.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Verordnung
für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(SchulSeelVO)
Vom 17. Juni 2021
(KABl. 2021 I Nr. 62 S. 158)
mit den Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 8. Juni 2021
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt auf Grund von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (SeelGG)2# und der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche von Westfalen (Seelsorgegeheimnisgesetz-Ausführungsverordnung AVO-SeelGG3#) vom 12. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 90), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Seelsorgegeheimnisgesetz-Ausführungsverordnung vom 13. September 2018 (KABl. 2018 S. 199), folgende Verordnung für Evangelische Schulseelsorge:
####Präambel
1 Die Schulseelsorge gehört als spezielle Form der Seelsorge zum öffentlichen Auftrag der Kirche. 2 Schulseelsorge ist im christlichen Glauben verwurzelt und wendet sich im Bewusstsein der Gegenwart Gottes dem Menschen zu. 3 Sie gilt Menschen, die Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen, unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehörigkeit.
4 Schulseelsorge bietet Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, Seelsorge, Beratung und Begleitung an. 5 Insbesondere nimmt sie hierbei auf die spezifischen Lebenssituationen und -themen von Schülerinnen und Schülern Bezug. 6 Grundlage des seelsorglichen Handelns ist Gottes Annahme und Zusage, wie sie in der Bibel bezeugt ist.
7 Schulseelsorge umfasst sowohl das seelsorgliche Gespräch als auch spirituelle und religiöse Angebote sowie die Vernetzung der Schule mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld. 8 Schulseelsorge ergänzt das schulische Beratungsangebot. 9 Sie leistet damit einen Beitrag zur Gestaltung der Schule als Lebensraum.
10 Schulseelsorge wird durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer oder durch zur Schulseelsorge besonders beauftragte Lehrkräfte wahrgenommen.
#§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge
(
1
)
Diese Verordnung regelt die Beauftragung von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge nach § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD (SeelGG)4# sowie die Ausübung der Beauftragung des besonderen Seelsorgeauftrages.
(
2
)
1 Die Beauftragung zur Schulseelsorge gilt für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer mit Übertragung der Pfarrstelle oder des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. 2 Zum Ausbau der in der grundständigen Ausbildung erworbenen seelsorglichen Kompetenzen soll eine Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ oder die Teilnahme an einer vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden.
(
3
)
Mit dieser Beauftragung verpflichtet sich die Lehrkraft, ihre schulseelsorgliche Tätigkeit an den Grundsätzen der jeweils beauftragenden Landeskirche sowie dieser Verordnung auszurichten und das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
(
4
)
Die Beauftragung begrenzt sich auf die Seelsorge am Dienstort der betreffenden Lehrkraft und erfolgt durch die Landeskirche.
(
5
)
Die Beauftragung der Lehrkraft ist zu widerrufen, wenn
- sie den Dienstort wechselt,
- ihr der staatliche Unterrichtsauftrag entzogen wird,
- ihr die kirchliche Bevollmächtigung entzogen wird,
- ihre berufliche Tätigkeit endet,
- sie den Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder will oder
- sie gegen ihr obliegende Pflichten verstößt.
§ 1 Nr. 1
(zu § 1 Abs. 1 und 2)
(zu § 1 Abs. 1 und 2)
- 1.1
- 1 Lehrkräfte bedürfen zur Wahrnehmung von Schulseelsorge einer besonderen Beauftragung durch die jeweilige Landeskirche (§ 3 Absatz 3 SeelGG in Verbindung mit § 6 SeelGV der EKiR und § 1 AVOSeelGG EKvW). 2 Die Landeskirche verantwortet das Seelsorgefeld Schulseelsorge.3 Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt die Tätigkeit einer Schulseelsorgerin/eines Schulseelsorgers in den Notfallordner, der das Vorgehen in Krisen und Notfällen regelt, auf und trifft per Rundverfügung oder Erlass entsprechende Anordnungen/Regelungen für die Bezirksregierungen zur Weiterleitung an die Schulen. 4 Der staatliche Anstellungsträger wird informiert, dass staatliche Lehrkräfte für diese Tätigkeit der Schulseelsorge beauftragt werden können.
