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Ordnung des Landesausschusses Westfalen für den Deutschen Evangelischen Kirchentag

Vom 21. Dezember 2017

(KABl. 2018 S. 17)

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Präambel

Der Landesausschuss Westfalen für den Deutschen Evangelischen Kirchentag (Landesausschuss) ist Bindeglied zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und dem Deutschen Evangelischen Kirchentag (DEKT). Er nimmt die Aufgaben eines Landesausschusses im Sinne der §§ 16 und 17 der Ordnung des DEKT1# wahr und ist ein Ausschuss der Kirchenleitung der EKvW im Sinne des Artikels 142 Absatz 3 Kirchenordnung2#.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Landesausschuss ist im Bereich der EKvW mitverantwortlich für die Vorbereitung und Nacharbeit der Deutschen Evangelischen Kirchentage. Er fördert die Verbindung zwischen der EKvW, ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden, Ämtern, Einrichtungen und Verbänden, den anderen Kirchen sowie gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen in seinem Bereich einerseits und den Organen des DEKT andererseits.
( 2 ) Der Landesausschuss kann regionale Kirchentage durchführen oder an ihrer Durchführung mitwirken und weitere Aufgaben in der Kirchentagsarbeit auf dem Gebiet der EKvW übernehmen.
( 3 ) Soweit bei der Tätigkeit des Landesausschusses Angelegenheiten des gesamten DEKT berührt werden, stellt er hierzu das Einvernehmen mit dem DEKT her.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Landesausschuss wird alle vier Jahre neu gebildet. Er wird im Einvernehmen mit der Delegiertenkonferenz Westfalen für den DEKT von der Kirchenleitung berufen.
( 2 ) Mitglieder des Landesausschusses sind
  1. bis zu 15 Vertreterinnen oder Vertreter, die die Delegiertenkonferenz aus ihrer Mitte vorschlägt,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  3. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes,
  4. ein Mitglied der Kirchenleitung der EKvW.
( 3 ) Der Landesausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 4 ) Die Delegiertenkonferenz Westfalen für den DEKT besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern, die von den Kirchenkreisen der EKvW entsandt werden. Weitere Beauftragte können vom Landesausschuss berufen werden. Die Delegiertenkonferenz Westfalen für den DEKT wird von der oder dem Vorsitzenden des Landesausschusses mindestens zweimal jährlich einberufen und durch sie oder ihn geleitet. § 4 findet entsprechende Anwendung.
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§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Delegiertenkonferenz aus ihrer Mitte berufen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Landesausschuss aus seiner Mitte gewählt.
( 2 ) Die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt und im Einvernehmen mit dem Landesausschuss besetzt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Landesausschusses, führt seine Beschlüsse aus und berichtet ihm darüber.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Landesausschuss tagt in der Regel viermal jährlich. Er wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einberufen. Der Landesausschuss ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der berufenen Mitglieder dies verlangen.
( 2 ) Der Landesausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Die Sitzungen des Landesausschusses sind nicht öffentlich. Er kann Sachverständige und Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen, insbesondere Mitglieder von Organen des DEKT, die im Bereich der EKvW wohnen.
( 4 ) Über jede Sitzung des Landesausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
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§ 5
Zuwendungen für die Kirchentagsarbeit

Der Landesausschuss entscheidet über Zuschüsse, Kollekten, Spenden und sonstige Einnahmen, die an die EKvW von kirchlichen Körperschaften und juristischen oder natürlichen Personen für die Kirchentagsarbeit des Landesausschusses gezahlt werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Ordnung des DEKT ist über die Webseite https://www.kirchentag.de/ abrufbar.
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2 ↑ Nr. 1.