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Satzung der Stiftung Grenzenlos – Loxbaum,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen

Vom 29. Juni 2021

(KABl. 2021 I Nr. 84 S. 198)

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Präambel

Das Presbyterium der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen hat durch Beschluss vom 22. April 2002 die Stiftung errichtet und ihr diese Satzung (KABl. 2004 S. 25) gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen, diakonischen und kulturellen Arbeit der Kirchengemeinde, vor allem im Bereich Loxbaum. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Menschen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist seit dem 1. Januar 2021 Rechtsnachfolgerin (KABl. 2020 I Nr. 89S. 227) der ehemaligen Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen.
Alle Menschen, die die kirchliche, diakonische und kulturelle Arbeit der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden in Bar- oder Sachwerten dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Stiftung trägt den Namen Stiftung Grenzenlos – Loxbaum. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung der kirchlichen, diakonischen und kulturellen Aufgaben der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Unterstützung der Gemeindearbeit,
  • die Unterstützung der Erhaltung und Gestaltung der Gemeindehäuser,
  • die Unterstützung diakonischer Aufgaben in der Gemeinde,
  • die Förderung des kulturellen Lebens und die Unterstützung der Kommunikation unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem bebauten Grundstück Hagen, Heimstatt 19. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens vier Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, soweit dies nicht dem zuständigen Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Hagen bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Kuratorium

( 1 ) Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Ein Kuratorium kann auch für einen von der Stiftung verwalteten Sonderfonds berufen werden.
( 2 ) Ein Kuratorium besteht aus bis zu elf Mitgliedern, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
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§ 10
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten oder Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugutekommen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen oder ihre Rechtsvorgängerin in die Stiftung eingebracht hat, sowie aus dem diesem zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Das eingebrachte Grundvermögen verbleibt bei der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen, wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 22. April 2002 tritt außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.