- 1.2
- Die Rahmenbedingungen für eine Beauftragung von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge in Form eines bestimmten Seelsorgeauftrages regeln sich nach dem Seelsorgegeheimnisgesetz.
- 1.3
- 1 Die Beauftragung im Sinne des § 3 Absatz 2 SeelGG ermöglicht die schulseelsorgliche Tätigkeit. 2 Schulseelsorge ist nicht Bestandteil der Lehrtätigkeit einer kirchlichen oder staatlichen Lehrkraft.
- 1.4
- 1 Soweit es sich bei einer kirchlichen Lehrkraft um eine ordinierte Pfarrerin oder einen ordinierten Pfarrer handelt, ist diese oder dieser bereits mit Übertragung des pfarramtlichen Dienstes mit Seelsorge beauftragt. 2 Ein zusätzlicher kirchlicher Auftrag zur Ausübung der Schulseelsorge seitens der Landeskircheist nicht erforderlich.3 Da der Schulseelsorgebereich ein spezieller Seelsorgebereich ist, wird auch bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine diesbezügliche Qualifizierung für sinnvoll erachtet und aus diesem Grund diese Erwartung in Form einer Sollvorschrift ausgesprochen.
§ 1 Nr. 2
(zu § 1 Abs. 3 und 4)
(zu § 1 Abs. 3 und 4)
- 2.1
- 1 Die staatliche oder kirchliche Lehrkraft ist mit der Beauftragung und Wahrnehmung des Dienstes als Schulseelsorgerin/Schulseelsorger an die für Schulseelsorge geltenden kirchlichen Regelungen gebunden. 2 Diese Regelungen gelten im Rahmen dieser Tätigkeit für jede Lehrkraft, die den Auftrag zur Schulseelsorge erhält.3 Mit der Aufnahme der Tätigkeit einer Schulseelsorgerin/eines Schulseelsorgers in den für Schulen für Notfälle und Krisen erstellten Notfallordner erkennt das Land Nordrhein-Westfalen den Arbeitsbereich Schulseelsorge in den schulischen Kontext mit der Konsequenz der entsprechenden Bindung an kirchliche Regelungen an.
- 2.2
- 1 Die jeweilige Landeskirche verantwortet das Tätigkeitsfeld Schulseelsorge. 2 Sie ist für die Beauftragung mit Schulseelsorge, auch der staatlichen Lehrkraft, zuständig. 3 Der Auftrag ist auf die jeweilige Schule an dem Dienstort der Lehrkraft begrenzt. 4 Dienstort umfasst die Region, an dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat. 5 Wenn die Lehrkraft die Schule auf dem Gebiet des Dienstortes wechselt, bleibt die Beauftragung bestehen, es sei denn, es greifen die Widerrufstatbestände gemäß § 1 Absatz 4 ein. 6 Die Lehrkraft ist auch während der Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit abgesichert. 7 Die Tätigkeit gilt als Schulveranstaltung.
- 2.3
- Die Lehrkraft unterliegt neben der staatlichen Schulaufsicht für ihre Unterrichtstätigkeit und der Allgemeinen Dienstordnung in der Schule auch der kirchlichen Aufsicht für die Seelsorgetätigkeit.
- 2.4
- 1 Die Lehrkraft hat das Seelsorgegeheimnis zu wahren, indem sie bei allen Sachverhalten, die sie bei Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit erfährt und die dem besonderen Schutz unterliegen, gegenüber allen Personen in der Schule der Verschwiegenheit unterliegt. 2 Den Vorgesetzten der Lehrkraft und der Schulleitung wird diese Besonderheit bei Einholen der Zustimmung mitgeteilt. 3 Unterliegt eine Angelegenheit der Wahrung des Seelsorgegeheimnisses, obliegt der Lehrkraft keine Mitteilungspflicht.
