.Satzung 
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
        
      Satzung 
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Enger
Vom 23. Februar 2021
(KABl. 2021 I Nr. 27 S. 59)
Präambel
Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Enger zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		 1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.  3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
			(
			2
			)
		 1 Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde.  2 Zu Sitzungen des Presbyteriums können Gäste eingeladen werden.  3 Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
			(
			3
			)
		 Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte. 
			(
			4
			)
		 Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien. 
			(
			5
			)
		 Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
			(
			1
			)
		 1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.  2 Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten. 
			(
			2
			)
		 1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.  2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.  3 Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung.  4 Es können darüber hinaus auch weitere fachkundige Gemeindeglieder mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
			(
			3
			)
		 Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit. 
			(
			4
			)
		 1 Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich.  2 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet.  3 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben. 
			(
			5
			)
		 1 Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können.  2 Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt.  3 Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr weiter.  4 Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
			(
			6
			)
		 Für Anschaffungs- und Investitionsangelegenheiten sowie zur Sicherstellung einer einheitlichen und umfassenden Transparenz erlässt das Presbyterium eine entsprechende Verfahrensregelung. 
			(
			7
			)
		 1 Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.  2 Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.  3 Darüber hinaus kann das Presbyterium einzelne Presbyterinnen oder Presbyter zur Durchführung bestimmter Einzelaufgaben beauftragen. 
			(
			8
			)
		 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
			(
			2
			)
		 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
 - die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
 - die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
 - zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
 
			(
			3
			)
		 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 
			(
			4
			)
		 1 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.  2 Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums.  3 Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz. 
			(
			5
			)
		 Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
			(
			6
			)
		 1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor.  2 Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse.  3 Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden. 
			(
			7
			)
		 Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsentwurfs einschließlich der Stellenübersicht,
 - Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
 - Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
 - Prüfung der eingehenden Einnahmen,
 - Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen mit anschließender Weiterleitung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums,
 - Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
 - Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
 - Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
 - Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
 - Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
 - Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
 - Beratung der Bezirksausschüsse bei der Beauftragung erforderlicher Maßnahmen zur Gebäudeinstandhaltung,
 - Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
 - Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
 - Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften.
 
§ 4
Bezirksausschüsse
			(
			1
			)
		 Es werden Bezirksausschüsse für folgende Gemeindebezirke gebildet:
- Steinbeck/Besenkamp/Herringerholz,
 - Westerenger/Dreyen,
 - Enger-Mitte/Siele,
 - Oldinghausen/Pödinghausen.
 
			(
			2
			)
		 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind:
- die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
 - weitere vom Presbyterium berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, darunter die im Gemeindebezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden.
 
			(
			3
			)
		 Die Bezirksausschüsse sollen die Angelegenheiten ihres Bezirks kontinuierlich bedenken und beraten sowie dem Presbyterium Anregungen unterbreiten, vor allem für folgende Gebiete:
- Planung und Durchführung von Sondergottesdiensten und Veranstaltungen in den Bezirken,
 - Seelsorge und Besuchsdienst, kirchlicher Unterricht,
 - missionarische und diakonische Aufgaben (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen),
 - Gewinnung von Mitarbeitenden,
 - Durchführung von Dienstgesprächen mit den im Bezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden,
 - Verfügung über die Mittel für Gemeindearbeit in den Bezirken (überörtliche Veranstaltungen werden nach Absprache im Presbyterium gemeinsam getragen und finanziert),
 - Bestimmung der freien Kollekten,
 - Verfügung über die Gelder des Klingelbeutels.
 
			(
			4
			)
		 In Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten übernehmen die Bezirksausschüsse in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben: 
- Überwachung der Gebäude des Gemeindebezirks und Feststellung von erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung,
 - Beauftragung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
 - Überwachung der ordnungsgemäßen Erledigung der Maßnahmen,
 - Prüfung der Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit mit anschließender Weiterleitung an den geschäftsführenden Ausschuss,
 - Überlegungen zu wünschenswerten oder notwendigen Planungen struktureller oder baulicher Art und Weiterleitung entsprechender Vorschläge an den geschäftsführenden Ausschuss.
 
§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung aus seiner Mitte.
			(
			2
			)
		 Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten werden alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinde befindlichen Friedhöfe übertragen, soweit sie nicht in die unmittelbare Zuständigkeit des Presbyteriums fallen. 
			(
			3
			)
		 In folgenden Angelegenheiten berät der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten das Presbyterium:
- Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
 - Neuanlage, Änderung, Schließung sowie diesbezügliche Widmungsangelegenheiten,
 - Haushaltsplan, Finanzangelegenheiten,
 - Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung, Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
 
§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
			(
			2
			)
		 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. 
			(
			3
			)
		 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2021 in Kraft.