.

Erläuterungen zur Präambel des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

###

Präambel

Auszug aus der Begründung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt:
##

1. Grundverständnis des Gesetzes

Vor die Bestimmungen des Gesetzes ist eine Präambel im Sinne eines Vorspruchs gestellt. Sie enthält Aussagen zu theologischen Überzeugungen und Grundhaltungen. Damit erschließt die Präambel das Grundverständnis zu den Beweggründen, von denen das Gesetz geprägt ist.
Der ursprüngliche Satz 1 wird im Interesse sprachlicher Vereinfachung und Klarheit in zwei Sätze aufgeteilt und entsprechend umgestellt. Um herauszustellen, dass es nicht alleine die kirchliche, sehr wohl aber eine „besondere“ Verantwortung von Kirche ist, Menschen in ihrem Wirkungskreis vor sexualisierter Gewalt zu schützen, wurde eine entsprechende Einfügung im neuen Satz 1 vorgenommen. Grundsätzlich obliegen der Schutz vor sexualisierter Gewalt und der Schutz der Menschenwürde dem Staat.
Im neuen Satz 3 wird der Richtlinientext auf den landeskirchlichen Kontext angepasst. Deshalb wird nur von der Landeskirche und der EKD und ihren Gliedkirchen gesprochen, die Diakonie wird nicht erwähnt. Das liegt daran, dass die Geltung des Gesetzes im Bereich des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. (Diakonie RWL) seine Übernahme voraussetzt. Sofern diese durch den Verwaltungsrat der Diakonie RWL erfolgt, gilt das Gesetz jedenfalls für die westfälischen Mitglieder der Diakonie RWL. Auch um innerhalb der Diakonie RWL und unter ihren Mitgliedern nicht divergierende Rechts- und Verfahrensregelungen einzuführen, wäre es sehr hilfreich, zu möglichst gleichlautenden Gesetzestexten zu kommen.
#

2. Begriff „christliches Menschenbild“

Der in der Präambel wiedergegebene Begriff des „christlichen Menschenbildes“ ist auch in der heutigen Zeit ein Begriff, der im Kontext moderner Forschungsentwicklung und damit verbundenen ethischen Fragen von Bedeutung ist. 1989 haben die christlichen Kirchen in ihrer gemeinsamen Erklärung „Gott ist ein Freund des Lebens“ formuliert:
„Jeder Mensch, wie immer er ist, gesund oder krank, mit hoher oder mit geringer Lebenserwartung, produktiv oder eine Belastung darstellend, ist und bleibt 'Bild Gottes‘.“
Der Mensch verdankt sein Sein als Person der vorbehaltlosen Anerkennung durch Gott, die zur wechselseitigen Anerkennung der Menschen untereinander verpflichtet. In dieser Erkenntnis und Überzeugung sieht sich die evangelische Kirche vor den Auftrag gestellt, jedes Leben zu schützen und leitet hieraus ihren kirchlichen Schutzauftrag her. Folge dieses Schutzauftrages ist eine Kultur der gegenseitigen Achtung und des Respekts, die untrennbar zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags gehört und damit Basis kirchlicher und diakonischer Arbeit ist. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Auftrag, Menschen vor sexualisierter Gewalt zu schützen, natürlich nicht allein der Kirche obliegt, sondern insbesondere von staatlicher Seite wahrzunehmen ist.
#

3. Wirkungskreis der evangelischen Kirche

Das Gesetz zielt mit Blick auf die Verantwortung und den Schutzauftrag der Kirche auf alle Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche. Diese Beschreibung umfasst alle ehren- und hauptamtlich Beschäftigten sowie Besucherinnen oder Besucher bzw. Teilnehmende an jeder Art von Veranstaltungen, die sich gelegentlich oder anlassbezogen an kirchlichen Orten befinden. Darunter können u.a. Besuche gemeindlicher Veranstaltungen, Gottesdienstbesuche, das Aufsuchen von Beratungsstellen oder diakonischer Einrichtungen gehören. Normadressaten des Gesetzes sind aber nur die haupt- und ehrenamtlich Tätigen. An sie richten sich die Pflichten aus dem Gesetz, eine Verpflichtung von Gemeindemitgliedern, Besucherinnen und Besuchern sowie Teilnehmenden erfolgt durch das Gesetz nicht. Dies ist ein relevanter Unterschied, der sich auf den konkreten Umgang mit Verdacht auf sexualisierte Gewalt sowie Handlungs- und Meldepflichten auswirkt.
#

4. Kinder und Jugendliche

Der Schutzgedanke des Gesetzes richtet sich insbesondere an Minderjährige. Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche sind Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 1 Absatz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG)).
#

5. Hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen

Weiter richtet sich der Schutzgedanke an hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen. Neben den in § 225 StGB genannten Schutzbefohlenen und den nach § 174a StGB, hier besonders nach Absatz 2, geschützten Personen, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen sind, ist der Personenkreis weiter gefasst. Auch hilfe- und unterstützungsbedürftige Personen in jeder Art kirchlicher Einrichtung, darunter auch Pflegeeinrichtungen, sind mitumfasst. Bei dem Rückgriff auf die §§ 174, 174a und 225 StGB ist zu beachten, dass sie teilweise sowohl Minderjährige als auch Volljährige erfassen und ganz unterschiedliche Konstellationen besonderer Schutzbedürftigkeit beschreiben. Die Schutzbedürftigkeit ergibt sich aus der Minderjährigkeit, einer körperschlichen oder psychischen Einschränkung oder einer Abhängigkeit durch ein Anvertrautsein oder ein Untergeordnetsein in einem Erziehungs- Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Im Strafrecht werden diese Konstellationen als Abhängigkeitsverhältnis bezeichnet. Unter 6. wird ebenfalls der Begriff der Abhängigkeit gebraucht, der dort aber nicht nur im engen strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
#

6. Seelsorgesituationen

Der Schutz richtet sich außerdem an Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen. Im Blick sind dabei auch Abhängigkeiten, die aus Seelsorgesituationen heraus entstehen können. Das hohe Maß an Vertrauen, das der seelsorgenden Person durch die Klienten entgegengebracht wird, bedingt eine besonders hohe Gefahr der Verletzlichkeit der Ratsuchenden und kann zu einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis führen.
#

7. Begriff „Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“

Die unter 4. bis 6. genannten Personenkreise werden als „Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“ bezeichnet.
Abweichend vom Richtlinientext wird auf den Satz „Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung“ verzichtet. Nach dem Verständnis der EKD erfasst die sexuelle Selbstbestimmung ausschließlich, was durch den 13. Abschnitt des StGB geschützt ist. Mit dem in diesem Gesetz gestrichenen Satz soll deshalb klargestellt werden, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut natürlich auch durch dieses Gesetz erfasst werden soll. Die Diskussion zur Begrifflichkeit und zum Umfang „sexualisierter Gewalt“ wurde so umfassend geführt, dass diese Klarstellung nicht mehr als erforderlich angesehen wird. Auch der Satzteil „Gerade vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirchen in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag“ wird nicht übernommen, weil er inhaltlich nichts Neues austrägt, stattdessen aber den Fokus der Aufmerksamkeit schmälern könnte.
#

Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.