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Erläuterungen zu § 2 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

Auszug aus der Begründung:
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Absatz 1 – Regelungsziel und Systematik

Ziel der Regelung ist es, im Zusammenhang mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags unerwünschte sexualisierte Verhaltensweisen benennen und auch unterhalb von strafbewehrtem Verhalten Folgen an solches Verhalten knüpfen zu können. Um solch unerwünschtes Verhalten von sozial-adäquatem Verhalten abgrenzen zu können, bedarf es einer entsprechenden Definition, die durch die Begriffsbestimmungen zur Verfügung gestellt wird.
  1. Gemeinsames Verständnis und gemeinsamer Sprachgebrauch
    Die Vorschrift hat mit den Begriffsbestimmungen auch zum Ziel, dass es in ihrem Kontext zu einem einheitlichen Verständnis und möglicherweise darüber hinaus zu einem gemeinsamen Sprachgebrauch in Kirche und Diakonie darüber kommt, was unter sexualisierter Gewalt zu verstehen ist. Die Begriffe „sexualisierte Gewalt“, „sexueller (Kindes-)Missbrauch“, „sexuelle Gewalt“ oder „sexuelle Ausbeutung“ werden teilweise synonym in verschiedenen Kontexten verwendet. Die genannten in der Praxis, in der wissenschaftlichen Fachliteratur und im Strafrecht unterschiedlichen Begriffe legen es nahe, für den kirchlichen und diakonischen Bereich mit der Vorschrift eine Legaldefinition vorzusehen. Die Richtlinie der EKD bedient sich der Begrifflichkeit „sexualisierte Gewalt“, die mit Zustimmung der Kirchenkonferenz seit 2012 im kirchlichen Sprachgebrauch genutzt wird. Gleiches gilt für den Bereich der Diakonie. Dies ist dokumentiert in der gemeinsam von EKD und Diakonie Deutschland herausgegebenen Arbeitshilfe bei sexualisierter Gewalt.
    Auch die katholische Kirche verwendet diesen Begriff in gleicher Weise.
  2. Regelungssystematik: Orientierung an § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
    Die Regelungen des § 2 Absätze 1 bis 3 orientieren sich in ihrer Ausgestaltung am Begriff der sexuellen Belästigung des § 3 Absatz 4 AGG1# und erfassen wie dieser auch sexualisierte Verhaltensweisen unterhalb der strafrechtlichen Grenze. Zur Auslegung von § 2 Absätze 1 bis 3 kann deshalb umfänglich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 3 Absatz 4 AGG zurückgegriffen werden. Da § 3 Absatz 4 AGG inhaltlich und teils wortgleich die Vorläufervorschrift von § 2 Absatz 2 Beschäftigtenschutzgesetz (Besch-SchG) ersetzt, kann in Teilen auch die Auslegung zu der letztgenannten Vorschrift herangezogen werden.