§ 1 Nr. 3
(zu § 1 Abs. 5)
(zu § 1 Abs. 5)
1 Die Beauftragung stellt einen besonderen Akt mit Außenwirkung dar. Sie ist bei Eintritt der Fälle a bis f verpflichtend zu widerrufen. 2 Die einem Seelsorger obliegenden Pflichten sind in der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. Juli 2018 (KABl. EKiR 2018 S. 180) im Einzelnen genannt.
3 Der Widerruf erfolgt durch Beschluss der in der jeweiligen Landeskirche zuständigen Stelle. 4 Ein Widerruf hat Wirkung für die Zukunft. 5 Die Lehrkraft kann Schulseelsorge ohne einen erneuten Auftrag nicht ausüben. 6 Der Widerruf ist den Dienststellen und der Schule, an der die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger eingesetzt ist, mitzuteilen.
7 Bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern gelten zusätzlich die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes.
#§ 2
Voraussetzungen
Die Beauftragung zur Schulseelsorge setzt voraus:
- kirchliche Bevollmächtigung und staatlichen Unterrichtsauftrag zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts,
- persönliche und fachliche Eignung,
- erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ gemäß § 3und
- die Kirchenmitgliedschaft.
§ 1 Nr. 4
(zu § 2)
(zu § 2)
1 Eine Beauftragung kann ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erteilt werden. 2 Die Beauftragung wird schriftlich erteilt. 3 Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer sind qua ihres Amtes beauftragt.
#§ 3
Qualifizierung Schulseelsorge
(
1
)
Die Qualifizierung zur Schulseelsorge erfolgt durch das Pädagogische Institut (PI) und durch das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI) und umfasst theologische, psychologische und rechtliche Grundlagen sowie Fertigkeiten der Gesprächsführung.
(
2
)
Die Inhalte sowie der Umfang der Qualifizierung richten sich nach dem Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der EKD (EKD-Texte 123) sowie nach § 5 SeelGG5#.
(
3
)
Qualifizierungsangebote anderer Landeskirchen und der katholischen Kirche können durch die Landeskirche anerkannt werden.
(
4
)
Für die Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ hat die Lehrkraft das Einverständnis der Schulleitung einzuholen.
§ 1 Nr. 5
(zu § 3 Abs. 1 bis 4)
(zu § 3 Abs. 1 bis 4)
- 5.1
- 1 Die Ausübung von Schulseelsorge erfordert eine besondere Qualifizierung. 2 An Kompetenzen und Fähigkeiten, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer bereits mit der Ausbildung erhalten, knüpft die Qualifizierung zur Schulseelsorge an. 3 Die Qualifizierungsmaßnahme wird in Federführung der landeskirchlichen Einrichtungen für Lehrerfortbildung und in Verantwortung der landeskirchlichen Abteilungen für schulische Bildung und Seelsorge durchgeführt.
- 5.2
- 1 Die Inhalte der Qualifizierung orientieren sich an den im Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Qualitätsstandards und Kompetenzbereichen:
- persönliche Seelsorgekompetenz,
- theologische, liturgische und spirituelle Kompetenz,
- fallbezogene Feld- und Handlungskompetenz,
- systembezogene Feld- und Handlungskompetenz,
- Kompetenz in rechtlichen Fragen.
2 Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden ein entsprechendes Zertifikat. - 5.3
- 1 Für die Teilnahme ist das Einverständnis der Schulleitung erforderlich. 2 Dieses sollte schriftlich gegenüber der Einrichtung dokumentiert werden, die die Maßnahme durchführt. 3 Bevor sich die Lehrkraft zu einer Fortbildung im Bereich Schulseelsorge entschließt, ist deswegen ein Gespräch mit der Schulleitung wichtig.
§ 4
Verfahren
(
1
)
Die Beauftragung und der Widerruf einer solchen erfolgen durch die Landeskirche.
