyterium der Kirchengemeinde, auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, am Auswahlverfahren zu beteiligen und es muss dem Beschluss des Leitungsorgans zustimmen.
(
4
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
#§ 18
Finanzierung der Betriebskosten
Die Finanzierung des Trägeranteils der Betriebskosten der Einrichtungen wird in der Finanzausgleichssatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
#§ 19
Übergangsvorschrift
Die erste Amtszeit der Mitglieder des Leitungsausschusses endet mit der Wahlperiode der Kreissynode im Jahr 2024.
#§ 20
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft, frühestens jedoch mit dem 1. August 2021.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Satzung des Verbundes Nord für „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ vom 29. September 2017 (KABI. 2018 S. 277) und die Satzung des Verbundes Süd der Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. September 2017 (KABI. 2018 S. 280) außer Kraft.