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Absatz 1 Satz 1

  1. unerwünschtes Verhalten
    Aufgegriffen aus dem AGG ist der Begriff der „Verhaltensweise“. Für die Interpretation ist auf die Grundsätze des AGG zurückzugreifen (und nicht etwa auf den engeren Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h StGB). § 2 Absatz 1 setzt voraus, dass das Verhalten „unerwünscht“ ist. Sexuelle Verhaltensweisen, die vom Willen des Gegenübers gedeckt sind bzw. im Einvernehmen erfolgen, stellen grundsätzlich keine sexualisierte Gewalt dar. Insofern kommt es auf den tatsächlichen Willen der betreffenden Person an, wenn ein solcher zum Ausdruck gebracht wird. Allerdings erfordert das Merkmal der Unerwünschtheit nicht, dass die betreffende Person ihre ablehnende Einstellung zu der fraglichen Verhaltensweise aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (vgl. zu § 3 Absatz 4 AGG: BAG 09.06.2011, NJW 2012, 407). „Weder eine nicht verdeutlichte Empfindlichkeit der Betroffenen noch ein unterdurchschnittliches entwickeltes Erkennungsvermögen der Handelnden können für die Feststellung der Unerwünschtheit maßgeblich sein“. Es kommt deshalb weder auf die subjektive Einschätzung des Täters noch auf eine – wie bei § 177 Absatz 1 StGB – nach außen erkennbare Ablehnung des Verhaltens durch das Opfer an. Daher sind auch Überraschungsfälle (vgl. § 177 Absatz 2 Nr. 3 StGB), in denen der Täter dem Opfer beispielsweise unvermittelt an die Brust oder die Geschlechtsorgane greift, von § 2 Absatz 1 Satz 1 erfasst, weil das Opfer die Unerwünschtheit nicht zuvor nach Außen zum Ausdruck bringen muss. Auch Vorsatz des Täters oder eine bestimmte sexuelle Motivation sind irrelevant. Ein Irrtum über die Unerwünschtheit im Sinne des AGG ist im Rahmen des Arbeitsrechts lediglich bei der Interessenabwägung des Kündigungsrechts zu berücksichtigen und kann entsprechend im Rahmen dieses Gesetzes bei den Rechtsfolgen Berücksichtigung finden.
    Sexuelle Verhaltensweisen im Einvernehmen mit dem Gegenüber stellen demnach keine sexualisierte Gewalt dar, dennoch kann das Abstinenzgebot verletzt sein (§ 4 Absatz 2). Daraus folgt, dass bei sexualisierter Gewalt das Abstinenzgebot ebenfalls verletzt sein kann, die Verletzung des Abstinenzgebots impliziert aber umgekehrt noch keine sexualisierte Gewalt.
    Ein unerwünschtes Verhalten kann in besonders gelagerten Fällen auch bei einer Zustimmung des Betroffenen vorliegen, wenn die Zustimmung objektiv nicht als wirksam anzusehen ist. Dies kann insbesondere bei Minderjährigen oder Personen, bei denen die Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, gegeben sein. Für diese Fälle enthalten Absätze 2 und 3 eine Konkretisierung, wann das Verhalten als unerwünscht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzusehen ist (s.u.).
  2. sexuell bestimmtes Verhalten
    § 2 Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass das unerwünschte Verhalten sexuell bestimmt ist. Eine Handlung ist sexuell bestimmt, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis sexualbezogen, d.h. sexuell motiviert ist. Maßgeblich ist insoweit allein der Eindruck eines objektiven – männlichen oder weiblichen – Betrachters (vgl. BAG NZA 1986, 467, 468). Damit kommt es für die sexuelle Bestimmung wie bei § 3 Absatz 4 AGG und bei dem entsprechend formulierten § 184i StGB weder auf die subjektive Zwecksetzung des Handelnden noch auf die reine subjektive Betroffenenperspektive an. Ein sexuelles Interesse des Täters bei einer nicht sexualbezogenen Handlung vermag daher für sich genommen keine Sexualbezogenheit begründen.
    Ohne das weitere Umstände hinzutreten fehlt es beispielsweise an der Sexualbezogenheit beim Wickeln von Kindern in der Kita oder ähnlichen Verhaltensweisen in Pflegeheimen, wenn die Handlungen lege artis erfolgen. Bei ambivalenten Verhaltensweisen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, wobei hier auch die Absicht des Täters Bedeutung gewinnen kann. Nach aktueller Ansicht des Bundesgerichtshofs zur sexuellen Bestimmtheit in Rahmen des § 184i StGB gilt dort Folgendes: „Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist demnach zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gilt im Rahmen von § 184i nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB.“
    Das AGG nennt für ein sexuell bestimmtes Verhalten erläuternde Beispiele, die auch für die Auslegung im Rahmen des Gesetzes Bedeutung erlangen könnten: „Unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmten körperlichen Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen“.