(
2
)
1 Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Person an die Landeskirche. 2 Dem Antrag sind das Zertifikat über die Qualifizierung sowie der Lebenslauf mit Lichtbild, die Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft, eine Erklärung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung sowie ein Votum der Superintendentin oder des Superintendenten beizufügen.
(
3
)
1 Unbeschadet der von dem jeweiligen Dienstherrn wahrzunehmenden Dienstaufsicht, liegt die Fachaufsicht bezüglich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung bei den Schulreferentinnen oder Schulreferenten oder den Bezirksbeauftragten. 2 Die Fachaufsicht über eine Schulreferentin oder einen Schulreferenten oder eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten, die als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger tätig ist, nimmt die Superintendentin oder der Superintendent wahr.
(
4
)
1 Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. 2 Mit dem Erteilen der Beauftragung sind die Lehrkräfte in die landeskirchliche Liste der evangelischen Schulseelsorge aufzunehmen.
(
5
)
1 Die Beauftragung wird für fünf Jahre erteilt. 2 Eine Verlängerung ist möglich. 3 Sie ist schriftlich bei der Landeskirche zu beantragen.
(
6
)
Einzelheiten zu diesem Verfahren regeln die Ausführungsbestimmungen zu dieser SchulSeelVO.
§ 1 Nr. 6
(zu § 4 Abs. 1 bis 3)
(zu § 4 Abs. 1 bis 3)
- 6.1
- 1 Antrag und Beauftragung unterliegen formellen Voraussetzungen, die von Antragsteller und Landeskirche zu erfüllen sind. 2 Mit dem Eintrag in die Liste ist die Beauftragung für Dritte nachweisbar.
- 6.2
- 1 Die Landeskirche erteilt die Beauftragung oder widerruft sie bei staatlichen Lehrkräften. 2 Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Person an die zuständige Landeskirche. 3 Zuständig ist die jeweilige Landeskirche, in der die Lehrkraft Mitglied ist. 4 Die in der jeweiligen Landeskirche zuständige Stelle entscheidet in der Regel durch Beschluss. 5 Der Antrag kann nur bewilligt werden, wenn das Zertifikat über die Qualifizierung, ein Lebenslauf mit Lichtbild, eine Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung sowie eine Erklärung zur Verschwiegenheit und Achtung der kirchlichen Ordnung vorliegen. 6 Ein Votum der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist ebenfalls einzuholen, um eine frühzeitige Beteiligung der im Kirchenkreis zuständigen Stellen zu gewährleisten.
- 6.3
- 1 Wenn die Lehrkraft nicht Mitglied der Landeskirche ist, ist für Lehrkräfte, die auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Schule tätig sind, eine Ausnahme möglich. 2 Für die Beauftragung in diesem Fall ist eine Ausnahmeentscheidung einzuholen und mit dem Antrag einzureichen.
- 6.4
- Die Fachaufsicht über das Tätigkeitsfeld Schulseelsorge wird für alle Lehrkräfte von regionalen kirchlichen Fachleuten wahrgenommen.
§ 1 Nr. 7
(zu § 4 Abs. 5)
(zu § 4 Abs. 5)
1 Eine Beauftragung wird befristet erteilt. 2 Für eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein Antrag erforderlich. 3 Diese Vorschrift gilt nicht für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer.
#§ 5
Wahrung des Seelsorgegeheimnisses
(
1
)
Die zur Schulseelsorge beauftragte Person hat auch nach Beendigung ihrer Beauftragung über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen der Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden sind, gemäß § 2 Absatz 4 SeelGG6# das Seelsorgegeheimnis durch Schweigen zu wahren.
(
2
)
Die dem Antrag zur Beauftragung gemäß § 4 Absatz 2 beigefügte Erklärung zur Verschwiegenheit zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses ist in schriftlicher Form zu den Akten zu nehmen.
