.Rundschreiben Nr. 14/2016 des Landeskirchenamtes
#Arbeitsrechtsregelung
Artikel 1
#§ 1
#§ 2
#Artikel 2
#Rundschreiben Nr. 14/2016 des Landeskirchenamtes
„Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Mai 2016“
Vom 19. Mai 2016 (Az.: 350.32)
#In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe am 10. Mai 2016 wurden verschiedene Arbeitsrechtsregelungen beschlossen.
I.
Die Dienstnehmervertreter und die Dienstgebervertreter haben sich auf eine lineare Anhebung der Entgelte der nichtärztlichen Mitarbeitenden verständigt.
Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung sieht folgende Eckpunkte vor:
- Die Tabellenentgelte werden zum 1. Juni 2016 um 2,4 % und um weitere 2,35 % zum 1. Dezember 2016 erhöht.In seinem Hauptantrag hatte der vkm-rwl eine Erhöhung der Entgelte zum 1. März 2016 um 6 % beantragt. Dies war die Forderung, die auch im kommunalen öffentlichen Dienst gestellt worden war. Für die Sitzung am 10. Mai 2016 hatten die Dienstnehmer einen Hilfsantrag gestellt, in dem sie eine Erhöhung um 2,4 % zum 1. März 2016 und um weitere 2,35 % zum 1. März 2017 beantragt hatten. Dieser Antrag entsprach dem Tarifabschluss im kommunalen öffentlichen Dienst. Die Erhöhungswerte, auf die sich Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in der Sitzung verständigen konnten, entsprechen diesem Tarifabschluss. Allerdings war es der Dienstgeberseite wichtig, keine rückwirkende Erhöhung zum 1. März 2016 zu vereinbaren. Dies hätte insbesondere in den refinanzierten Bereichen zu Finanzierungsproblemen geführt. Die Einigung sieht nun eine dreimonatige Verschiebung der ersten Tabellenerhöhung gegenüber dem kommunalen öffentlichen Dienst vor, aber auch ein Vorziehen der zweiten Tabellenerhöhung auf den 1. Dezember 2016. Die so beschlossenen Tabellen haben eine Mindestgeltungsdauer bis zum 28. Februar 2018.
- Die Entgelte der Auszubildenden nach der Auszubildendenordnung1# und nach der Krankenschülerordnung werden jeweils um 35 Euro zum 1. Juni 2016 und um 30 Euro zum 1. Dezember 2016 erhöht. Gleichzeitig ist der Erholungsurlaubsanspruch auf 29 Tage für die Auszubildenden nach der der Auszubildendenordnung und der Krankenschülerordnung erhöht worden. Diese erhalten daneben einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro pro Ausbildungsjahr.
- Im kommunalen öffentlichen Dienst war eine Übernahme der Auszubildenden (der Auszubildendenordnung2#, Krankenschülerordnung) nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung in ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden.Nach der beschlossenen Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 werden auch Auszubildende im Bereich des BAT-KF3# zukünftig für die Dauer von 12 Monaten übernommen, wenn ein freier und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung ermöglicht und darüber hinaus im Einzelfall personenbedingte, verhaltungsbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe dieser Weiterbeschäftigung nicht entgegen stehen. Eine weitere unbefristete Übernahme der Auszubildenden, wie sie im kommunalen öffentlichen Dienst vereinbart worden ist, sieht die Regelung im BAT-KF4# hingegen nicht vor.
- Die Dienstnehmer hatten mit ihrem Antrag die Streichung der Arbeitnehmereigenbeteiligung gefordert. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt. Es verbleibt bei der Regelung, wonach sich die Dienstnehmer an den Pflichtbeiträgen zur KZVK, die oberhalb von 4,2 % des versicherungspflichtigen Entgelts liegen, hälftig beteiligen.Darüber hinaus hatten die Dienstnehmer gefordert, ab März 2018 alle linearen Steigerungen des öffentlichen Dienstes zeitgleich und in der dort vereinbarten Höhe automatisch zu übernehmen. Diese Forderung ist ebenfalls nicht Bestandteil der Vereinbarung geworden.Die von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellte entsprechende Arbeitsrechtsregelung und die dazugehörigen Tabellen sind diesem Rundschreiben als Anlage 1 angefügt und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
II.
In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission wurde zudem die Arbeitsrechtsregelung zur Ablösung des MTArb-KF5# (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in Kirchlicher Fassung) beschlossen. Der MTArb-KF ist ein Überbleibsel aus der Zeit der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die schon seit etlichen Jahren nicht mehr vorgenommen wird. Um hier eine Vereinfachung des ohnehin komplexen Tarifwerks zu erreichen, gelten ab dem 1. Juni 2016 für Mitarbeitende, die bisher noch den Regelungen des MTArb-KF unterfielen, der BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung. Einzige Ausnahme ist § 37 BAT-KF6# (Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen), der so nicht im MTArb-KF abgebildet war. Wie gehen davon aus, dass ein nur sehr kleiner Personenkreis betroffen sein wird.