    Mit dem Erfordernis der „sexuell bestimmten Verhaltensweise“ können bei entsprechender Auslegung regelmäßig auch Fälle ausgeschieden werden, in denen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen. Soweit sich etwa ein Mitarbeiter umdreht und nicht bemerkt, dass hinter ihm eine Mitarbeiterin steht, die er deshalb an der Brust berührt, wird man bereits bei der objektiv gebotenen Betrachtung feststellen müssen, dass die Verhaltensweise nicht sexuell bestimmt war (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter d)).
  3. Würdeverletzung
    Die Verwendung aller drei Begriffe „Würdeverletzung“, „bewirken“ und „bezwecken“ ist dem AGG entnommen. Insoweit kann auch hierfür auf die für das AGG geltenden Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.
    § 3 Absatz 4 AGG sieht in der Würdeverletzung den Belästigungserfolg. Für die Würdeverletzung genügt dort grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuell bestimmte Verhaltensweise, so dass diesem Merkmal in der Praxis offenbar kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Die Würdeverletzung im Sinne des AGG ist daher gerade nicht gleichzusetzen, mit der in Artikel 1 Grundgesetz (GG) verankerten Menschenwürde. Für den Bereich des AGG genügt es für die Würdeverletzung, dass eine einmalige sexualbezogene Verhaltensweise vorliegt.
  4. „bewirken“ oder „bezwecken“
    Eine Würdeverletzung tritt danach automatisch ein (und ist damit „bewirkt“), wenn sie nach objektiven Maßstäben tatsächlich erfolgt ist. Sie muss also nicht zwingend vorsätzlich erfolgen.
    Mit dem Merkmal „bezweckt“ werden im AGG Versuchskonstellationen erfasst, in denen eine Würdeverletzung nicht eintritt, jedoch die Handlung dazu abstrakt geeignet war. Ist die Verletzung (noch) nicht eingetreten, muss die Täterin oder der Täter nach AGG die Verletzung der Würde des Opfers beabsichtigt („bezweckt“) haben, um eine sexuelle Belästigung zu erfüllen.
    Insoweit lässt sich die Verwendung der Begriffe „bewirkt“ und „bezweckt“ widerspruchsfrei in die Konzeption des Gesetzes einfügen. Eine Betroffenenmitwirkung ist nicht zwingend vorausgesetzt, so dass Fälle erfasst sind, in denen der Täter oder die Täterin sexualbezogene Handlungen der betroffenen Person selbst an oder vor dem Täter bzw. der Täterin bzw. Dritten bewirkt.
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Absatz 1 Sätze 2 bis 4

Absatz 1 Satz 2 macht deutlich – anders als beispielsweise § 184i StGB es verlangt –, dass es keines körperlichen Bezugs der Verhaltensweise bedarf, so dass auch verbale Äußerungen mit Sexualbezug ausreichend sind. Dies umfasst auch schriftliche (einschließlich digitale!) Äußerungen. Entsprechend § 3 Absatz 4 AGG sollen auch Aufforderungen gegenüber Dritten oder dem Opfer selbst in den Begriff der sexualisierten Gewalt einbezogen werden. Der Begriff der „Aufforderung“ grenzt sich gegenüber dem Begriff der „Anweisung“ (vgl. auch § 3 Absatz 5 AGG) ab und macht deutlich, dass es nicht auf arbeitsrechtliche Weisungen ankommt, was u.a. bei ehrenamtlicher Tätigkeit von Bedeutung sein kann.
Durch Absatz 1 Satz 3 wird das Unterlassen mit einbezogen, soweit eine Pflicht zur Abwendung des Verhaltens Dritter besteht. Hiermit sollen insbesondere Fälle erfasst werden, in denen Aufsichts- und Organisationspflichten verletzt werden.
