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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt

Vom 10. Juli 2019

(KABl. 2019 S. 208)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§§ 3 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. die Kontrolle über die Einhaltung der einzelnen Haushaltsansätze,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  4. er koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse und der anderen Gremien der Kirchengemeinde,
  5. er entscheidet über alle Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushaltspläne vorbehaltlich der Zustimmung des Presbyteriums. Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (z. B. Kirchenmusik, Jugendarbeit, Leitung von Einrichtungen) sind davon ausgenommen.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geführt.
( 7 ) Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien6#.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten,
  2. Diakonie,
  3. Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. bis zu vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien7#.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Planung und Überwachung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  4. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  5. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  6. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  7. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  8. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d8# und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d9#,
  9. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie,
  2. er fördert das diakonische Bewusstsein in der Gemeinde und unterstützt die vorhandenen diakonischen Einrichtungen,
  3. er pflegt die Zusammenarbeit mit der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.,
  4. er ist für Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie sowie Kollekten und Sammlungen zuständig,
  5. er ist für Zuwendungen aus dem laufenden Haushalt zur Unterstützung bedürftiger Personen bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe zuständig.
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§ 6
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. er koordiniert die Darstellung der Kirchengemeinde nach innen und außen und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende,
  3. er plant und organisiert eigene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse und Arbeitskreise unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen einander zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
( 3 ) Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor. Es hat folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben,
  2. Vorbereitung und Durchführung von organisatorischen Aufgaben,
  3. Kontaktstelle für Gemeindemitglieder.
( 2 ) Dem Gemeindebüro können weitere Aufgaben übertragen werden, sofern es sich nicht um Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes handelt.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten10#

Die Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 12. September 2001 (KABl. 2001 S. 344) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. November 2019.