Die Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 2 dem Rundschreiben beigefügt.
III.
Mit einer weiteren Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF wurde der mit der Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 neu gefasste § 19 Absatz 4 BATKF7# (Jahressonderzahlung bei Altersrente, vgl. KABl. vom 30. Januar 2016 S. 23) präzisiert. Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung haben Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr wegen des Bezugs einer Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen des Bezugs einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet.
Die Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 3 dem Rundschreiben beigefügt.
IV.
Schließlich wurde mit der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für den Dienst der Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe die Küsterordnung8# geändert.
Wesentliche Regelungsinhalte sind:
- Die Berufung von Küsterinnen und Küster ins Beamtenverhältnis wird seit Jahren nicht mehr praktiziert, so dass die in § 2 Absatz 2 der Küsterordnung9# enthaltenen diesbezüglichen Regelungen entfallen können.
- Die neu geschaffene Anlage 1 zur Küsterordnung10# regelt die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Küsterinnen und Küster. Die Anlage basiert auf dem von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche seit dem Jahr 2011 empfohlenen und praktizierten Katalog für die Bewertung der Arbeitszeit der Küsterinnen und Küster.Sie umfasst die drei Bereiche „Gottesdienst/Amtshandlungen/Veranstaltungen“, „Pflege der Räumlichkeiten, Bewirtschaftung und Organisation“ und „Außenanlagen“. Dabei werden verbindlich zu berücksichtigende Zeitwerte wie z. B. für Gottesdienste und Dienstbesprechungen gesetzt. Die Regelung lässt dort, wo es erforderlich ist, auch örtlich zu ermittelnde Zeitwerte zu. Darüber hinaus ist es möglich, für jeden Bereich „Sonstige Aufgaben“ einzubeziehen.Ergibt die Ermittlung einen geringeren oder höheren Arbeitsumfang als vertraglich vereinbart, ist der Arbeitsumfang der Vertragsgrundlage anzupassen. Damit werden Änderungskündigungen auf Grund der Umsetzung der Arbeitsrechtsregelung ausgeschlossen.
Anlage 1
#Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen
Vom 10. Mai 2016
#Artikel 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung
(BAT-KF11#)
#§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Juni 2016
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Februar 2016 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,78“ durch die Angabe „0,80“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,27“ durch die Angabe „0,28“ ersetzt.
- In § 14 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „56,12“ jeweils durch die Angabe „57,47“ und die Angabe „89,77“ jeweils durch die Angabe „91,92“ ersetzt.
- In § 15 Satz 1 wird die Angabe „110,20“ durch die Angabe „112,84“ ersetzt.
- Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 erhalten die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
§ 2
Änderung des BAT-KF zum 1. Dezember 2016
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,80“ durch die Angabe „0,82“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,28“ durch die Angabe „0,29“ ersetzt.
- In § 14 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „57,47“ jeweils durch die Angabe „58,82“ und die Angabe „91,92“ jeweils durch die Angabe „94,08“ ersetzt.
- In § 15 Satz 1 wird die Angabe „112,84“ durch die Angabe „115,49“ ersetzt.
- Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 erhalten die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehr-aufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.“
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
- § 18 wird wie folgt gefasst:„§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Lernmittelzuschuss,
Jahressonderzahlung, AbschlussprämieDer Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, einen Lernmittelzuschuss, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.“ - § 22 wird wie folgt gefasst:„§ 22
Übernahme von AuszubildendenAuszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.“ - Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden – AzubiEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) wird wie folgt geändert:§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) beträgt monatlich:vom 1. Juni 2016bis30. November 2016Euroab1. Dezember 2016Euroim ersten Ausbildungsjahr888,22918,22im zweiten Ausbildungsjahr938,20968,20im dritten Ausbildungsjahr984,021.014,02im vierten Ausbildungsjahr1.047,591.077,59
Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Lernmittelzuschuss |
Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Der Lernmittelzuschuss ist mit dem Ausbildungsentgelt August für das laufende Ausbildungsjahr zu zahlen.“
Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung
nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehr-aufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.“
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
- § 18 wird wie folgt gefasst:„§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Lernmittelzuschuss,
Jahressonderzahlung, AbschlussprämieDer Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, einen Lernmittelzuschuss, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.“ - § 22 wird wie folgt gefasst:„§ 22
Übernahme von Schülerinnen/SchülernSchülerinnen/Schüler werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.“ - Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe – KrSchEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) wird wie folgt geändert:§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Da Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
- für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:vom 1. Juni 2016bis30. November 2016Euroab1. Dezember 2016Euroim ersten Ausbildungsjahr1.010,691.040,69im zweiten Ausbildungsjahr1.072,071.102,07im dritten Ausbildungsjahr1.173,381.203,38
- für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:vom 1. Juni 2016bis30. November 2016Euroab1. Dezember 2016Euro942,14972,14
Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Lernmittelzuschuss |
Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Der Lernmittelzuschuss ist mit dem Ausbildungsentgelt August für das laufende Ausbildungsjahr zu zahlen.“
Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf | vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 Euro | ab 1. Dezember 2016 Euro | |
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland | 1.686,58 | 1.726,21 | |
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin | 1.467,53 | 1.502,02 | |
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters | 1.412,17 | 1.445,36 | “ |
Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs
in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO)
Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
#Artikel 6
Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende (BSO)
Die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende (BSO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2018 gelten. Im Fall einer Personalkostenreduktion nach § 1 Abs. 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2019 möglich.“
#Artikel 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 § 2 am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(
2
)
Die Anlagen 4 a bis 4 e und Anlage 5 – gültig ab 1. Dezember 2016 – gelten mindestens bis zum 28. Februar 2018.