Absatz 1 Satz 4 bestimmt, dass sexualisierte Gewalt im Sinne des Absatz 1 Satz 1 immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des StGB, § 201a Absatz 3 StGB oder §§ 232 bis 233a StGB vorliegt. Damit ist sichergestellt, dass das Gesetz keinesfalls hinter dem Schutz des Strafrechts zurückbleibt. Dies entspricht auch den für § 3 Absatz 4 AGG geltenden Grundsätzen. Hiernach sind nämlich sexuelle Handlungen unabhängig von einer besonderen Schwere stets eine Belästigung. Die Vorschriften der §§ 232 bis 233 a StGB sind einbezogen, da diese Tatbestände auch beim Tätigkeitsverbot in § 5 genannt sind. Diese Fälle mögen zwar sehr selten sein, jedoch kann § 232a Absatz 1 Nr. 2 StGB im Einzelfall verwirklicht sein. Demnach wird die Veranlassung einer Person unter einundzwanzig Jahren, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen, bestraft.
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Absatz 2

§ 2 Absatz 2 übernimmt die Funktion, in Bezug auf Kinder und Minderjährige die Unerwünschtheit des Täterhandelns zu präzisieren.
Im Vergleich zur EKD-Richtlinie wurden zunächst die Sätze 1 und 2 getauscht und die im Hinblick auf betroffene Kinder strengere Regelung vorangestellt. Entsprechend den Altersgrenzen des Strafrechts legt § 2 Absatz 2 Satz 1 fest, dass ein unerwünschtes Verhalten immer vorliegt, wenn die betroffene Person ein Kind, d.h. eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. auch § 176 Absatz 1 StGB). Im Einklang mit dem Strafrecht sind insoweit auch Verhaltensweisen von Jugendlichen gegenüber Kindern nicht von einem wirksamen Einverständnis gedeckt, so dass die Verhaltensweise unerwünscht ist.
  1. Unerwünschtheit und Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung
    § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sieht bei Minderjährigen die Unerwünschtheit der Verhaltensweise bei entsprechender Unterlegenheit zur Täterin oder zum Täter (körperlich, seelisch, geistig, sprachlich oder strukturell) vor, weil die Merkmale ein Indiz dafür sind, dass Minderjährige insoweit keinen hinreichenden Willen bilden können. Allerdings regelt die Vorschrift weiter, dass „damit die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmungen fehlen“ müsse.
    Das Merkmal des „Fehlens der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ ist an § 182 Absatz 3 Nr. 2 StGB angelehnt. Diese fehlende Fähigkeit kann man grundsätzlich abstrakt festlegen (fehlende Altersreife) oder wie nunmehr in § 182 Absatz 3 Nr. 2 StGB täterbezogen (dort muss der Täter freilich 21 Jahre alt sein). Sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit bedeutet insoweit, die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite eines sexuellen Geschehens zu erfassen. Das altersbedingte Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit besteht darin, dass der oder die Jugendliche nach seiner bzw. ihrer körperlich-geistig-sittlichen Entwicklung noch nicht reif genug ist, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für die eigene Person einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln. Der staatliche Gesetzgeber war insoweit der Auffassung, dass es selten sei, dass Personen über 14 Jahren generell nicht in der Lage sind, Bedeutung und Tragweite sexueller Selbstbestimmung zu erfassen. Das Merkmal sei daher im Sinne eines situationsabhängigen Zustandes zu interpretieren, so dass das Machtgefälle zwischen dem Jugendlichen und Erwachsenen dazu führen könne, dass im Einzelfall keine freiverantwortliche Entscheidung hinsichtlich des sexuellen Kontakts vorliege. Daraus folgt für die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 2, dass vor allem das Alter des Täters oder der Täterin und des Betroffenen, der Entwicklungsstand des Betroffenen, ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis und das Ausnutzen dessen sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen sind.
