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Satzung
für den Trägerverbund der Tageseinrichtungen
für Kinder im Ev. Kirchenkreis Halle

Vom 18. Juni 2018

(KABl. 2018 S. 166)

Die Kreissynode beschließt für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtungen gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
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Präambel

Die evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben kennenzulernen und gemeinsam zu leben. Sie erfüllen einen gemeinsamen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben einer Kirchengemeinde. Die jeweiligen Konzeptionen der Tageseinrichtungen für Kinder sind Ausdruck dieses gemeinsamen religionspädagogischen Auftrags.
Ziel des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder ist es,
  • Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu leisten,
  • auf sich verändernde Herausforderungen aktuell, flexibel und qualitätswahrend antworten zu können,
  • durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrnehmen zu können sowie Synergien zu nutzen, eine qualifizierte Personalplanung und -entwicklung (einschl. Arbeitsplatzsicherung für Mitarbeitende) sicherzustellen.
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I. Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Halle bietet an, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises als besondere Einrichtung im Sinne des Artikels 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# (Trägerverbund Tageseinrichtungen für Kinder) zu führen, und unterstützt damit die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Evangelische Kirchenkreis Halle ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 2
Aufgaben des Trägerverbundes

( 1 ) Der Trägerverbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Trägerverbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in die Trägergemeinschaft aufnehmen, gründen, aus der Trägergemeinschaft abgeben und schließen.
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II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 3
Aufnahme in den Trägerverbund

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Evangelischen Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss des Trägerverbundes ist vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Trägerverbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln.
Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in den Trägerverbund erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Trägerverbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann in Abstimmung mit dem Leitungsausschuss durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen und schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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III. Arbeitsweise des Trägerverbundes

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§ 7
Organisation des Trägerverbundes

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Trägerverbund im Evangelischen Kirchenkreis Halle ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung,
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit des Trägerverbundes mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand benennt eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis. Ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit des Trägerverbundes festgelegt werden.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung wiederum an die Kreissynode weiterleitet,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen,
  4. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO3#); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung des Trägerverbundes durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Die Einstellung und Kündigung von Leitungen kann er durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Trägerverbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kirchenkreisamtes sowie der Organisation des Trägerverbundes geregelt werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand lädt bei Bedarf die an dem Trägerverbund beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. ein auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandtes Mitglied aus jedem Presbyterium, auf dessen Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder liegt, deren Trägerschaft beim Kirchenkreis liegt.
Mitarbeitende einer dem Trägerverbund angeschlossenen Tageseinrichtung für Kinder können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. der oder die Synodalbeauftragte des Kirchenkreises für die Tageseinrichtungen für Kinder.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
( 6 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung in dem Trägerverbund,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Beschluss über Leitungseinstellungen, soweit vom KSV delegiert,
  7. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode,
  9. Beratung und Empfehlung zu Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
  10. Beratung und Empfehlung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seines satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der besonderen Einrichtung im Kirchenkreis,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in dem Trägerverbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,
  4. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen in dem Trägerverbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta),
  5. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD4# wahr,
  6. sie vertritt den Trägerverbund gegenüber dem Kreisjugendamt und der Öffentlichkeit.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Finanzierung des Trägerverbundes

Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in dem Trägerverbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden gem. Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung,
  6. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 16
Fachkonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein und bereitet diese vor. Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder, die Kindertagesstätten-Presbyterinnen und -Presbyter, die Vorsitzenden der Elternbeiräte sowie die Geschäftsführung in dem Trägerverbund.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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IV. Zusammenarbeit des Trägerverbundes mit den Kirchengemeinden

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§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden in dem Trägerverbund mit durch:
  1. einen Vorschlag zur Entsendung je eines Presbyteriumsmitglieds in den Leitungsausschuss,
  2. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Tageseinrichtung für Kinder zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  6. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  7. der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Der Trägerverbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert,
  3. im Fall der Einstellung einer neuen Leitung erfolgt die Beteiligung der regional zuständigen Kirchengemeinde durch Entsendung einer zusätzlichen stimmberechtigten Vertreterin/eines zusätzlichen stimmberechtigten Vertreters in den Leitungsausschuss.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft5#.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 780.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. August 2018.