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Amtsblattverordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(EKvW-Amtsblattverordnung – KABl.VO)

Vom 12. September 2019

(KABl. 2019 S. 186)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe c2# in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 3 Kirchenordnung3# die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Verkündung von Rechtsnormen

Rechtsnormen werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen verkündet, soweit nicht durch das Recht eine andere Form der Veröffentlichung vorgesehen ist.
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§ 2
Amtliche Veröffentlichungen, Form und Bereitstellung

( 1 ) Die auf Grund einer Rechtsnorm oder durch Anordnung einer Kirchenbehörde vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen erfolgen im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die Kirchenbehörden können eine anderweitige Veröffentlichung anordnen, soweit dies durch das Recht zulässig ist.
( 2 ) Das Kirchliche Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt.
( 3 ) Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Kirchlichen Amtsblattes im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im Kirchlichen Amtsblatt anzugeben.
( 4 ) Von dem Kirchlichen Amtsblatt werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene Kirchliche Amtsblatt haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird bei der Bibliothek des Landeskirchenamtes sowie in der Urkundensammlung des Landeskirchenamtes und zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen hinterlegt.
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§ 3
Inhalt und Aufbau

( 1 ) Das Kirchliche Amtsblatt Teil I enthält Rechtsnormen sowie die nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen erforderlichen Bekanntmachungen, insbesondere Urkunden über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung kirchlicher Körperschaften sowie deren Siegel. Das Kirchliche Amtsblatt Teil II enthält alle in Teil I nicht aufgeführten Veröffentlichungen. Dazu gehören insbesondere die Personalnachrichten, der Verlust oder das Ruhen der Ordinationsrechte sowie die Zusammensetzung kirchlicher Gremien und Kirchengerichte.
( 2 ) Bestandteile einer Veröffentlichung, die im Kirchlichen Amtsblatt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand dargestellt werden können, können bei einer zentralen Verwaltungsstelle oder mehreren zentralen Verwaltungsstellen zur Einsicht für jede Person während der Geschäftszeiten ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Veröffentlichung auf den Inhalt sowie Ort und Zeit der Auslegung hingewiesen wird.
( 3 ) Berichtigungen von Druckfehlern oder Unrichtigkeiten im Kirchlichen Amtsblatt sind in dem Teil des Kirchlichen Amtsblattes bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist.
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§ 4
Sicherung der Authentizität und Integrität des Kirchlichen Amtsblattes Teil I

( 1 ) Das Kirchliche Amtsblatt Teil I muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
( 2 ) Die Datensicherung des Kirchlichen Amtsblattes Teil I hat zusätzlich in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System zu erfolgen.
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§ 5
Zugänglichkeit des Kirchlichen Amtsblattes

( 1 ) Das Kirchliche Amtsblatt ist über das Fachinformationssystem Kirchenrecht im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-westfalen.de“ zum Abruf für jede Person frei zugänglich. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
( 2 ) Im Fachinformationssystem Kirchenrecht soll ein kostenfreier Dienst angeboten werden, der die Nutzerinnen und Nutzer über die neu erschienenen Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes sowie die Integration der Veröffentlichungen in das geltende oder archivierte Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen selbsttätig elektronisch informiert. Nutzerinnen und Nutzer haben dazu die Adresse ihres elektronischen Postfaches anzugeben.
( 3 ) Das Kirchliche Amtsblatt kann bei der Amtsblattstelle des Landeskirchenamtes, bei der Bibliothek des Landeskirchenamtes und beim Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen in elektronischer und gedruckter Form, bei den zentralen Verwaltungsstellen (Kreiskirchenämter) in elektronischer Form eingesehen werden. Auf Verlangen wird gegen Übernahme der Kosten ein Ausdruck eines elektronischen Dokuments erstellt.
( 4 ) Für ein Abonnement oder den Bezug einzelner Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes in gedruckter Form wird ein angemessenes Entgelt erhoben.
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§ 6
Bekanntmachung in besonderen Fällen

Soweit die Herausgabe des Kirchlichen Amtsblattes Teil I in elektronischer Form auf Grund besonderer Umstände zeitweise unmöglich ist, wird für die Ersatzbekanntmachung das Kirchliche Amtsblatt Teil II oder ein anderes geeignetes Informationsmittel genutzt, sodass jede Person in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis von den Inhalten nehmen kann. In diesem Fall kann das Kirchliche Amtsblatt Teil I und Teil II auch in gedruckter Form herausgegeben und allen kirchlichen Körperschaften zugestellt werden. Für die Ersatzbekanntmachung wird kein Entgelt erhoben. Sobald die Umstände es zulassen, ist auf die Ersatzbekanntmachung in der nächsten Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes Teil I, das in elektronischer Form erscheint, hinzuweisen.
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§ 7
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Die Umstellung auf das Kirchliche Amtsblatt Teil I und Teil II hat bis spätestens zum 31. Januar 2021 zu erfolgen. § 2 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 6 sind erst ab dem Zeitpunkt der Umstellung anwendbar. Der Umstellungszeitpunkt wird vorab im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 3 ) Die vor der Umstellung vollzogenen Verkündungen, Bekanntmachungen, sonstigen Veröffentlichungen und Zustellungen bleiben unberührt.
( 4 ) Die Ausfertigung und Unterzeichnung von Rechtsnormen, amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen mit einer elektronischen Signatur ist beabsichtigt und bedarf zu gegebener Zeit einer gesonderten Regelung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.