  2. Kann-Regelung
    Die EKD hat sich hier für eine „kann“-Regelung entschieden, um auszuschließen, dass sozialtypisches Verhalten zwischen Jugendlichen als sexualisierte Gewalt eingeordnet wird und Jugendliche dadurch stigmatisiert werden. Bei genauer Betrachtung scheint diese Relativierung des § 2 Abs. 2 Satz 2 aber nicht notwendig:
    1. Das Gesetz adressiert und verpflichtet nur „Mitarbeitende“ nach § 3, d. h. diejenigen, die haupt- und ehrenamtlich in Kirche tätig sind. Demnach wird das Verhalten Minderjähriger untereinander, die an kirchlichen Angeboten teilnehmen, aber nicht an der Durchführung beteiligt sind, von diesem Gesetz gar nicht unmittelbar erfasst. Das Verhalten zwischen zwei Teilnehmenden kann im Sinne des Gesetzes nur relevant werden, wenn aufsichtspflichtige Mitarbeitende einschreiten müssten, dies aber nicht tun. § 2 Absatz 1 Satz 3 regelt ausdrücklich, dass sexualisierte Gewalt auch in der Form des Unterlassens geschehen kann, wenn die Täterin oder der Täter für die Abwendung einzustehen hat. Das wäre z.B. der Fall, wenn Mitarbeitende das Schutzkonzept sowie das sexualpädagogische Konzept ihrer Einrichtung nicht beachten und deshalb sexualisierte Gewalt unter Teilnehmenden oder Betreuten nicht unterbunden wird.
    2. Wirken Jugendliche im Rahmen von kirchlichen Programmen ehrenamtlich als Mitarbeitende mit, überträgt Kirche ihnen damit je nach konkretem Einzelfall ein bestimmtes Maß an Leitungsverantwortung für andere. Vor einem solchen Einsatz sind die Jugendlichen grundsätzlich mit der angemessenen Sorgfalt auszusuchen und (im Rahmen entsprechender Schutzkonzepte) zu schulen. Sowohl das EKvW-eigene Schulungsprogramm „eQ – evangelisch und qualifiziert“ wie auch bundesweit etablierte Schulungsprogramme, die z.B. zur weit verbreiteten Juleica (Jugendleiter*innencard) führen, enthalten schon lange verpflichtende Einheiten zu Gefährdungstatbeständen des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes; regelmäßig ist dabei auch die Prävention vor sexualisierter Gewalt Thema. In der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Jugendkammer schon 2010 eine Selbstverpflichtungserklärung beschlossen und den Leitungsorganen empfohlen, diese von den Mitarbeitenden – auch ehrenamtlichen Jugendlichen – in der Arbeit mit Kindern und in der Jugendarbeit einzuholen. Die Frage des angemessenen Verhaltens von minderjährigen Teamern zu minderjährigen Teilnehmenden wird insofern in der Jugendarbeit schon lange thematisiert. Als gesicherter Standard wird dabei kommuniziert, dass während eines Programms, einer Veranstaltung, einer Freizeit, der Mitarbeit in einer Jugendgruppe etc., sexuelle Kontakte zu Teilnehmenden zu unterlassen sind. Vor diesem Hintergrund erschiene es faktisch als Rückschritt und inhaltlich als Aufweichung, nunmehr in § 2 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Interaktionen gegenüber Minderjährigen nicht durchgängig als unerwünschtes Verhalten zu definieren. Insbesondere mit Blick auf die hauptsächlich und gerade schutzwürdigen Fälle sexuell bestimmten Verhaltens Erwachsener gegenüber Minderjährigen wäre eine bloße „kann“-Regelung kontraproduktiv. Mit Blick auf die in der Landeskirche bereits praktizierten Standards für sexuelle Interaktionen zwischen minderjährigen Teamern und minderjährigen Teilnehmenden erscheint es auch rechtlich nicht notwendig und geboten, § 2 Absatz 2 Satz 2 entsprechend einzuschränken.