§ 1 Nr. 8
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
1 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung für alles, was bei Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit bekannt wird. 2 Die schriftliche Beifügung der Erklärung wird Bestandteil der Akten.
#§ 6
Ausübung der Beauftragung
(
1
)
1 Die Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit in einer Schule erfolgt bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Benehmen mit der Schulleitung, bei staatlichen Lehrkräften mit Zustimmung der Schulleitung. 2 Über den Einsatz der mit Schulseelsorge tätigen Personen sind die Superintendentin oder der Superintendent des jeweiligen Kirchenkreises, die Schulreferentinnen und Schulreferenten oder die Bezirksbeauftragten sowie die Schulaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
(
2
)
Die beauftragte Person verpflichtet sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen an der Schule und im schulischen Umfeld tätigen Beratungspersonen und -einrichtungen.
(
3
)
Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Lehrkraft für die beiden Aufgabenbereiche Schulseelsorge und Unterrichtstätigkeit ergeben, sind zwischen Schulleitung sowie Superintendentin oder Superintendent in vertrauensvoller Absprache zu klären.
§ 1 Nr. 9
(zu § 6 Abs. 1)
(zu § 6 Abs. 1)
1 Bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Dienstverhältnis zur Kirche stehen, reicht das Herstellen des Benehmens mit der Schulleitung aus. 2 Nach erfolgter Beauftragung ist bei staatlichen Lehrkräften vor dem Einsatz in der einzelnen Schule die Zustimmung der Schulleitung als unmittelbare vorgesetzte Stelle sowie derjenigen Stelle einzuholen, die die Fachaufsicht ausübt. 3 Die Schulleitung ist über die besonderen Rechte und die besondere Rolle einer Schulseelsorgerin bzw. eines Schulseelsorgers zu unterrichten. 4 Mit der Zustimmung willigt der Schulleiter in die Auftragswahrnehmung in Kenntnis der besonderen Pflichten ein. 5 Die Zustimmung ist zu dokumentieren.
6 Ein Einsatz der Lehrkraft für die Schulseelsorge als zusätzliche Aufgabe neben der Lehrtätigkeit ist ohne diese Zustimmung nicht möglich. 7 Der Antragstellende bzw. die Pfarrerin oder der Pfarrer haben die zuständige Superintendentin oder den Superintendenten, die Schulreferentin oder den Schulreferenten und die Bezirksbeauftragten von der Zustimmung zu unterrichten. 8 Die die Dienstaufsicht ausübenden Stellen (Bezirksregierungen) erhalten von dem konkreten Einsatz Kenntnis.
§ 1 Nr. 10
(zu § 6 Abs. 2 und 3)
(zu § 6 Abs. 2 und 3)
Diese Regelung verpflichtet die beteiligten Stellen, bei ungeklärten Fragen oder Meinungsverschiedenheiten das Gespräch zu suchen.
#§ 7
Unterstützungssysteme
(
1
)
Die Fortbildungsinstitute der Landeskirchen (das Pädagogisch-Theologische Institut Bonn [PTI], das Pädagogische Institut Villigst [PI], die Pädagogisch-Theologische Arbeitsstelle [PTA] der Lippischen Landeskirche) sind zuständig für die Ausbildung, Fortbildung und Beratung der Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sowie für die konzeptionelle Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsbereiches Schulseelsorge.
(
2
)
Die Schulreferentinnen und Schulreferenten und die Bezirksbeauftragten begleiten und unterstützen die Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger vor Ort durch Beratung sowie durch Arbeitsgemeinschaften.
§ 1 Nr. 11
(zu § 7 Abs. 1 und 2)
(zu § 7 Abs. 1 und 2)
1 Evangelische Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger werden durch die religionspädagogischen Institute der Landeskirchen sowie die Schulreferate der Kirchenkreise bzw. die zuständigen Bezirksbeauftragten fachlich begleitet. 2 Sie können Fortbildungen und Supervision in den kirchlichen Stellen wahrnehmen.
#§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.