Dortmund, 10. Mai 2016 | Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission Der Vorsitzende |
Anhang 1 zu Artikel 1 § 1 Nr. 4
###Anlage 4a zum BAT-KF |
Tabellenentgelt – monatlich in Euro1 – gültig vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 |
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
15Ü | – | 5.459,14 | 6.051,16 | 6.612,04 | 6.985,97 | 7.073,20 |
15 | 4.280,05 | 4.748,72 | 4.923,20 | 5.546,38 | 6.020,00 | 6.331,60 |
14 | 3.876,23 | 4.299,99 | 4.549,26 | 4.923,20 | 5.496,55 | 5.808,12 |
13 | 3.573,37 | 3.963,48 | 4.175,38 | 4.586,64 | 5.159,99 | 5.396,82 |
12 | 3.204,27 | 3.552,17 | 4.050,72 | 4.486,96 | 5.047,84 | 5.297,11 |
11 | 3.095,36 | 3.427,56 | 3.676,82 | 4.050,72 | 4.592,90 | 4.842,18 |
10 | 2.986,43 | 3.302,89 | 3.552,17 | 3.801,47 | 4.275,08 | 4.387,25 |
9 | 2.648,85 | 2.925,94 | 3.071,16 | 3.464,92 | 3.776,53 | 4.025,78 |
8 | 2.485,48 | 2.744,42 | 2.865,46 | 2.974,36 | 3.095,36 | 3.171,59 |
7 | 2.333,03 | 2.575,02 | 2.732,33 | 2.853,36 | 2.944,10 | 3.028,81 |
6 | 2.289,44 | 2.526,62 | 2.647,62 | 2.762,59 | 2.841,25 | 2.919,91 |
5 | 2.197,47 | 2.423,78 | 2.538,73 | 2.653,69 | 2.738,39 | 2.798,90 |
4 | 2.093,40 | 2.308,81 | 2.454,02 | 2.538,73 | 2.623,44 | 2.673,03 |
3 | 2.060,76 | 2.272,49 | 2.333,03 | 2.429,82 | 2.502,44 | 2.568,98 |
2Ü | 1.973,60 | 2.175,71 | 2.248,31 | 2.345,12 | 2.411,66 | 2.461,30 |
2 | 1.908,26 | 2.103,09 | 2.163,60 | 2.224,12 | 2.357,19 | 2.496,38 |
1b | 2.056,59 | 2.142,84 | 2.196,75 | 2.250,65 | 2.326,13 | 2.412,37 |
1a | 1.905,65 | 1.938,00 | 1.964,94 | 1.991,90 | 2.024,24 | 2.056,59 |
1 | – | 1.740,70 | 1.773,04 | 1.808,62 | 1.840,97 | 1.905,65 |
1 | Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt die Anlage 4c. |
Anlage 4b zum BAT-KF | |
Tabellenentgelt für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen – monatlich in Euro – gültig vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 |
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1 |
Entgeltgruppe | Eingangsstufe | Erfahrungsstufe 1 | Erfahrungsstufe 2 |
S 1 | 2.142,85 | 2.247,49 | 2.352,14 |
S 2 | 2.338,76 | 2.453,70 | 2.568,64 |
S 3 | 2.547,71 | 2.673,64 | 2.799,59 |
S 4 | 2.792,94 | 2.931,79 | 3.070,64 |
S 5 | 3.057,05 | 3.209,80 | 3.366,21 |
S 6 | 3.350,49 | 3.523,54 | 3.696,61 |
S 7 | 3.679,29 | 3.869,67 | 4.060,02 |
S 8 | 4.041,00 | 4.250,39 | 4.459,81 |
S 9 | 4.438,55 | 4.668,90 | 4.899,22 |
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2 |
Entgeltgruppe | Entgelt | ||
H 1 | 1.561,50 | ||
H 2 | 1.705,16 |