    3. Zudem ist unter Zugrundelegung arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Gesichtspunkte zweifelhaft, ob zwischen minderjährigen Teilnehmenden an kirchlichen Veranstaltungen und minderjährigen Teamern überhaupt eine strukturelle Unterlegenheit (im Sinne einer Abhängigkeit) bejaht werden könnte.
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Absatz 3

In Parallele zu § 2 Absatz 2 werden für Erwachsene Fälle präzisiert, in denen trotz vordergründig einvernehmlichen Verhaltens die Zustimmung der betreffenden Person nicht wirksam und daher das Verhalten als unerwünscht zu qualifizieren ist. Die Regelung ist an § 177 Absatz 2 Nr. 2 StGB angelehnt. Sie erfasst insbesondere Fälle, in denen die Willensbildung oder Willensäußerung der betroffenen Person ganz ausgeschlossen ist (§ 177 Absatz 2 Nr. 1 StGB). Die Präzisierung ist nicht abschließend, so dass – ungeachtet der Frage der Strafbarkeit – etwa auch Handlungen des betroffenen Opfers aufgrund von Drohungen des Täters als unerwünscht i.S.d. § 2 Absatz 1 S. 1 anzusehen sind. Erfasst wird nur eine erhebliche Beeinträchtigung, d.h. eine solche, die aus objektiver Sicht „offensichtlich auf der Hand liegt“ und sich dem unbefangenen Beobachter ohne weiteres aufdrängt; neben stark verminderter Intelligenz soll insbesondere erhebliche Trunkenheit erfasst werden.
Die Kommentierung im Münchner Kommentar, Beck-Online, § 177 Rn 70 ff nennt als weitere Fälle Demenz, Schizophrenie, Schlaganfall, geistige Behinderung, Drogen und Alkoholkonsum, Benommenheit nach Narkose, Erschöpfungszustände, Autismus, u. ä. Volljährige, die nicht in dieser Weise in ihrer Willensbildung eingeschränkt sind, sich aber in einer Einrichtung für hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen befinden oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, unterfallen der Regelung in Absatz 1. Im Strafrecht wird insoweit ein Defekt verlangt, der den Anforderungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) entspricht.
Auch hier gilt wie bei den Teilnehmenden, dass betreute und zu pflegende Menschen nicht Adressaten der Pflichten aus diesem Gesetz sind. Sie sollen vor sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende geschützt werden, und für den Fall, dass sexualisierte Gewalt untereinander geschieht, davor, dass Mitarbeitende das Schutzkonzept bzw. das sexualpädagogische Konzept der Einrichtung nicht beachten.
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Absatz 4

Nach dem weiten Verständnis von sexualisierter Gewalt nach § 2 Absatz 1 soll Absatz 4 nunmehr unangemessene Verhaltensweisen erfassen, die gerade keine sexualisierte Gewalt darstellen. Die „unangemessene Verhaltensweise“ stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der anhand der Umstände des Einzelfalls konkretisiert werden muss. Maßstab kann auch in diesem Kontext wiederum nur die Einschätzung eines objektiven Beobachters sein, dem alle Umstände des Falles bekannt sind. Gedacht werden kann etwa an Geschenke, mit denen offensichtlich die Zuneigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gewonnen werden sollte. Ebenso ist an übertriebene körperliche Berührungen zu denken, die jedoch kein sexuell bestimmtes Verhalten darstellen. In Fällen des § 2 Absatz 4 besteht keine Meldepflicht nach § 8 des Gesetzes. Vielmehr ist der Verhaltensweise mit anderen Maßnahmen zu begegnen. Im Einzelfall kann auch zu prüfen sein, ob das Abstands- und Abstinenzgebot des § 4 Absätze 2 und 3 verletzt ist. Was eine unangemessene Verhaltensweise ist, wird sich mit der Zeit auch durch Verhaltenskodizes fachlich füllen und konkretisieren.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.

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1 ↑ § 3 Abs. 4 AGG: „Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“